344  Der  Einfluß  persönlicher  Verhältnisse  auf  die  Strasbarkeit  der  Teilnahme.

sind,  vorausgesetzt,  daß  sie  von  deren  Schuld  mitumfaßt  werden,  diese  also
zur  Zeit  der  Anstiftungs=  oder  Beihilfehandlung  davon,  d.  h.  von  den  Eigenschaften
  des  Täters,  nicht  dessen  Strafbarkeit,  Kenntnis  haben  (St  G.  §  59),
sind  z.  B.  die  Beamtenqualität  des  Täters  bei  reinen,  sog.  eigentlichen  oder
echten,  d.  h.  kein  Gemeindelikt  in  sich  begreifenden,  (im  Gegensatze  zu  sog.  gemischten
  oder  uneigentlichen  oder  unechten  ?)  Amtsdelikten,  deren  Subjekt  nur
Beamte  im  Sinne  des  §  359  RStGB.  sein  können?),  die  Eigenschaft  approbierter
  Medizinalpersonen  bei  deren  delicta  propria,  nahe  Verwandtschaft  und
männliches  bezw.  weibliches  Geschlecht  bei  gewissen  Sittlichkeitsverbrechen,
Eigenschaft  eines  Schuldners,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt  hat  oder
über  dessen  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  bei  Bankrutt
(5§  239  ff.  Konkursordnung  vom  17.  Mai  1898)  rc.  2c.

Ist  z.  B.  bei  einem  reinen  Amtsdelikt  ein  Nichtbeamter  der  Täter,  so
liegt  ein  Verbrechen  überhaupt  nicht  vor;  demgemäß  wäre  hier  auch  der  Beamte
als  Anstifter  oder  Gehilfe  straflos  (von  der  mittelbaren  Täterschaft  abgesehen).
Wenn  umgekehrt  ein  Nichtbeamter  einen  Beamten  zu  einem  solchen  Amtsdelikt
angestiftet  hat,  dann  sind,  da  alle  Merkmale,  welche  der  Begriff  der  Anstiftung
erfordert,  hier  zutreffen,  beide  dem  nämlichen  Strafgesetz  unterworfen;  10)  die
persönlichen  Verhältnisse  des  Anstifters  (oder  Gehilfen),  insbesondere  die  Nichtbeamtenqualität,
  können  nur  bei  der  Strafzumessung  berücksichtigt  werden  11).
Dadurch  kann  der  Verschiedenheit  des  Maßes  der  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit
  mehrerer  Beteiligter  hinreichend  Rechnung  getragen  werden;  denn  wer
als  Nichtbeamter  an  dem  reinen  Amtsdelikt  eines  Beamten  teilnimmt,  hat  sich
ebenfalls,  wenn  auch  in  geringerem  Maße  als  der  Beamte  selbst,  der  Rechtsordnung
  gegenüber  verschuldet.  Hätte  das  Gesetz  den  früher  von  Henke,
Abegg,  Marezoll,  Roßhirt,  Brackenhöft,  Köstlin,  v.  Schwarze  u.  a.
vertretenen  Standpunkt  eingenommen,  daß  bei  verschiedenen  persönlichen  Eigenschaften
  2c.  der  Beteiligten  der  Begriff  des  Verbrechens  sich  nicht  nach  dem
Täter,  sondern  für  jeden  immer  nur  nach  seiner  besonderen  Eigenschaft  bestimme,
daß  die  Teilnehmer  nur  insoweit  schuldig  und  strafbar  erscheinen,  als  sie  selbst
das  Delikt  hätten  begehen  können,  und  den  8  50  auch  auf  strafbegründende
Umstände  ausgedehnt,  dann  wäre  der  Nichtbeamte,  der  einen  Beamten  zu  einem
reinen  Amtsverbrechen  anstiftet  oder  unterstützt,  einer  strafbaren  Handlung
überhaupt  nicht  schuldig  und  damit  eine  bedenkliche  Lücke  im  Gesetz  geschaffen  15).
Da  bei  reinen  Amtsverbrechen  nur  ein  Beamter  (kein  Nichtbeamter)  Täter  sein

8)  Hierüber  unten  B  2.

9)  Das  Prenß.  StGB.  hatte  in  98331  solgende  Spezialvorschrift:  „Nehmen  Personen,  welche
keine  Beamten  sind,  an  einem  der  in  diesem  Titel  bezeichneten  Verbrechen  oder  Vergehen
teil,  so  sollen,  soweit  keine  Ausnahmen  bestimmt  sind,  die  allgemeinen  Grundsätze  über  Teilnahme
  gelten.“  —x-np

10)  Ebenso  zu  §  348  Abs.  1;  RGE.  I.  22.  Juni  1882  (Entsch,  in  Strafs.  Bd.
S.  414  dan  kelethu  3  .  4  es  599)  und  Bayer.  Oberst.  Gerichtshof  28.  Juni  79  (Entsch.
dieses  Gerichts  in  Strafs.  Bd.  9  S.  339),  entgegen  Binding,  Lehrb.  II.,  2.  Aufl.  1904,
S.  290  fg.;  zu  §  354:  RGE.  I.  9.  Januar  96  (E.  Bd.  28  S.  100).  A.  A.  Kohler,
Studien  a.  d.  Strafr.  Bd.  1  S.  135.

11)  Ahnliche  Fälle  sind:  Anstiftung  zur  Päderastie  durch  eine  Frau,  zur  Blutschande  durch
einen  Extraneus.  Nach  der  für  Aszendenten  und  Deszendenten  verschiedenen  Strafdrohung
in  8  173  Abs.  1  unterliegt  der  Verbrechensstrase,  wer  an  dem  Verbrechen  des  Aszendenten
teilnimmt,  dagegen  der  Gefängniostrafe,  wer  sich  lediglich  an  dem  Vergehen  der  Deszendenten
beteiligt.

12)  Vgl.  hierzu  Braunschweig.  StGB.  von  1840  88  64,  252  und  Wurttemberg.  StGB.
von  1837  Art.  87,  101.