360  Der  Einfluß  persönlicher  Verhältnisse  auf  die  Strafbarkeit  der  Teilnahme.

Untertanenqualität  des  Täters:  StGB.  §8§  80,  94—97  im  Verhältnis  zu
88  81,  98—101  ½9.  "

2)  Die  (straferhöhende,  nicht  den  Tatbestand  bedingende)  Beamteneigenschaft
  insbesondere  in  §§  340—342,  347,  348  Abs.  2  (349),  350  (5351),
357  StGB.““),  sowie  die  Eigenschaft  als  Militärperson.

Der  Nichtbeamte,  der  sich  an  einem  solchen  „gemischten“  Amtsverbrechen
(z.  B.  einer  Amtsunterschlagung  nach  §  350)  beteiligt,  ist  nur  Mittäter  oder
Teilnehmer  an  dem  in  dem  „gemischten“"  Amtsverbrechen  enthaltenen  gemeinen
Verbrechen  (z.  B.  der  einfachen  Unterschlagung  nach  §  246),  auch  wenn  er
die  Amtseigenschaft  des  Täters  gekannt  hat  125).  In  letzterem  Fall  hat  sich  der
Nichtbeamte  durch  Anstiftung  2c.  trotz  dieser  Kenntnis  (Kenntnis  von  der  besonderen
  Strafbarkeit  braucht  er  nicht  zu  haben)  nach  allgemeinem  Gerechtigkeitsgefühl
  allerdings  strafbarer  gemacht  als  durch  Anstiftung  eines  Nichtbeamten
zu  einer  gemeinen  Unterschlagung  —  allein  nicht  in  dem  Maße,  als  die  Pflichtverletzung
  des  Beamten  selbst  Strafschärfung  erheischt.  Das  Gesetz  hat  daher
mit  Recht  hier  die  Anwendung  der  Bestimmungen  über  Amtsverbrechen  auf
Nichtbeamte  abgelehnt  und  die  Berücksichtigung  der  höheren  Strafwürdigkeit
der  letzteren  in  den  gedachten  Fällen  der  richterlichen  Strafzumessung  überlassen.

Hierher  gehört  auch  die  Eigenschaft  eines  in  einer  öffentlichen  Angelegenheit
mit  der  Sammlung  von  Wahl=  oder  Stimmzetteln  oder  mit  der  Führung  der

Rrkundungsverhandlung  Beauftragten,  eines  Wahlkommissärs  2c.:  §  108¼6);
ferner  „Amt,  Beruf  oder  Gewerbe“  in  88  222  II,  230  ll.

3)  Die  Rückfälligkeit  (88  244  f.,  250  Ziff.  5,  261,  264,  362  Abs.  2;
vgl.  StPO.  8  262  Abs.  3),  ein  nur  in  der  Person  des  Rückfälligen  begründeter,
  das  Rückfallverbrechen  vom  einfachen  Verbrechen  unterscheidender  Umstand,
der  wie  die  unter  folgender  Ziffer  zu  behandelnde  Gewerbs=  und  Gewohnheits-=mäßigkeit
  das  Maß  der  individuellen  Verschuldung,  die  Unverbesserlichkeit
charakterisiert“?).  So  hat  auch  §  149  Abs.  2  des  deutschen  Vereinsgzollgesetzes

E

43)  Binding,  Grundr.  I  S.  129,  Oppenhoff  N.  5,  Olshausen  N.  4.
44)  Berner  a.  a.  O.  S.  167,  Binding  a.  a.  O.,  v.  Li

47)  So  die  gemeine  Meinung,  insbesondere  v.  Liszt  a.  a.  O.  S.  234,  Oppenhoff

¾  O  2  4.  Ob.-Trib.  vom  3.  dhember  1873  (Rechtspr.  XIV  72—
Stengle  in,  Zeitschr.  für  Gerichtspraxis  II  188),  Bad.  OHG.  vom  2.  Juni  1877  (Bad.
Annalen  XLIII  201)  REE.  1  vom  23.  September  1880  (E.  II  S.  261,  Rechtspr.  II  243),
II  vom  20.  Mai  1881  (E.  IV  S.  186,  Rechtspr.  III  313);  vgl.  RGE.  XXV  275.  Daegen:

  Berner  a.  a  D.,  Sqchütze  S.  147,  Hälschner  1  S.  139,  H.  Meyer  S.  229,
ESlhousen  N.  3,  die  die  Rückfälligkeit  wie  die  Ingendlichkeit  als  höchst  persönliche  Eigenschaft
von  8  50  nicht  berührt  wissen  wollen,  im  Erge  mis  aber  mit  der  gemeinen  Meinung  über-