Der  Einfluß  persönlicher  Verhältnisse  auf  die  Strafbarleit  der  Teilnahme.  345

kann,  kann  auch  nur  ein  Beamter  Mittäter  gemäß  847  StGB.  sein  15)j;  andre,
die  sich  an  einer  solchen  Tat  beteiligen,  können  nur  als  Gehilfen  strafbar  sein  1).
Dagegen  wird  nach  Obigem  nicht  auch  der  Anstifter  zum  Gehilfen  15).

Das  Gleiche  gilt  auch  bezüglich  der  Teilnahme  von  Civilpersonen  an
reinen  Militärdelikten  10.

Ebenso  bleibt  §  50  außer  Anwendung  bei  der  sog.  notwendigen  Teilnahme
  (Mittäterschaft,  wo  die  Mitwirkung  einer  Mehrheit  von  Personen
eine  notwendige  Voraussetzung  des  Tatbestands  eines  Delikts  ist  (Doppelehe,
Ehebruch,  Blutschande  2c.),  weil  auch  hier  gewisse  persönliche  Eigenschaften  und
Verhältnisse  strasfbegründend  wirken.  Der  Dritte,  welcher  an  einer  solchen  Tat
teiluimmt,  ist  strafbar,  auch  wenn  er  selbst  zu  den  Haupttätern  nicht  in  demjenigen
  Verhältnisse  steht,  welches  für  letztere  die  unerläßliche  Vorbedingung
der  Strafbarkeit  bildet  17).  Die  Strafbarkeit  des  einen  Beteiligten  wird  durch
die  Straflosigkeit  des  anderen  Genossen  nicht  berührt.

Ferner  bezieht  sich  §  50  nicht  auf  Strafaufhebungsgründe  (Tod
des  Schuldigen,  Begnadigung  15),  Verjährung  ½°)  oder  prozes  suale  Hindernisse
der  Strafverfolgung  (mangelnde  Prozeßvoraussetzungen)  "0).  Dieselben
wirken  ihrem  Wesen  nach,  ohne  daß  es  einer  ausdrücklichen  Bestimmung  bedürfte,
immer  nur  für  denjenigen  Beteiligten,  in  dessen  Person  sie  vorliegen,  schließen
daher  die  Möglichkeit  einer  strafbaren  Teilnahme  an  der  objektiv  strafbaren
Handlung  nicht  aus.

Dasselbe  gilt  für  persönliche  Strafausschließungsgründe).  Wenn
zwar  infolge  eines  in  #eer  Person  des  Haupttäters  obwaltenden  Strafausschließungsgrundes
  (z.  B.  nach  §§  51—54  RStGB.)  es  an  dem  (subjektiven)
Tatbestand  des  betr.  Delikts  fehlt,  ist  auch  der  Teilnehmer  (Anstifter,  Gehilfe)
als  solcher  straflos  —  unbeschadet  der  Frage,  ob  er  etwa  als  mittelbarer  Selbsttäter
  auzusehen  sei:  Objektive  Strafausschließungsgründe  oder  Schuldausd.

  OHG.  vom  5.  Oktober  1878  (Aunalen  der  bad.  Gerichte  Bd.  14  251).
Ob  vel  zend  n  auch  wegen  Anstiftung  oder  Beihilfe  straflos  bleibe,  ließ  das  !“  da-Dingestellt.


)lv  14)  Berner,  Leheb  17.  Aufl.  1895,  §  86  S.  167  N.  1;  Oppenhoff  §  47  N.  1
Olshausen  8  47  N.  20;  NGE.  IV  vom  14.  Jannar  1896  (E.  28  S.  109),  II  vom
30.  5ft  165  37  S.  407,  betr.  betrügl.  Bankrutt).  Vgl.  auch  Hälschner  a.  a.  O.
Bd.

15)  Wie  #enper  Stibell,  .  Lagsz  on  Krug,  Berner,  Geib  u.  a.  meinten;  für  die
richtige  SAauscht  Geer  a.  a.  g.  und  die  dort  Cit.
16)  Heck  Lehrb.  8  d  Militärstrafrechts,  1887  S.  81,  89  und  in

Goltbammers  Archiv  Bd.  30  101  ff.;  Vorchert,  #relstssc  Verantwortlichkeit
sar  Handlungen  Dritter  S.  19;  *  Meyer,  behrb..)  "v  Au#3.  1895,  S.  23  v.  Liszt
a.  O.  S.  235;  Olshausen  65  48  N.  32;  R.  Fra  GB.  8  18  3.  III;:  RGE.  II

vom  1.  April  1887  (Entsch.  Bb.  15  S.  396  und  Rechtspr.  --  50),  IIIuom  "  #pril.  1891
(E.  Bd.  25  S.  231),  I  vom  8.  April  1895  (E.  Bd.  27  S.  157).  Dagegen:  Kohler  a.  a.  O.;
n  ,  Die  Teilnahme  von  Civilisten  an  militärischen  Verbrechen  und  Vergehen,  Er.
langer  Di
s  17)  brocken  N.  4;  neuestens  Freudenthal,  Die  notwendige  Teilnahme  am  Verbrechen,

  Beeolan  1

88  Aan  100.  N.  7;  Virkmeyere  Ttnh  S.

P6  IIl  vom  1..  Inni  1883  (E.  Bd.  9  S.  10,  18W.  tspr.  Bd.  5  S.  131).
1  Z.  B.  Fehlende  Ermächtigung  zur  auf  —  der  F  vs,  101,  197

21)  Vayer.  Strafgesetzbuch  von  1861  Art.  65  Abs.  3  und  wortlich  damit  übereinbi
  zumend  her,  Mil,  5r0#.  von  t  At.  *  t  3  :  baben  im  Zusammnnhang  mit
en  „straferhöhenden  und  -mindernden“  auch  die  „strafausschlieszenden  und  -tilgenden“
erwähnt.  Vgl.  RöSt  P.  8  262  Abs.  2,  8  266  Äbs.  2  S  denden“  Gründe