Der  Einfluß  persönlicher  Verhältnisse  auf  die  Strafbarkeit  der  Teilnahme.  351

vom  1.  Juli  1869  ausdrücklich  vorgeschrieben:  „Die  für  den  Rückfall  bestimmte
Strafe  trifft  nur  diejenigen  Teilnehmer  einer  Kontrebande  oder  Defrandation,
welche  sich  selbst  eines  Rückfalles  schuldig  gemacht  haben.“")  Die  Rückfälligkeit
des  Täters  berührt  den  nicht  rückfälligen  Teilnehmer  nicht;  ist  der  Anstifter
oder  Gehilfe,  nicht  auch  der  Täter,  rückfällig,  so  ist  dieser  Umstand  nur  dem
Anstifter  bezw.  Gehilfen  zuzurechnen.

4)  Die  (straferhöhende)  Gewerbs=  und  Gewohnheitsmäßigkeit  7,
insbesondere  bei  Hehlerei  (§  260),  Kreditwucher  (5  3024)  50)  und  Jagen  (5  294,
hier  lediglich  „gewerbsmäßig“).

5)  Die  Zugehörigkelt  zu  einer  Diebs=  oder  Räuberbande:  §  243
Ziff.  6,  §  250  Ziff.  2.  Den  Schuldigen,  der  keiner  Bande  angehört,  trifft
bei  Teilnahme  nur  die  einfache  Strafe;  „denn  nur  dem  geschworenen  Feinde
des  Eigentums  gilt  die  Schärfung“).

6)  Die  Eigenschaft  des  Rädelsführers,  z.  B.  in  §§  115,  125,  des  Stifters
und  Vorstehers  von  Verbindungen  in  8§  128,  129,  des  Veranstalters  und  Anführers
  im  Res.,  betr.  die  Bestrafung  des  Sklavenraubes  rc.  2c.,  vom  28.  Juli
1895  8  1  u.  a.  m.

7)  Die  Eigenschaft  einer  Vertrauensperson  oder  das  Verhältnis  des
Täters  nach  §  246  zur  anvertrauten  und  veruntrenten  Sache.  Wer  also
zur  Unterschlagung  einer  dem  Täter  auvertrauten  Sache  anstiftet,  kann  selbst
nicht  mit  der  auf  Zueignung  einer  solchen  gesetzten  höheren  Strafe  belegt
werden  52).

Teils  straferhöhend,  teils  strofmiern  wirken  gewisse  verwandtschaftliche
  Verhältnisse  des  Täters  zu  dem  VerletztenJ.

I.  Straferhöhend  wirken:

1)  Das  Verhältnis  von  Kindern  zu  Eltern  und  Aszendenten  überhaupt:
g8  215,  223  Abs.  2  57).  Die  Teilnehmer  an  dem  Aszendententotschlag  und  der
Aendentenmißhamlun  werden,  soweit  sie  nicht  selbst  Deszendenten  sind,  nicht
von  der  Strafe  des  §  215  und  des  §  223  Abs.  2,  sondern  nur  von  der  der
g8  212  fg.  bezw.  §  223  Abs.  1  nach  Maßgabe  der  z8  47—49  betroffen,  sollten
sie  auch  zur  Zeit  der  Tat  das  Verwandtschaftsverhältnis  des  Täters  gekannt

7nG  )

IV  vom  6.  Dezember  1887  (Rechtspr.  IX  2  ..  Ja#ar  1893  E  #i  378r],

Beschl.  der  vereinigten  Strassen.  vom  18.  April  *  5&amp;  1  V  266),  II  vom  22.  Juni  1894

(XXVI  3),  IV  vom  18.  Februar  1902  („Das  Recht“  1902  *W  187).  A.  M.  Binding,

Prundr.  E  a.  O.  Für  „analoge“  Anwendung  des  §  50:  Frank  a.  a.  O.  im  Gegensatz  zur
1.  Aufl.  S.  73  Note  II  a.  E.

0)  Nicht  beim  Sachwucher  nach  §  302e,  da  hier  die  Gewerbs=  oder  Gewohnheitsmatigt)
  konstitutiver,  strafbegründender  Umstand  ist,  ebenso  wie  die  Gewohnheitsmäßigkeit
in  §§5  150,  180  —  Beihilfe  zur  gewohnheitemäßigen  #pelei  versertert  nicht,  daß  der  Gehilfe,
  such,  seinerseits  gewohnheitsmäßig  handelt:  RG  om  19.  Dezember  1902

0/02  —,  die  Gewerbsmäßigkeit  in  i-i  %  in  K.  8  —  vom  20.  De-*
  1899  (vgl.  R.  IV  vom  10.  März  1903,  E.  XXXVI  154)  und  die  Geschäftsmäßigkeit
  in  §  144  St  GW.

51)  Binding,  Lehrb.  1  (2.  Aufl.)  S.  304.

52)  Ebenso:  Bad.  Op  G.  vom  5.  Oktober  1378,  Bad.  Annalen  XLIV  252

53)  Motive  S.  66,  Berner  a.  a.  O.,  Geyer  in  Loltendor=  Handb.  I  S.  360  ff.,
25.  v.  Liszt  a.  a.  O.  und  S.  310,  Binding,  Grundr  15  67  S.  129  ff.,  Oppenhoff

5.  Hlehausen  N.  4;  dagegen"  P.  Krug  S  Wr*  f.  73.

)  Die  beiden  Spezialvorschristen  könnten  Wegfaule  An  die  Strafmehrung  dürste  der
rchterbien  Strafzumessung  Überlassen  werden.