356  Rechtsprechung.

Unterlassung  gesetzte  schädigende  Ursache  durch  den  rein  äußerlichen  Umstand
beseitigt  werden  soll,  daß  der  Angeklagte  zur  Zeit  des  Eintrittes  des  aus
dieser  von  ihm  geschaffenen  und  verschuldeten  Ursache  sich  herleitenden  Erfolges
nicht  mehr  Asservatenführer  und  deshalb  für  die  Aufbewahrung  der  Asservaten
nicht  mehr  verantwortlich  war.

Der  von  der  Strafkammer  allein  angeführte  Grund  vermag  sonach  die
Freisprechung  nicht  zu  tragen.  Hat,  was  erst  zu  prüfen  sein  wird,  der  Angeklagte
  bei  Aufbewahrung  des  Revolvers  pflichtwidrig  unter  Außerachtlassung
der  gebotenen  Sorgfalt  gehandelt  und  konnte  er  den  später  eingetretenen  rechtswidrigen
  Erfolg  als  Folge  seines  pflichtwidrigen  Verhaltens  voraussehen,  so
steht  bei  ersichtlich  gegebenem  Zusammenhange  der  Annahme  strafbarer  Fahrlässigkeit
  nichts  im  Wege,  insbesondere  würde  auch  nicht  eine  etwa  mitkausal
gewordene  strafbare  Fahrlässigkeit  Dritter  diese  Annahme  hindern.  III.  Strafsenat
  D.  1381/05.  Urteil  vom  1.  März  1906.

88  269,  348  StG  B.  Form  der  öffentlichen  Urkunden.  Aus  den
Gründen:  Was  zunächst  die  Verurteilung  wegen  Vergehens  nach  §  269
StGB.  aulangt,  so  ist  hierfür  die  Frage,  ob  der  Angeklagte  öffentliche  Urkundsperson
  oder  Behörde  ist,  selbstredend  ohne  Bedentung.

Wohl  aber  begegnet  die  Annahme  der  Strafkammer,  daß  die  von  der
Vollstreckungsbehörde  ausgestellten,  mit  dem  Namen  des  Rendanten  B.  unterdruckten
  Pfändungsbefehle  öffentliche  Urkunden  im  Sinne  des  8  415  der  Civilprozeßordnung
  und  des  Strafgesetzbuches  waren,  im  Hinblick  auf  die  Verordnung
vom  15.  November  1899  betreffend  das  Verwaltungszwangsverfahren  wegen
Beitreibung  von  Geldbeträgen  (Preuß.  Gesetzblatt  S.  545  ck.,  insbes.  §§  13,
4,  6),  die  Ausführungsanweisung  vom  28.  November  1899  Art.  16,  36  und
Formular  IV  und  die  Geschäftsamweisung  für  die  Vollziehungsbeamten  im
Bereiche  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern  vom  10.  Februar  1900  88  1  ff.,
g8  11,  39,  Bedenken.  Zu  den  wesentlichen  Bestandteilen  einer  öffentlichen
Urkunde  gehört,  daß  sie  in  der  vorgeschriebenen  Form  ausgenommen  ist.  Die
Form,  in  welcher  die  Pfändungsbefehle  aufzunehmen  und  auszufertigen  waren,

estimmt  für  den  vorliegenden  Fall  Art.  36  der  Ausführungsanweisung  vom
28.  November  1899,  wonach  die  Pfändungsbefehle  nach  dem  dort  als  Muster  IV.
bezeichneten  Formulare  herzustellen  waren.  Dieses  Formular  fordert  u.  a.
Unterschrift  des  die  Vollstreckungsbehörde  vertretenden  Beamten.  Abgesehen
davon,  daß  das  bei  der  Kassenverwaltung  des  Amtes  H.  für  die  Pfändungsbefehle
  gebräuchliche  Formular  auch  in  anderer  Richtung  von  dem  Inhalte  des
in  Muster  IV  vorgeschriebenen  Formulars  mehrfach  abweicht,  ist  es  auch  nicht
mit  dem  Namen  des  Vollstreckungsbeamten  unterschrieben,  sondern  unterdruckt.

Wenn  es  nun  auch  unter  Umständen  gebränchlich  und  zulässig  sein  mag,
daß  in  Urkunden,  die  von  öffentlichen  Behörden  ausgehen,  die  Autorschaft  ohne
Unterschrift  des  Repräsentanten  der  Behörde  nur  durch  Stempelabdruck  konstatiert
  oder  die  Unterschrift  durch  Stempel  oder  durch  Druck  ausgeführt  wird
(Entsch.  des  RGer.  in  Strafs.  Bd.  8  S.  409,  Bd.  12  S.  17),  so  muß  doch
im  vorliegenden  Falle  angenommen  werden,  daß  mit  Rücksicht  auf  den  Inhalt
des  in  Art.  36  der  Ausführungsanweisung  vorgeschriebenen  Formulars  Muster  IV,
das  die  Unterschrift  des  die  Vollstreckungsbehörde  vertretenden  Beamten  fordert,
  die  von  dem  Angeklagten  ausgefüllten  Pfändungsbefehle,  unter  denen  der
Name  des  Rendanten  B.  nicht  in  Schrift,  sondern  in  Druck  stand,  soweit  und
so  erheblich  von  der  vorgeschriebenen  Form  abwichen,  daß  sie  als  öffentliche
Urkunden  nicht  zu  erachten  waren.