364  Rechtsprechung.

schaften  und  Verhältnissen  für  alle  Teilnehmer  gleichmäßig  nach  dem  Täter
bestimmt,  die  Absicht  der  Motive  (S.  66)  erreicht,  „daß  ein  jeder  lediglich  nach
dem  Grade  seiner  Verschuldung,  wie  sie  sich  nach  seiner  Tätigkeit  und  seinen
Verhältnissen  gestaltet,  bestraft  werden  soll“  —  ohne  Rücksicht  auf  die  besonderen
persönlichen  Verhältnisse  der  übrigen  Beteiligten  #„).  Aus  dem  Standpunkt  des
Gesetzes,  das  der  strafbegründenden  Umstände  in  obigem  Zusammenhang  nicht
gedenkt,  werden  zwar  die  gegenseitigen  Einwirkungen  der  verschiedenen  persönlichen
  Eigenschaften  2c.  2c.  der  Beteiligten  auf  die  Strafwürdigkeit  nicht  vollständig
  gewürdigt,  indem  —  vom  prinzipiellen  Standpunkt  aus  —  jeder  der
Mitschuldigen  zunächst  nach  seinen  eigenen  Verhältnissen  zu  beurteilen,  sodann
auch  den  bei  den  einen  vorhandenen  besonderen  Umständen  ein  verhältnismäßiger
  Einfluß  auf  die  Strafbarkeit  der  andern  einzuräumen  wäre.  Hierdurch
etwa  hervortretenden  Ubelständen  kann  aber  —  wie  wir  in  den  einzelnen  Fällen
oben  angedeutet  haben  —  die  Praxis  durch  Berücksichtigung  jener  Einwirkungen
beim  Strafansmaß  leicht  abhelfen,  da  das  Gesetz  nur  über  den  Begriff  der
Mißtat  oder  deren  „rechtlichen  Charakter“  (Mot.)  entscheidet  und  nicht  jeden
einzelnen  konkreten  Fall  einer  solchen  Mißtat  besonders  regeln  und  daher  auch
nicht  das  Maß  jenes  Einflusses  von  vornherein  für  alle  Fälle  festsetzen  kann.

II.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Strafsachen).
Strafrecht;  Strasprozeß.

8  4  des  Musterschutzgesetzes  vom  1.  Inni  1891.  Irrtum  über  das
Maß  der  Abweichung  nicht  strafrechtlich.

Die  Rüge  der  Verletzung  des  materiellen  Rechts  hat  insoweit  für  zutreffend
  erachtet  werden  müssen,  als  die  Begründung  für  die  Annahme  des
subjektiven  Tatbestandes  des  Delikts  im  Sinne  des  §  4  des  Gesetzes  vom
1.  Juni  1891  auf  rechtsirrigen  Erwägungen  beruht.

Wenn  die  Angeklagten  geglaubt  haben,  die  Abweichungen  des  von  ihnen
hergestellten  Spachtels  von  dem  für  die  Nebenklägerin  in  die  Gebrauchsmusterrolle
  eingetragenen  Modell  wären  so  wesentliche,  daß  dieser  Spachtel  nicht
als  Nachbildung  des  Modells  angesehen  werden  könne  und  die  Gefahr
einer  Verwechslung  ausgeschlossen  erscheine,  so  würden  sich  dieselben  nicht,  wie
in  dem  Urteile  angenommen  wird,  in  einem  unbeachtlichen  Rechtsirrtume,  sondern
  in  einem  ihre  Strafbarkeit  ausschließenden  und  demgemäß  ihre  Freisprechung
  rechtfertigenden  katsächtichen  Irrtume  befunden  haben.

Anders  würde  der  Fall  zu  beurteilen  sein,  wenn  die  Angeklagten  etwa
irrtümlich  angenommen  hätten,  die  Benutzung  eines  geschützten  Gebrauchsmusters
mit  Abänderungen  und  Abweichungen,  gleichgültig,  wie  diese  beschaffen
seien,  lasse  diese  Benutzung  straflos  erscheinen;  eine  derartige  Annahme  würde
sich  nicht  als  ein  tatsächlicher  Irrtum  im  Sinne  des  §  59  St  G.,  sondern
als  ein  Irrtum  über  den  Sinn  und  die  Auslegung,  die  Bedeutung  und  Tragweite
  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1891,  mithin  als  ein
strafrechtlicher  Irrtum  darstellen.  Daß  aber  die  Angeklagten  zum  Schutz  sich
auf  einen  derartigen  Irrtum  berufen  hätten  oder  der  Vorderrichter  solchen  für
festgestellt  erachtet  hätte,  läßt  sich  aus  der  Urteilsbegründung  nicht  entnehmen.

62)  Olshausen  N.  8.