Reichsgericht  (Strafsachen).  355

Die  Entscheidung  des  Reichsgerichts  in  Strafsachen  im  35.  Bande  S.  351
steht  dieser  Auffassung  nicht  entgegen,  denn  in  dem  dort  erörterten  Falle  hat
nach  dem  für  erwiesen  erachteten  Sachverhalt  der  Angeklagte  die  Identität
der  von  ihm  hergestellten  mit  den  für  den  Nebenkläger  geschützten
Borden  gekannt,  während  hier  von  den  Angeklagten  die  Uebereinstimmung
des  von  ihnen  hergestellten  Spachtels  mit  dem  für  die  Nebenklägerin  geschützten
Gebrauchsmuster  ausdrücklich  bestritten  worden  ist.  III.  Strafsenat
D.  1124/05.  Urteil  vom  12.  März  1906.

8  266  StP  O.  Ausspruch  über  mildernde  Umstände.  Die  Anordnung
der  Angabe  der  Strafzumessungsgründe  in  8  266  Abs.  2  Satz  1  SteP.
beruht  nicht  auf  einer  zwingenden  Vorschrift;  die  Verabsäumung  der  Angabe
der  Umstände,  die  für  die  Verhängung  der  Ehrenstrafe  bestimmend  waren,
begründet  daher  nicht  die  Revision.  Zwingend  ist  dagegen  die  sich  daran  anschließende
  Vorschrift,  daß  die  Urteilsgründe  die  Entscheidung  über  die  Zulassung
oder  Versagung  mildernder  Umstände  enthalten  müssen,  wenn  diese  im  allgemeinen
im  Gesetze  vorgesehen  sind  und  entweder  zugebilligt  oder  einem  in  der  Verhandlung
  gestellten  Antrage  entgegen  verneint  werden.  Ein  solcher  Antrag
liegt  auch  dann  vor,  wenn  eine  Strafe  beantragt  ist,  die  gesetzlich  nur  unter
der  Voraussetzung  der  Annahme  mildernder  Umstände  eintreten  kann.  (Entscheidungen
  Bd.  29  S.  276.)  Ob  der  Antrag  von  dem  Staatsanwalt  oder
von  dem  Angeklagten  gestellt  ist,  kann,  da  das  Gesetz  in  dieser  Beziehung  nicht
unterscheidet,  nicht  ins  Gewicht  fallen.  Nach  §  244  St  GB.  tritt  in  dem  hier
festgestellten  Falle  eines  im  Rückfall  begangenen  einfachen  Diebstahls  als
ordentliche  Strafe  Zuchthausstrafe  ein,  während  bei  Annahme  mildernder  Umstände
  auf  Gefängnis  erkannt  werden  kann.  Der  nach  dem  Sitzungsprotokoll
gestellte  Antrag  des  Staatsanwalts  auf  9  Monate  Gefängnis  umfaßte  daher
den  Antrag  auf  Zubilligung  mildernder  Umstände.  Die  Entscheidung  hierüber
durfte  in  dem  Urteile,  welches  auf  Zuchthausstrafe  erkennt,  also  die  mildernden
Umstände  versagt,  nicht  fehlen.  Hinsichtlich  der  Straffestsetzung  unterlag  wegen
dieses  Mangels  das  Urteil  der  Aufhebung.  III.  Strafsenat  D.  1292/05.  Urteil
vom  8.  März  1906.

§  230  StGB.  Zum  Begriffe  der  Fahrlässigkeit.  Angeklagter  hatte
als  Asservatenführer  einen  geladeneu  Revolver  in  Verwahrung  genommen,
ohne  für  Entladung  zu  sorgen  oder  kenntlich  zu  machen,  daß  der  Revolver
geladen  sei.  Bei  der  nach  Enthebung  des  Angeklagten  vom  Amte  vorgenommenen
  Versteigerung  des  Revolvers  entlud  sich  dieser,  einer  der  Anwesenden
wurde  verletzt.  Die  Strafkammer  sprach  frei,  auf  Revision  der  Staatsanwaltschaft
  wurde  das  Urteil  mit  folgender  Begründung  aufgehoben:

Die  Strafkammer  gelangte,  ohne  die  Frage,  ob  der  Angeklagte,  da  er  als
Asservatenführer  den  Revolver  ohne  Prüfung  auf  etwaige  Ladung  in  Empfang
nahm,  pflichtwidrig  und  unter  Außerachtlassung  der  gebotenen  Sorgfalt  handelte
und  ob  er  bei  entsprechender  Aufmerksamkeit  den  eingetretenen  schädigenden
Erfolg  als  Folge  seines  pflichtwidrigen  Verhaltens  voraussehen  konnte,  zu
prüfen,  zur  Freisprechung  schon  um  deswillen,  weil  „die  Verantwortlichkeit  des
Angeklagten  für  einen  durch  die  von  ihm  unterlassene  Entladung  des  Revolvers
herbeigeführten  rechtsverletzenden  Erfolg  jedenfalls  in  dem  Augenblick  aufgehört
habe,  in  dem  er  seines  Amtes  als  Asservatenführer  enthoben  war.“  Dieser
Rechtsauffassung  vermag  nicht  beigetreten  zu  werden.  Es  ist  nicht  abzusehen
weshalb  die  Verantwortung  des  Angeklagten  für  eine  durch  seine  Mlichtwidrige