Reichsgericht  (Strafsachen).  357

Hiernach  vermag  das  Urteil,  soweit  Vergehen  nach  8  269  StGB.  in
Frage  kommt  und,  da  die  Strafkammer  bezüglich  dieses  Vergehens  und  des
Vergehens  aus  §  348  St  G.  ein  Fortsetzungsverhältnis  konstruiert  und  die
Strafe  nun  aus  §  269  St  G.  bemessen  hat,  auch  hinsichtlich  der  Verurteilung
aus  §  348  StGB.  nicht  aufrecht  erhalten  zu  werden.

Die  Annahme  eines  Vergehens  nach  §  348  StGB.  wäre  an  sich  nicht
zu  beanstanden.

Der  Angeklagte  war  als  beeidigter  Vollziehungsbeamter  des  Amtes  H.
im  Hinblick  auf  die  vorerwähnte  Verordnung  vom  15.  November  1899  (8§  4,  6)
und  die  Geschäftsanweisung  vom  1.  Juni  1900  88  1  ff.,  §  11  ein  zur  Aufnahme
  öffentlicher  Urkunden  befugter  Beamter  und  handelte  bei  Feststellung
des  Pfändungsabstandes  innerhalb  seiner  Zuständigkeit  (§  63  der  Geschäftsanweisung).
  Entsch  des  RGer.  in  Straff.  Bd.  15  S.  4.

Die  von  ihm  in  den  Pfändungsprotokollen  beurkundeten,  wie  er  wußte,
falschen  Tatsachen  waren  rechtserheblich.  (Entsch,  des  RGer.  in  Strafs.  Bd.  32
S.  389.)  Fraglich  könnte  allerdings  auch  hier  wiederum  sein,  ob,  wie  im
Falle  des  §  348  StGB.  objektiv  eine  vollgültige  beweiskräftige  öffentliche  Urkunde
  hergestellt  sein  muß  (Entsch.  des  RGer.  in  Straff.  Bd.  1  S.  42,  312;
Bd.  12  S.  331;  Bd.  13  S.  116),  und  da,  wie  oben  bemerkt,  zu  den  wesentlichen
  Bestandteilen  einer  öffentlichen  Urkunde  gehört,  daß  sie  auch  in  der  vorgeschriebenen
  Form  ausgenommen  ist,  ob  den  Beurkundungen  des  Angeklagten
die  Eigenschaft  öffentlicher  Urkunden  etwa  um  deswillen  abzusprechen  wäre,
weil  die  in  §  63  der  Geschäftsanweisung  vorgeschriebene  Form,  Benutzung
des  Formulars  VII  der  Anlage  zur  Geschäftsamweisung  nicht  beobachtet  ist.

Diese  Frage  ist  jedoch  hier  zu  verneinen.

Wie  das  Reichsgericht  wiederholt  ausgesprochen  hat  (Entsch.  des  RGer.
in  Strafs.  Bd.  4  S.  283;  Bd.  31  S.  421,  vgl.  auch  Oppenhoff,  Obertribunal
  Bd.  5  S.  267,  dagegen  Bd.  17  S.  346)  kommt  einem  bloßen  Bericht
des  Vollstreckungsbeamten  über  die  Erfolglosigkeit  einer  versuchten  Pfändung
die  Eigenschaft  einer  öffentlichen  Urkunde  nicht  zu.  In  den  vorliegenden  Fällen
handelt  es  sich  aber  keineswegs  nur  um  solche  Berichte,  sondern  um  vom
Vollstreckungsbeamten  förmlich  wenn  auch  unter  Benutzung  eines  anderen  als
des  vorgeschriebenen  Formulars  ausgenommene  Protokolle,  welche  Ort  und
Zeit  der  Verhandlung,  den  Gegenstand  der  Vollstreckungshandlung,  die  Namen
der  Personen,  mit  denen  verhandelt  wurde,  die  Angabe  des  Grundes,  weshalb
die  beteiligten  Personen  nicht  unterschreiben  konnten,  und  die  Unterschrift  des
Vollstreckungsbeamten  trugen,  sonach  im  wesentlichen  den  Formerfordernissen,
welche  an  eine  derartige  Beurkundung  zu  stellen  sind  und  welche  auch  §  63
der  Geschäftsanweisung  fordert  (vgl.  auch  §  762  der  Civilprozeßordnung),  entsprachen.
  Diese  Protokolle  können  daher  mit  den  in  den  angeführten  Entscheidungen
  erwähnten  Berichten  keineswegs  auf  gleiche  Stufe  gestellt  werden.
Sie  waren,  obwohl  sie  von  der  vorgeschriebenen  Form  in  einzelnen,  nicht
wesentlichen  Punkten  abwichen,  im  allgemeinen  und  in  der  Hauptsache  doch
dieser  Form  entsprechend  und  geeignet,  für  die  in  ihnen  bezeugten  Vorgänge
für  und  wider  jeden  Dritten  Beweis  zu  erbringen,  sonach  öffentliche  Urkunden.
III.  Strafsenat  D.  1114/05.  Urteil  vom  22.  Februar  1906.