Der  Einfluß  persönlicher  Verhältnisse  auf  die  Strafbarkeit  der  Teilnahme.  353

angestiftet  oder  unterstützt  hat,  nach  §§  217,  48  bezw.  49  zu  beurteilen  1).  Die
außereheliche  Mutter  unterliegt  sonach  icht  nur  als  Täterin,  sondern  wegen
§*  50  auch  als  Anstifterin  und  Gehilfin  einer  milderen  Strafdrohung  als  der
Dritte;  auch  in  den  letzteren  Fällen  trifft  in  der  Person  der  Mutter  der  —
auderen  nicht  zu  gute  kommende  —  legislatorische  Grund  zur  privilegierten
Stellung  des  Kindsmordes  zu:  Der  mit  dem  Geburtsakt  (zumal  bei  unehelicher
Geburt)  verbundene  Zustand  der  psychischen  Erregung  und  die  hierdurch  hervorgerufene
  (oder  doch  präsumierte)  Verminderung  der  Widerstandsfähigkeit)  und
Zurechnungsfähigkeit,  Die  Mindeststrafe  von  2  Jahren  Gefängnis  in  §  217
Abs.  2  steht  freilich  im  Widerspruch  zu  dem  übertrieben  milden,  erst  während
der  parlamentarischen  Beratung  des  RSt  G.  aufgenommenen  Mindestmaß  von
6  Monaten  Gefängnis  in  §  213.  Von  einem  allgemeinen  Gesichtspunkte  aus  betrachtet,
  wiegt  allerdings  die  Teilnahme  am  Kindsmord  nicht  ganz  so  schwer  wie  die
Teilnahme  an  der  gemeinen  Tötung;  soweit  dies  im  einzelnen  Falle  zutrifft,
bietet  wiederum  die  richterliche  Strafzumessung  —  abgesehen  von  §  211  —
hinreichende  Handhabe,  die  auf  die  Täterin  nach  8  217  Anwendung  findende
Strafmilderung  zu  einem  gewissen,  nicht  allgemein  zu  bestimmenden  Anteil,  insoweit
  es  nach  richterlichem  Ermessen  gerechtfertigt  erscheint,  strafmindernd  auch
dem  Teilnehmer  zu  gute  kommen  zu  lassen.

Alle  die  vorbesprochenen  besonderen  Tatumstände  sind  nur  demjenigen  Beteiligten
  —  Täter,  Mittäter,  Anstifter,  Gehilfen  (nicht  Begünstiger)  —,  bei
welchem  sie  vorliegen,  „zuzurechnen“,  d.  h.  hier  wie  in  §  59  bei  der  Bestrafung
zu  berücksichtigen?)  oder  bei  Beurteilung  der  Strafbarkeit  in  Betracht  zu
ziehen  vo),  gleichgültig,  ob  das  Vorhandensein  bei  einem  der  Beteiligten  dem
einen  oder  andern  derselben  vor  oder  während  der  Begehung  der  Straftat  bekannt
  gewesen  ist  oder  nicht.  Mit  diesem  Satze,  der  bezüglich  des  Mittäters
selbstverständlich,  dagegen  bezüglich  des  Anstifters  und  des  Gehilfen  von  weittragender
  Bedeutung  ist,  hat  das  Gesetz  eine  der  wichtigsten  Konsequenzen  aus
seiner  prinzipiellen  Auffassung,  daß  Teilnahme  Beteiligung  an  dem  Verbrechen
eines  anderen  —  durch  das  sie  ihren  strafrechtlichen  Charakter  erhält,  so  daß
sie  entfällt,  wenn  es  zu  einem  Handeln  des  (Haupt-)Täters  gar  nicht  gekommen
  oder  wenn  dieses  kein  verbrecherisches  nach  dem  Gesetze  ist,  —  und
nicht  mittelbare  (intellektuelle)  Selbstbegehung  des  Verbrechens  sei,  mit  Entschiedenheit
  und  mit  vollem  Recht  abgelehnt  und  in  diesem  Punkte  den  ohnehin
auf  willkürlicher  Fiktion  beruhenden  Grundsatz  von  dem  unselbständigen,  so
accessorischen  Charakter  der  Teilnahme  und  die  Regel  der  §8  48,  kurch.
brochenom).  Durch  §  50  wird,  soweit  es  sich  nicht  um  ferch,ne  ven  persönliche
  Eigenschaften  oder  Verhältnisse  handelt,  infolge  Statuierung  einer  Ausnahme
  von  den  Grundsätzen  über  Teilnahme  dahingehend,  daß  der  Begriff  der
Mißtat  sich  nicht,  wie  in  anderen  Stücken,  auch  in  den  persönlichen  Eigen-8,


Radorff  N.  6,  Berner  a.  a.  O,  Geyer  a.  a.  S.  S.  364  fg.,  3  68,  v.  Lis  60  .
P.  Krug  S.  47,  64,  8  Ob.  Trib.  3338  Heptemer  1870  Merchtfpr.  X  666.  7*
)

Sencern  im  iter  n!  Sinne  wie  oben.

*  Mausen.  d  „8  StGB.  1861  A

60)  Ausdrucksweise  de  r*snd  t  von  1861  Art.  65  Abs.  3  und

Mil-S  B.  von  1869  Nrt.  5  3.  s  8  und  des  Baher.
61)  Ueber  die  ,  ol  .°  des  8  50  f.  insbes.  Herzog  a.  a.  O.  S.  227  ff.