348  Der  Einfluß  persönlicher  Verhältuisse  auf  die  Strasbarkeit  der  Teilnahme.

Wir  haben  bisher  das  Anwendungsgebiet  des  §  50  in  negativer  Richtung
nach  außen  abzugrenzen  versucht;  es  erübrigt  nunmehr,  gewissermaßen  nach
innen  zu  dringen,  auf  die  Fälle  einzugehen,  welche  die  vorwürfige  Gesetzesbestimmung
  regelt,  und  festzustellen,  welche  besondere,  in  der  Person  des  Handeluden
  begründete  und  deren  Strafbarkeit  beeinflussende  Tatumstände  zu
berücksichtigen  sind.

In  allgemeinen  ist  zu  betonen,  daß  die  persönlichen  Eigenschaften  —  z.  B.
Beamteneigenschaft,  die  ohnedies  nach  §  359  StGB.  zeitlich  beschränkt  sein
kann,  —  keine  dauernden  zu  sein  brauchen,  wie  ja  die  persönlichen  Verhältnisse
begrifflich  das  Moment  des  Dauernden  zweifelsohne  nicht  erfordern,  daß  auch
vorübergehende  Qualitäten  nach  dem  Geiste  wie  nach  dem  dies  nicht  ausschließenden
  Wortlaut  des  Gesetzes  in  Betracht  kommen  99).  Im  übrigen  läßt
sich  eine  erschöpfende,  allgemein  zutreffende  Begriffsbestimmung  dafür,  was
unter  „persönlichen  Eigenschaften  und  Verhältnissen“  zu  verstehen  sei,  schwer
geben  34);  eine  streng  begriffliche  Unterscheidung  zwischen  persönlichen  Eigenschaften
  und  Verhältuissen  ist  undurchführbar  und  entbehrlich  29).

Nach  dem  Gesetz  sind  zu  unterscheiden:

A.  Strafmilderungsgründe  und
B.  Strafschärfungsgründe.

A.

Zu  den  Strafmilderungsgründen  gehören  90):

1)  Das  jugendliche  Alter  (im  Fall  des  §  57)27).  Nur  der  Ingendliche
  hat  auf  diesen  Strafmilderungsgrund  Anspruch;  freilich  hätte  es  hiefür
einer  ausdrücklichen  Bestimmung  nicht  bedurft.

Die  „mildernden  Umstände“,  insbesondere  der  Reiz  (StGB.
§  213)  5  6).  Nur  dem  Täter  gegenüber  angenommene  mildernde  Umstände  üben

33)  Ebenso:  Ortmann  a.  a.  O.  S.  392;  P.  Krug  a.  a.  O.  S.  71  fg.  N.  1,  Oberreichsanwalt
  in  RGE.  XXV  S.  274;  contra:  Olshausen  N.  1.

34)  Val.  RGE.  XXV  S.  269,  P.  Krug  S.  71  fg.

35)  Vgl.  Herzoo  a.  u.  O.  S.  225.

36)  Nicht  hierher  gehört  die  Eigenschaft  eines  Angehörigen,  Mündels,  Zöglings,  Lehrlings
  oder  Dienstboten  gemäß  §  247  Abf.  1,  da  diese  nur  das  Antragserforderuis  bewirkt,
im  Obrigen  aber  nicht  strasmildernd  wirkt;  hierfür  kommt  vielmehr  lediglich  Abs.  3  cod.
in  Betracht.  .

Z7)Ebenso:v.Liszt,Lehrb.§53S-.234,Bindiug,Grundrißl§673iss.ll
S.  129,  Oppenhoff  N.  5,  Rüdorff  N.  2,  Otto  N.  2;  dagegen:  Olshausen  N.  3,
Berner  S.  167,  Schütze  S.  147,  Hälschner  1  S.  439,  H.  Meyer  S.  229,  Herzog
a.  a.  O.  S.  221,  die  zwar  §  50  auf  solche  „rein  persönliche“  oder  „rein  subjektive“,  „höchst
persönliche"  (i.  S.  Schüße's)  oder  „subjektiv-persönliche“  (Ortmann  a.  a.  O.  S.  390)
Eigenschaften  2c.  2c.  („dunlitates  personalissimac“)  nicht  beziehen,  im  Resultat  aber  mit
Obigem  übereinstimmen.  Doch  verleitet  die  Anwendung  des  §  50  —  wie  Berner  sagt  —
wenigstens  nicht  zu  Fehlgriffen.

38)  So  Oppenhoff  a.  a.  O.,  Pr.  Ob.-Trib.  vom  1.  Februar  1878  (Rechtspr.  des
Ob.-Trib.  XIX  51,  Stenglein,  Zeitschr.  für  Gerichtspraxis,  N.  F.  VIII  74)  mecklenb.  O.  G
(ohne  Datum)  im  „Gerichtssaal“  XXVIII  516;  dagegen:  Berner  S.  167,  Borchert  a.  a.  O.
S.  36,  P.  Krug  S.  66,  Olshausen  N.  24,  jedoch  im  Resultat  übereinstimmend.  Es
kommt  nicht  darauf  an,  ob  die  mildernden  Umstände  im  Einzelfall  „wegen  personlicher  Eigenschaften
  oder  Verhältnisse“  des  Täters  oder  Teilnehmers  zugebilligt  werden,  sondern  darauf,
ob  sie  in  der  Person  des  einen  oder  andern  der  Beteiligten  aus  irgend  welchen  Gründen
angenommen  werden.  —  Neuerdings  sucht  A.  Erlanger,  Materiellrechtliche  und  prozessuale
Bedentung  des  8  213  des  RStos  B.,  Marburger  Diss.,  Breslan  1903,  —  ohne  durchschlagende
Begründung  —  nachzuweisen,  daß  die  Reizung  in  §  213  trotz  des  entgegenstehenden  Wortlauts
  dieser  —  eben  wegen  der  besonderen  Erwähnung  der  Reizung  keineswegs  einwandfrei
und  glücklich  redigierten  —  Gesetzesbestimmung  kein  speziell  hervorgehobener  mildernder  Umstand
  sei,  und  kommt  zu  dem  „merkwülrdigen  Ergebnis“  (S.  31),  daß  §5  213  sowohl  ein  vom