Partikulare  Staatsverträge  über  internationales  Privatrecht.  341

soll  die  Zuständigkeit  nach  dem  Vertrag  Sachsen-Oesterreich  durch  Prävention
ausschließlich  werden.

Nächste  Folge  nun  einer  derart  zu  Gunsten  des  Auslands  begründeten
Universalität  ist,  daß  ein  Spezialkonkurs  im  Inland  entgegen  §  238  KO.
nicht  mehr  statthaft  ist  (im  Verhältnis  Sachsens  zu  Oesterreich  möglicherweise
sogar  ein  Prinzipalkonkurs).  In  den  Staaten,  welche  der  fremden  Konkurseröffnung
  ipso  jure  Wirksamkeit  verleihen,  kann  aber  auch  entgegen  §  237
eine  Zwangsvollstreckung  im  Inland  nicht  mehr  stattfinden,  was  Ba  allgemein,
  Württemberg  für  Arreste  ausdrücklich  bestätigen.  Noch  weitergehend
entziehen  Preußen  und  Sachsen  selbst  einem  vor  der  Konkurseröffnung  erlangten
  Arrest  die  Wirksamkeit.  Das  beruht  allerdings  auf  einem  Rechtszustand,
  der  heute  in  Deutschland  nicht  mehr  besteht,  wonach  der  Arrest  dem
Gläubiger  kein  Pfandrecht  gewährt;  allein  bei  der  ausdrücklichen  Gegenüberstellung
  von  Arresten  und  Pfandrechten  in  den  Verträgen  und  bei  der  Fortdauer
  jenes  Rechtszustands  auf  Seiten  des  Gegenkontrahenten  wird  man  diese
Bestimmung  wohl  als  fortdauernd  gültig  anerkennen  müssen.  Weiterhin  muß
auf  Grund  der  Vereinbarungen,  welche  dem  fremden  Konkurs  ipso  jure
Wirksamkeit  im  anderen  Gebiet  verleihen,  angenommen  werden,  daß  insoweit
auch  ein  im  Ausland  eröffneter  Konkurs  einen  deutschen  Civilprozeß  unterbricht,
  und  es  bestimmt  der  sächsisch-österreichische  Vertrag  sogar,  daß  die  im
Inland  anhängigen  Prozesse  über  Forderungen,  die  am  Konkurs  teilnehmen,
bei  dem  ausländischen  Konkursgericht  weiter  zu  verfolgen  sind,  soweit  es  das
dortige  Recht  (vgl.  §  7  Oesterr.  KO.)  fordert.

Macht  nun  aber  die  Feststellung  des  besonderen  Inhalts  dieser  Vereinbarungen
  zuweilen  Schwierigkeiten,  so  ist  dafür  die  Frage,  in  welchem  Umfang
  diese  Besonderheiten  gegenüber  dem  Reich  und  gegenüber  den  anderen
deutschen  Bundesstaaten  Geltung  besitzen,  wiederum  in  voller  Uebereinstimmung
mit  den  früheren  Ausführungen  zu  beantworten.  An  Seltsamkeiten  fehlt  es
den  Ergebnissen  freilich  auch  hier  nicht.  Hat  der  Gemeinschuldner  seinen
Wohnsitz  in  Wien,  eine  gewerbliche  Niederlassung  in  München,  und  er  besitzt
Vermögensstücke  in  Sachsen,  so  müßten  diese  Vermögensstücke,  wenn  an  beiden
Orten  Konkurs  eröffnet  worden,  an  sich  den  beiden  Verfahren  dienstbar  sein;
doch  darf  man  vielleicht  Prävention  entscheiden  lassen.  Hätte  derselbe  Gemeinschuldner
  Vermögen  in  Preußen,  so  kann  dies  jedenfalls  dann  nicht  mehr  an
Oesterreich  hinausgegeben  werden,  wenn  das  deutsche  Verfahren  vor  Einlauf
des  österreichischen  Ersuchens  um  Ansantwortung  eröffnet  worden  ist.  Verwandte
  Schwierigkeiten,  wenn  aus  einem  nicht  beteiligten  Bundesstaat  her
Zwangsvollstreckung  in  Vermögensgegenstände  erfolgen  soll,  die  im  Vertragsgebiet
  liegen,  wenn  dort  vor  der  Konkurseröffnung  Arrest  gelegt  worden  ist
auf  Gegenstände  in  einem  Bundesstaat,  der  verpflichtet  ist,  einen  solchen  Arrest
nicht  anzuerkennen.  Ja  es  läßt  sich  ausdenken,  daß  ein  Drittschuldner  in
derlei  Fällen  der  Gefahr  einer  doppelten  Vollstreckung  ausgesett  ist,  wobei
denn  freilich  die  einmal  geschehene  Leistung,  gleichviel  an  welchen  Teil,  genügen
  muß,  da  es  nach  einem  Elementarsatz  des  internationalen  Privatrechts
unstatthaft  erscheint  12),  eine  rechtsgemäß  vorgenommene  Leistung  als  Erfüllung
einer  nicht  bestehenden  Schuld  zu  behandeln.

Bemerkt  mag  noch  werden,  daß  von  der  Wirksamkeit  der  preußischen
Vereinbarung  auf  Seiten  Preußens  die  Rheinprovinz  ausgeschlossen  wurde,  so
daß  sich  hier  zwischen  den  verschiedenen  Teilen  des  preußischen  Staates.  gleich-13)

  Val.  etwa  v.  Bar,  Theorie  und  Praxis  Bd.  2  S.  417  fg.