342  Der  Einfluß  persönlicher  Verhältnisse  auf  die  Strafbarkeit  der  Teilnahme.

artige  Fragen  erheben  wie  sonst  zwischen  deutschen  Bundesstaaten:  ein  Gemeinschuldner
  z.  B.  hat  seinen  Wohnsitz  in  Wien,  in  Köln  eine  gewerbliche
Niederlassung;  kann  der  hier  eröffnete  Spezialkonkurs  auch  das  in  den  anderen
Provinzen  Preußens  befindliche  Vermögen  umfassen,  wenn  Oesterreich  dessen
Auslieferung  begehrt?  Aber  man  wird  hier  wohl  ein  anderes  Prinzip  zugrunde
  legen  müssen.  Der  Vertrag  ist  geschlossen  vom  Staat  Preußen  als
einer  unteilbaren  juristischen  Person;  und  wenn  eine  einzelne  Provinz  von
seiner  Wirksamkeit  ausgenommen  wurde,  so  kann  sie  doch  nicht  die  Möglichkeit
haben,  den  Willen  des  Gesamtstaates  zu  durchkreuzen  —  so  daß  hier  die
beiden  Konkurse  nicht  gleiche  Kraft  haben,  sondern  (so  lange  das  Vermögen
noch  in  den  anderen  Provinzen)  der  österreichische  Konkurs  vorgeht.

Daß  die  mancherlei  Wunderlichkeiten,  welche  aus  der  partikularen  Anerkennung
  auswärtiger  Urteile  und  Konkurse  entstehen,  bald  ihr  Ende  finden
mögen,  darf  auch  hier  aufrichtig  gewünscht  werden.  Aber  nicht  Aufhebung
der  Verträge,  sondern  Ausdehnung  ihrer  Grundsätze  ist  das  Ziel,  das  zu  erstreben
  wäre.

Der  Einfluß  persönlicher  Verhältnisse  auf  die  Strafbarkeit  der  Teilnahme.

(NstGGw.  s  60.)
Von  Dr.  Fr.  Doerr,  Amtsrichter  in  München.

Den  Einfluß  persönlicher  Verhältnisse  auf  die  Strafbarkeit  der  Teilnahme
oder  die  Bedeutung  und  Tragweite  des  §  50  RStGB.  einer  eingehenderen
Besprechung  zu  unterziehen,  bedarf  um  so  weniger  einer  Rechtfertigung,  als
sich  hierüber  de  lege  lala  sowohl  wie  de  lege  ferenda  eine  große  Anzahl
ungelöster  Streitfragen  gebildet  hat,  zu  deren  Aufklärung  die  folgenden  Zeilen
das  ihrige  beitragen  mögen.

Der  §  50  a.  a.  O.  bestimmt:  „Wenn  das  Gesetz  die  Strafbarkeit  einer
Handlung  nach  den  persönlichen  Eigenschaften  oder  Verhältnissen  desjenigen,
welcher  dieselbe  begangen  hat,  erhöht  oder  vermindert,  so  sind  diese  besonderen
  Tatumstände  dem  Täter  oder  demjenigen  Teilnehmer  (Mittäter?),
Anstifter,  Gehilfe):)  zuzurechnen,  bei  welchem  sie  vorliegen.“

Ozwohl  diese  Gesetzesbestimmung  —  im  Gegensatze  z.  B.  zu  §  59
StGB.  —  nur  in  positiver  Form  ausspricht,  daß  die  erwähnten  persönlichen
Eigenschaften  2c.  demjenigen  zuzurechnen  sind,  bei  welchem  sie  vorliegen,  so
folgt  daraus  doch  unbestrittenermaßen  auch  umgekehrt,  daß  jene  Momente  bei
dem  Beteiligten  außer  Berücksichtigung  bleiben,  bei  welchem  sie  nicht  vorliegen:).
  In  §  50  ist  allerdings  nur  von  persönlichen  Eigenschaften  und
Verhältnissen  desjenigen,  welcher  eine  strafbare  Handlung  begangen  hat,  also
von  Umständen,  die  in  der  Person  des  Täters  vorhanden  sind,  die  Rede;

1)  Erwähnung  des  Mittäters  erscheint  überflüssig,  zumal  Mittäterschaft  gar  keine
Form  der  Teilnahme,  d.  h.  der  Beteiligung  an  einem  fremden  Verbrechen,  ist.  Von  Mittätern,
  wie  von  Nebentätern,  ist  jeder  als  Täter  des  snen  Verbrechens  (8  47  RStGB.)
selbständig,  also  nach  seinen  eigenen  persönlichen  Eigenschaften  und  Verhältnissen,  strafbar.
Auf  alle  Fälle  ist  aber  die  Anwendung  des  8  50  hier  kein  Fehler.

2)  Der  §  50  ist  nach  diesem  Wortlaut  auf  die  Fälle  des  8  49a  und  der  Begünstigung
  nicht  anwendbar.  ·

3)  Ei  tsprechende  Bestimmung  fehlte  im  Preuß.  StGB.  von  1851.

3  Eineen  7  onestunmn  sen.  Komm.  Bd.  1  8  50  MN.  6;  Oppenhoff,
Komm.  8  50  N.  1.