368  Rechtsprechung.

B.  Bayer.  Oberstes  LTandesgericht  in  München  (Civilsachen).
Civiklrecht.

Kaun  wegen  Beeinträchtigung  eines  Fischereirechtes  oder  eines  sonstigen
Privatrechts  durch  eine  Wasserbeniihhungsanlage  oder  ein  Wasserbannnternehmen
  nur  in  den  in  den  Wassergesetzen  vom  28.  Mai  1852  ausdrücklich
vorgesehenen  Fällen  Entschädigung  beansprucht  werden?  Setzt  der  schädigende
Eingriff  notwendig  ein  Verschulden  vorans,  damit  ein  Anspruch  auf  Schadensersatz
  entstchen  kann?  Gemeines  Recht.  Gesetz  vom  27.  Mai  1852,  die
Benützung  des  Wassers,  den  Uferschutz  und  den  Schutz  gegen  Ueberschwemmungen
  betr.

Die  Kläger  sind  fischereiberechtigt  und  behaupten,  daß  die  beklagten  Gemeinden
  dadurch,  daß  sie  umfassende  Dammbauten  im  Bereiche  des  Fischwassers
aufgeführt  haben,  das  Recht  der  Kläger  in  Folge  der  wesentlichen  Aenderungen
des  Fischereigrundes  beeinträchtigt,  ihnen  einen  erheblichen  Schaden  zugefügt
haben.  Die  Beklagten  bestreiten  jede  Ersatzverbindlichkeit,  da  das  einschlägige
Sondergesetz  einen  Anspruch  auf  Entschädigung  nicht  vorgesehen  habe,
sie  auch  nicht  unerlaubt  gehandelt,  sondern  nur  von  einem  gesetzlichen  Rechte
Gebrauch  gemacht  hätten.  Ueber  diese  beiden  Einwendungen  enthalten  die
Gründe  des  letztinstanziellen  Urteils  folgende  Ausführungen:

Zugegeben  ist,  daß  die  Beklagten  durch  die  Errichtung  der  Dämme  an
dem  öffentlichen  Flusse  an  sich  nicht  widerrechtlich  gehandelt  haben,  da  sie  nur
von  einem  nach  dem  Gesetz  ihnen  zustehenden  Rechte  Gebrauch  gemacht  haben
(Art.  18  des  Gesetzes  über  den  Uferschutz  und  den  Schutz  gegen  Ueberschwemmungen
  vom  28.  Mai  1852).  Die  aus  dem  Grundsatze:  „dui  jure  suo
ulitur  nemini  lacit  injuriam“  gezogene  Folgerung  aber,  daß  jeder  Anspruch
auf  Ersatz  des  durch  die  Ausübung  eines  eigenen  Rechtes  einem  anderen  Berechtigten
  zugefügten  Schadens  ausgeschlossen  sei,  ist  nicht  richtig.  Jener
Grundsatz  unterliegt  schon  nach  den  Normen  des  allgemeinen  bürgerlichen
Rechtes  erheblichen  Einschränkungen,  z.  B.  im  Nachbarrechte.  Ein  Korrektiv
bildet  insbesondere  das  Verbot  des  Eingriffs  in  den  Rechtskreis  eines  Anderen;
nur  wer  sich  bei  der  Ausübung  seines  Rechtes  innerhalb  der  gesetzlichen
Schranken  hält,  ist  von  jeder  Schadensersatzpflicht  frei.  Ein  Grundsatz,  der
hinsichtlich  der  Befreiung  von  der  Verbindlichkeit  zum  Ersatze  des  durch  die
Ausübung  eines  Rechtes  einem  Anderen  zugefügten  Schadens  weiter  ginge,  ist
auch  in  den  bayerischen  Wassergesetzen  nicht  anerkannt.  Die  frühere  Meinung,
daß  in  den  drei  Wassergesetzen  die  Frage  der  Entschädigung  für  die  Fälle  der
Kollision  von  Rechten  erschöpfend  geregelt  sei  (z.  B.  Erkenntnis  des  vormaligen
Oberappellationsgerichts  vom  15.  Februar  1866,  Bl.  f.  RA.  Bd.  31  S.  125),
ist  von  der  neueren  Rechtslehre  (Oertmann,  Vayerisches  Landesprivatre  t
692  S.  384  bis  386)  und  von  der  neueren  Rechtsprechung  (Urteil  des  Obersten
Landesgerichts  vom  11.  Juni  1898,  Samml.  v.  Entsch.  in  Gegenständen  d.
Civilrechts  u.  s.  w.;  Bd.  17  S.  144)  verlassen.  Daß  die  erwähnten  Gesetze
in  bestimmten  einzelnen  Fällen  die  Entschädigungspflicht  ausdrücklich  erwähnen,
in  einem  anderen  Falle  (Art.  6  des  die  Wasserbenutzung  betreffenden  Gesetzes)
eine  Entschädigung  ausdrücklich  versagt  wird,  rechtfertigt  die  Annahme,  daß  es
sich  bei  diesen  Vorschriften  mehr  oder  weniger  um  Gelegenheitsbestimmungen
handelt,  die  getroffen  wurden,  um  in  den  Fällen,  die  sich  dazu  besonders
eigneten,  jeden  Zweifel  darüber  auszuschließen,  ob  nach  den  Vorschriften  des
bürgerlichen  Rechtes  Entschädigung  zu  leisten  ist.  oder  nicht.  Es  ist  deshalb
auch  weder  der  aus  dem  Art.  57  des  Wasserbenützungsgesetzes  gezogene  Schluß