Der  Einfluß  personlicher  Verhältuisse  auf  die  Strafbarkeit  der  Teilnahme.  343

doch  ist  §  50  seinem  Sinne  nach  —  was  ebenfalls  nicht  bestritten  —  auch
von  Umständen  in  der  Person  des  Teilnehmers  zu  verstehen,  so  daß  nicht
nur  der  Einfluß  solcher  in  der  Person  des  Täters  vorliegender  Umstände  auf
die  Strafbarkeit  der  Teilnehmer,  sondern  auch  der  Einfluß  der  beim  Anstifter
oder  Gehilfen  gegebenen  Umstände  auf  die  Strafbarkeit  der  Beteiligten  überhaupt
  zu  berücksichtigen  ist.

Das  Gesetz  spricht  von  besonderen  Tatumständen  im  Sinne  der
St  PO.  8  262  Abs.  2,  §  264  Abs.  2,  3,  §  266  Abs.  2,  §  295  Abs.  1,
nämlich  von  den  persönlichen  Eigenschaften  oder  Verhältnissen,  nach  denen  das
Gesetz  die  gesetzlich  vorhandene  Strafbarkeit  einer  Handlung  ohne  Anderung
deren  Eigenart  erhöht  oder  vermindert,  qualifiziert  oder  privilegiert,  d.  i.  von
gesetzlichen  Strafänderungsgründen  und  zwar  Strafschärfungs=  und  Strafmilderungsgründen,
  die  auf  persönlichen  Eigenschaften  oder  Verhältnissen
des  Handelnden  beruhen,  ohne  daß  diese  die  Eigenart  der  Handlung  selbst
bestimmen,  —  qgqualilales  aggravantes  el  mitigantes  personae  (oder  delinduenti,
  nicht  delicto)  cohaerentes  —  und  setzt  voraus,  daß  alle  Teilnehmer
eine  in  concrelo  strafbare  Handlung  verübt  haben,  daß  nur  das  Maß  ihrer
Strafbarkeit  je  nach  den  bei  den  einzelnen  in  ihrer  Person  begründeten?)  Verhältnissen
  ein  verschiedenes  sei.  Die  Vorschrift  beschränkt  sich  also  auf  solche
Fälle,  in  welchen  die  Strafbarkeit  einer  Handlung  nach  den  persönlichen  Eigenschaften
  2c.  ihres  Urhebers  erhöht  oder  vermindert  wird:  Sie  findet  keine
Anwendung,  wenn  die  persönlichen  Eigenschaften  2c.  die  Strafbarkeit  der  Handlung
  nicht  erhöhen  oder  vermindern,  nicht  zur  Aufstellung  eines  besonderen
Strafrahmens  (poena  extraordinaria)  führen,  mithin  nicht  als  gesetzliche
Strafschärfungs=  oder  Milderungsgründe  wirken,  sondern  bloß  als  richterliche
Zumessungsgründe  von  an  sich  individueller  Bedeutung  —  Strafmehrungsoder
  Minderungsgründe  —  innerhalb  des  (allgemeinen)  Strafrahmens  erscheinen
  0).  Sie  bleibt  ferner  außer  Anwendung,  sobald  es  sich  um  solche  (persönliche)
Momente  handelt,  welche  ein  an  sich  strafloses  Tun  erst  zu  einem  strafbaren
machen,  die  Eigenart  der  Handlung  selbst  bestimmend  deren  Strafbarkeit  begründen
  (und  ausschließen),  nicht  erhöhen  oder  vermindern,  also  nicht  das
Strafmaß,  sondern  den  Verbrechenstatbestand  bedingen  (strafbegründende  oder
konstitutive  Umstände  im  Gegensatze  zu  strafändernden  Umständen)  und  für  den
Begriff  des  Verbrechens  und  die  Existenz  der  Strafbarkeit  überhaupt  wesentlich
sind,  bei  deren  Wegfall  in  der  Person  des  Täters  ein  Straffall,  eine  strafbare
Haupttat,  gar  nicht  vorliegt,  von  einer  Strafbarkeit  des  Teilnehmers  an  einer
solchen  mithin  ebensowenig  wie  von  der  des  Täters  die  Rede  sein  kann?).

Solche  persönliche  Eigenschaften  2c.,  welche  den  Verbrechenstatbestand
bedingen  und,  wenn  sie  beim  Täter  vorliegen,  entsprechend  der  unselbständigen
(accessorischen)  Natur  der  Teilnahme  dem  Anstifter  und  Gehilfen  zuzurechnen

5)  Vgl.  Paul  Krug,  Die  besonderen  Umstände  der  Teilnehmer,  Gießener  Diss.,
Breslau  1899,  S.  72.  Gegenstand  der  77  Druckseiten  starken  Krug'schen  Schrift  ist  nach
des  Verfassers  eigener  Erklärung  nicht  die  Interprekation  des  §  50  RSte#  B.,  sondern  die
Erforschung  der  allgemeinen,  auch  dem  58  50  zugrunde  liegenden  Prinzipien  (Einteilung  in
Millens-,  Handlungs-  und  Erfolgsumstände).  Von  diesem  Gesichtspunkte  aus  verdient  die
Arbeit  Beachtung;  die  praktische  Bedeutung  der  einzelnen  zum  Gegenstand  der  Erörterung
gestellten  Fragen  ist  aber  nicht  scharf  genug  ins  Licht  gerückt.

*  6)  Vgl.  Hälschner,  Gem.  Deutsches  Strafrecht,  Bd.  1  §5  175  S.  1438.

7)  Vol.  zum  Folgenden:  Oppenhoff  §  50  N.  3;  Olshausen  N.  2;  Hälschner
a.  a.  O.  Bd.  1  S.  136  fg.;  Geyer  in  Holtzendorff's  Handb.  Bd.  2  S.  365  fg.  und
Bob  .  Liszt,  Lehrb.,  12.  Aufl.  1903,  8  53  S.  234  fg.;  P.  Krug  a.  a.  O.,  insbesondere

.  g.