Der  Einfluß  persönlicher  Verhältnisse  auf  die  Strafbarleit  der  Teilnahme.  349

*  *  8  auf  das  gegen  den  Teilnehmer  zu  erkennende  Strafmaß  und
umgekehrt

3)  Die  in  §§  157,  158  StEB.  (s.  auch  §  1611)  erwähnten  Strafermäßigungsgründeog:
  Das  Verhältnis  des  Meineidigen

a)  zu  einem  Verbrechen  oder  Vergehen:  §  157  Ziff.  1*0),

b)  zu  der  Person,  zu  deren  Gunsten  die  falsche  Aussage  gemacht  ist:
8  157  Ziff.  2,

e)  zu  den  Folgen  des  Verbrechens:  8  15840.

4)  Der  Eigentumsnotstand  in  §  313  Abs.  2  StGB.“).  Unter  „Täter"“
in  dieser  Gesetzesbestimmung  ist  wie  in  §  310  nicht  bloß  Haupttäter  (und
Mittäter),  sondern  auch  Anstifter  und  Gehilfe  inbegriffen.  War  der  Anstifter
der  Inhaber  des  gefährdeten  Eigentums,  so  ist  er  nach  §  313  ll,  der  Täter,
auf  den  dieses  „persönliche  Verhältnis“  zu  dem  gefährdeten  Eigentum  nicht
zutrifft,  nach  §  3131  zu  bestrafen  und  umgekehrt.  Das  oben  über  den  Vorsatz
Gesagte  steht  nicht  entgegen,  da  8  313  Abs.  2  den  strafrechtlichen  Vorsatz,  wie  ihn
Abs.  1  erfordert,  nicht  aufhebt,  sondern  neben  demselben  noch  eine  besondere
Absicht  verlangt.

5)  Endlich  gehört  hierher  die  frühere  Zugehörigkeit  zur  feindlichen
Kriegsmacht  bei  Waffentragen  gegen  das  deutssche  Reich  oder  dessen  Bundesgenossen
  gemäß  §  88  Abs.  3  im  Verhältnis  zu  Abs.  1.

B.
Zu  den  Strafschärfungsgriluden  gehören:
1)  Die  (straferhöhende,  nicht,  wie  z.  B.  in  8  88,  strafbegründende)

Schwurgericht  abzunrteilendes  Verbrechen  (Totschlag  nach  §  212  unter  Annahme  mildernder
Umstände),  wie  ein  selbständiges,  zur  gehôdrendes  Vergehen  (Totschicg
  auf  Provokation)  enthalte.  Im  ersteren  Fal,  schließt  sich  Erlanger  (S.  33)  Berner,

chwarze  und  Olshausen  au  und  läßt  §  50  bei  mildernden  Umständen  außer  Betracht;
Vor  im  Falle  der  Reizung  hält  er  (S.  33  f.)  §  50  für  maßgebend.  Die  besondere  Hervorhebung
  der  Provokation  in  §8  213  als  eines  Privilegierungsgrundes  enthält  einerseits  eine
gesetzliche  Strafmilderungspflicht,  während  sonst  nur  ein  Milderungsrecht  für  den  Richter
bestünde,  der  bei  Provokation  mildernde  Umstände  annehmen  und  demgemäß  den  milderen
Strafrahmen  anwenden  könnte  oder  nicht,  ist  aber  andererseits  insofern  von  untergeordneter
Bedeutung,  als  im  Falle  des  Nichtvorhandenseins  einer  Provokation  im  Sinne  des  Gesetzes
andere  mildernde  Umsttände  mit  gleicher  Wirkung  als  vorhanden  angenommten  werden  können.

39)  Ebenso  v.  Liszt  (wenigstens  in  früheren  Auflagen  seines  Lehrbuches),  Binding,
Grundr.  I  S.  129  und  Lehrb.  II  (2.  Aufl.)  S.  162,  Olshausen  N.  1.  Des  8  163  Abs.  2
ist  oben  in  anderem  Zusammenhang  gedacht.

40)  REE.  F.-S.  vom  10.  Angust  1881  (E.  IV  377)  und  F.-S.  vom  29.  Juli  1891
XXII  106).  In  letzterem  Urteil  ist  zwar  anerkannt,  daß  die  Strafermäßigung  dem  Anstister
  nicht  zu  statten  kommt,  wenn  die  Möglichkeit  der  Strafversolgung  ihn  nicht  betrifft,
dieser  besondere  Umstand  also  bei  ihm  nicht  vorliegt,  eber  weiter  S.  109  ff.  mit  Unrecht  der
inkonsequente  Satz  aufgestellt,  daß  eine  Anwendung  des  8  157  3.  1  auf  den  Anstifter  auch  dann
unzulässig  sei,  wenn  die  Augabe  der  Wahrheit  4  den  Anstifter,  eine  Verfolgung
wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  nach  sich  ziehen  konnte,  da  das  Gesetz  sich  ausdrücklich
  nur  auf  den  meineidigen  Täter  und  dessen  persönliches  Verhältnis  zu  einer  von  ihm
begangenen  Missetat  beziehe  und  nur  die  Zwangslage  des  Zeugen  (und  Sachverständigen)
zwischen  seiner  gesetzlichen  Zeugnispflicht  und  der  Gefahr  der  Strafverfolgung  berücksichtige.
Dies  widerstreitet  dem  §  50;  der  besondere  Umstand  ist  auch  dem  Teilnehmer  zuzurechnen,
bei  welchem  er  vorliegt,  die  Strafermäßigung  muß  also  auch  zu  Gunsten  des  Austifters  eineten
  wenn  seine  eigene  Versolgung  auf  dem  Eiir  le  stand.  Ebenso  Binding,  Lehrb.

d  Haudbuch  1  S.  221  sg.,  Frank  §  157  N.  I  1  und  Zeitschr.  f.  d.  ges.  Straf--
  y*  S.  381,  rmiul  *—*  a.  M.:  Olshausen  8  157  N.  5,  Rü-41


7,  Sꝛperhai  g  15
3  Sos  un  d  n.  Fart  1903  Nr.  8  03.
g9  in  ing  an  221  ,  Lehrb.  II  S.  35.
zertch““rntr:  Kruc  c.  u.  O.  S.  46,