Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  359

vom  Gegenteile  zutreffend,  noch  der  Hinweis  der  Revisionskläger  auf  den  Fall
der  durch  die  Korrektion  eines  öffentlichen  Flusses  bewirkten  Beeinträchtigung
eines  Fischereirechts  von  Belang.  Es  kann  dahingestellt  bleiben,  ob  unter  die
im  Art.  57  erwähnten  „Anlagen  zur  Wasserbenüßtung“  auch  Korrektionsbauten
zu  rechnen  sind,  ferner  ob  der  in  diesem  Artikel  ausgesprochene  Grundsatz  auch
auf  die  öffentlichen  Gewässer  auszudehnen  ist,  wie  Pözl  (Kommentar  zu  dem
Gesetze  über  die  Benützung  des  Wassers,  2.  Aufl.  S.  153,  154),  Reuß,  (die
bayerischen  Wassergesetze,  2.  Aufl.  S.  122  Abs.  2)  und  Oertmann  (a.  a.  O.,
insbesondere  Anm.  15)  annehmen,  weil  es  sich  hier  um  eine  staatliche  Flußkorrektion
  nicht  handelt.  Da  das  Gesetz  (Art.  18  des  Uferschutzgesetzes)  die
Frage  offengelassen  hat,  ob  den  durch  die  Dammbanten  in  ihren  Rechten  Verletzten
  ein  Entschädigungsanspruch  zusteht,  ist  sie  nach  den  oben  erwähnten,
allgemeinen  Grundsätzen  des  bürgerlichen  Rechtes  zu  beantworten.  Die
obrigkeitliche  Erlanbnis  zur  Vornahme  einer  Handlung,  welche  die  Schädigung
eines  anderen  zur  Folge  hat,  nimmt  der  Handlung  zwar  insofern  die  Eigenschaft
der  Rechtswidrigkeit,  als  sie  nicht  mehr  ohne  weiteres  als  strafbares  oder  civilrechtliches
  Verschulden  angesehen  werden  darf.  Der  Grundsatz  des  römischen
Rechtes  aber,  daß  ohne  Verschulden  (dolus  oder  culpa)  eine  Schadensersatzpflicht
  nicht  besteht,  daß  man  also  für  die  schädigenden  Folgen  einer  an  sich
nicht  rechtswidrigen  Handlung  überhaupt  nicht  aufzukommen  hat,  kann  nach
der  seitdem  eingetretenen  wesentlichen  Aenderung  der  sozialen  und  wirtschaftlichen
Verhältnisse  für  das  jetzige  gemeine  Recht  eine  ausnahmslose  Geltung  nicht
mehr  beanspruchen.  Das  allgemeine  bürgerliche  Recht  und  eine  Reihe  von
Sondergesetzen  haben  dieser  Aenderung  der  Verhältnisse  und  der  dadurch  bewirkten
  Aenderung  des  Rechtsbewußtseins  des  Volkes  Rechnung  getragen  durch
Aufstellung  von  Vorschriften,  die  die  Schadensersatzpflicht  des  Handelnden  auch
in  Fällen  anerkennen,  in  denen  ihn  der  Vorwurf  eines  Verschuldens  nicht
treffen  kann.  Wer  die  obrigkeitliche  Erlaubnis  zur  Vornahme  einer  Handlung,
z.  B.  zum  Betrieb  eines  mit  der  Gefahr  der  Beschädigung  anderer  Personen
oder  fremder  Sachen  oder  Rechte  verbundenen  Unternehmens  erhält,  darf  die
Handlung  vornehmen,  das  Unternehmen  betreiben,  ohne  besorgen  zu  müssen,
daß  ihm  der  in  seinem  Privatrechte  Verletzte  mit  der  konfessorischen  oder  der
negatorischen  Klage  hindernd  in  den  Weg  tritt.  In  Kollisionsfällen  dieser
Art  geht  eben  das  vom  objektiven  Rechte  sozial  und  wirtschaftlich  höher  gegewertete
  rechtliche  Interesse  dem  geringer  gewerteten  vor;  dieses  muß  hinter
jenes  zurücktreten,  aber  nur  soweit,  als  der  Zweck  des  höher  gewerteten  es
erfordert.  Es  darf  nicht  völlig  oder  teilweise  vernichtet  werden,  sondern  es  muß
ein  Ausgleich  der  kollidierenden  rechtmäßigen  Interessen  stattfinden  und  zwar
durch  angemessene  Entschädigung  des  in  seinem  Rechte  Verletzten.  Die  negatorische
  oder  konfessorische  Klage  verliert  also  in  solchen  Fällen  einen  Teil  ihres
Inhalts;  der  Anspruch  auf  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  und  auf
Untersagung  künftiger  Störungen  fällt  weg,  die  Klage  ist  auf  den  Schadensersatzanspruch
  beschränkt.  Dies  muß  namentlich  gelten  für  die  Fälle  einer  mit
der  Erlaubnis  der  Behörde  errichteten  gefährlichen  Anlage  oder  des  obrigkeitlich
bewilligten  Betriebs  eines  Unternehmens,  das  einen  Schaden  für  andere
herbeiführen  kann1).  II.  Civ.-S.  Reg.  1  Nr.  164/05;  Urteil  vom
6.  November  1905.

jenigen  fest,  der  die  Erlaubnis  zu  besonderen  Anlagen  für  die  Wasserbenützung  ode
Eifthrung  von  Flüssigkeiten  oder  sonstigen  Stoffen  in  Ansehung  von  Isfueruhb  der  Prichtr