352  Der  Einfluß  persönlicher  Verhältnisse  auf  die  Strafbarleit  der  Teilnahme.

haben?5).  Umgekehrt  verwirkt  der  Sohn,  welcher  einen  fremden  Dritten  (Nichtdeszendenten)
  zum  Totschlag  seines  Vaters  anstiftet  (oder  unterstützt),  zwar  die
Strafe  des  §  215,  der  Haupttäter  aber  die  des  §  212  wegen  einfachen  Totschlags;
  die  Haupttat  erhält  natürlich  ihren  Charakter  nicht  durch  die  Perfönlichkeit
  des  Anstifters,  sondern  durch  die  des  Täters,  doch  finden  die  perfönlichen
  Verhältnisse  des  Anstifters  für  dessen  Bestrafung  nach  §  50  ihre  gerechte
  Würdigung.  Wenn  der  Sohn,  welcher  zum  Totschlag  seines  Vaters
einen  Fremden  angestiftet  hat,  nur  der  Anstiftung  zu  einem  gemeinen  Totschlag
schuldig  wäre,  während  umgekehrt  der  Fremde,  der  den  Sohn  zum  Asezendententotschlag
  anstiftet,  wegen  Teilnahme  am  gualifizierten  Totschlag  zu  bestrafen
wäre,  so  käme  der  Sohn  im  ersten  Fall  gelinder  weg  wie  der  Fremde  im
zweiten  Fallo).  Diesem  Mißverhältnis  ist  durch  §  50  mit  Recht  vorgebengt;
wenn  es  auch  einem  allgemeinen  Gerechtigkeitsgefühl  nicht  widerstreiten  würde,
falls  die  Anstiftung  eines  Sohnes  zur  Tötung  seines  Vaters  seitens  eines
Fremden  als  Anstiftung  zum  gualifizierten  (Aszendenten-)  Totschlag  zu  ahnden
wäre,  da  eine  solche  Tat  sittlich  verwerflicher  erscheint  als  die  Anstiftung  eines
andern  zur  Tötung  eines  Nichtaszendenten,  wo  das  natürliche  Pietätsgefühl
nicht  Platz  greift,  so  darf  doch  nicht  verkannt  werden,  daß  die  Teilnahme  am
Aszendententotschlag  gegenüber  der  Teilnahme  am  gemeinen  Totschlag  keineswegs
  in  demselben  Verhältnis  höher  strafbar  erscheint,  als  der  Aszendententotschlag
  selbst  gegenüber  dem  gemeinen  Totschlag,  ebensowenig  wie  Teilnahme
am  Kindsmord  in  demselben  Verhältnis  minder  strafwürdig  erscheint  gegenüber
der  Teilnahme  am  gemeinen  Mord  als  der  Kindsmord  gegenüber  dem  gemeinen
ord.

2)  Das  Verhältnis  von  Eltern  zu  Kindern:  §  221  Abf.  2.

Nicht  hierher  gehören  die  in  §  181  Nr.  2  bezeichneten  persönlichen  Verhältnisse,
  die  nicht  straferhöhend,  sondern  strafbegründend  wirken,  also  von  8  50
nicht  umfaßt  werden.  Droht  auch  §  181  eine  höhere  Strafe  an  als  §  180,
so  können  doch  die  in  Nr.  1  und  2  bezeichneten  Umstände  als  straferhöhend
im  Sinne  des  §  50  gegenüber  §  180  nicht  erachtet  werden,  weil  §  181  die  für
§  180  erforderten  Tatbestandsmerkmale  der  Gewohnheitsmäßigkeit  oder  Eigennützigkeit
  gar  nicht  zur  Voraussetzung  hat.  Demgemäß  hat  die  Bestrafung  des
Teilnehmers  an  einer  schweren,  aus  §  181  Nr.  2  zu  ahndenden  Kuppelei,  der
selbst  zu  den  Personen,  mit  welchen  die  Unzucht  getrieben  worden  ist,  in  keinem
der  dort  bezeichneten  Verhältnisse  steht,  aus  §  181,  nicht  §  180,  zu  erfolgen?)).

II.  Strafmildernd  wirkt:

Das  Verhältnis  der  Mutter  zum  unehelichen  Kind:  §  217.  —  Den
fremden  Mittäter  (z.  B.  außerehelichen  Vater)  bei  der  Kindstötung,  deren  Verbrechenssubjekt
  nur  die  außereheliche  Mutter  sein  kann,  trifft  nicht  die  Strafe
des  §  217,  sondern  die  des  §  211  oder  8  212,  je  nachdem  er  die  Tötung  mit
oder  ohne  Ueberlegung  ausgeführt  hat,  den  fremden  Teilnehmer  (Anstifter,  Gehilsen)
  an  dem  Verbrechen  ebenfalls  nicht  die  Strafe  des  8  217,  sondern  die
des  §  211  oder  §  212,  je  nachdem  die  Haupttäterin  mit  oder  —  was
die  Regel  sein  wird  —  ohne  Überlegung  gehandelt  hat.  Ungekehrt  ist  die
Kindsmutter,  welche  den  extraneus  zur  Tötung  ihres  außerehelichen  Kindes

55)  Nach  1.  6  Dig.  Do  parricidiis  18,  9  dagegen  ist  der  fremde  conscius  mit  der
schärferen  Htrass=  des  parricidium  zu  belegen.
c  a.  d.  O.  S.  .
57)  2  II  vom  19.  Juni  1891,  E.  XXII  S.  51,  53.