360  Rechtsprechung.

Pflicht  des  Vaters  oder  der  Mutter  zu  Fertigung  eines  Verzeichnisses
des  ihrer  Verwaltung  unterliegenden  Vermögens  der  Kinder.  Ungenügendes
Verzeichuis.  Formelle  Erfordernisse  flür  die  Entzichung  eines  Teiles  der
elterlichen  Gewalt.

Es  kann  allerdings  zugegeben  werden,  daß  das  Vormundschaftsgericht
Maßregeln  zur  Abwendung  der  aus  der  Verletzung  der  Pflichten  der  Mutter
entstehenden  Gefahr  nach  den  §§  1667,  1668  BGB.  nicht  getroffen  hat.  Dies
hätte  auch  mündlich  geschehen  können  (Entsch,  in  Ang.  d.  fr.  Gerichtsb.  u.  d.
Grundbr.  Bd.  2  S.  151;  Schneider,  GFG.  Aum.  1  zum  §  16),  aber  die
Fragen,  die  an  die  Beschwerdeführerin  gestellt,  und  die  Vorhaltungen,  die  ihr
gemacht  worden  sind,  waren  wohl  nur  Versuche,  zur  Herstellung  eines  richtigen
und  vollständigen  Verzeichnisses  des  Vermögens  des  Kindes  mitzuwirken,  zu:
dessen  Einreichung  sie  nach  den  88  1640,  1669  —  vgl.  §  1686  —  verpflichtet
war,  und  eine  Sicherheitsleistung  ist  ihr  nur  auf  Grund  des  §  1669  Satz  2
in  dem  Sinne  vorgeschlagen  worden,  daß  die  Eheschließung  nicht  bis  zur
Bewirkung  der  Auseinandersetzung  aufgeschoben  werden  sollte,  wenn  sie  die
Sckerheiteistee.  Im  übrigen  aber  gehen  die  Ausführungen  der  Beschwerderift

  fehl.

Die  Beschwerdeführerin  ist  darüber,  ob  sie  der  Verpflichtung,  das  Vermögen
  des  Kindes  richtig  und  vollständig  anzugeben,  nachgekommen  ist,  vom
Vormundschaftsgericht  eingehend  gehört  worden.  Die  Androhung  der  Entziehung
  der  Vermögensverwaltung  war  nicht  erforderlich,  dem  Beschwerdegerichte
gegenüber  hat  aber  die  Beschwerdeführerin  auch  über  die  Frage,  ob  Grund  zu
dieser  Maßregel  bestehe,  in  der  Beschwerdeschrift  das  vorgebracht,  was  sie  zu
ihrer  Verteidigung  dienlich  erachtete.  Damit  ist  ihr  das  rechtliche  Gehör
gewährt  und  der  Vorschrift  des  §  1673  Abs.  1  Genige  geleistet  worden
(Rechtspr.  d.  OLG.  Bd.  3  S.  42,  299,  Neue  Samml.  von  Entsch.  d.  Oberst.  LG.
Bd.  4  S.  94).  In  der  Person  des  Pflegers  hat  das  Vormundschaftsgericht
einen  Verwandten  des  Kindes  gehört  und  daneben  konnte  die  von  einem  anderen
Verwandten  in  dem  Arrestverfahren  abgegebene  Aussage  berücksichtigt  werden.
In  der  Unterlassung  weiterer  Vernehmungen  ist  eine  Verletzung  der  Vorschrift
des  §  1673  Abs.  2  nicht  zu  finden.  Nach  §  1640  BGB.  war  die  Beschwerdeführerin
  verpflichtet,  das  ihrer  Verwaltung  unterliegende  Vermögen  des  Kindes,
das  beim  Tode  des  Vaters  vorhanden  war,  zu  verzeichnen  und  das  Verzeichnis
mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  dem  Vormundschaftsgerichte
  einzureichen,  aus  Anlaß  ihrer  Absicht,  eine  neue  Ehe  einzugehen,  hatte
sie  nach  §  1669  ein  Verzeichnis  des  ihrer  Verwaltung  unterliegenden  Vermögens
  einzureichen,  und  soweit  in  Ansehung  dieses  Vermögens  eine  Gemeinschaft
  zwischen  ihr  und  dem  Kinde  bestand,  die  Auseinandersetzung  herbeizuführen.
Die  ihr  in  Ansehung  der  Verzeichnung  des  Vermögens  des  Kindes  obliegenden
Verpflichtungen  konnte  sie  nicht  dadurch  erfüllen,  daß  sie  über  den  Nachlaß
ihres  Mannes  und  das  Vermögen  des  Kindes  Angaben  machte,  deren  Unrichgewässern
  erlangt.  Dagegen  enthält  er  keine  besonderen  Bestimmungen  über  den  Eutschädigungsauspruch
  der  Bercchtigten,  wenn  es  sich  um  das  Fischereirecht  beeinträchtigende
Aulagen  und  Unternehmungen  zum  Zwecke  der  Instandhaltung  der  Gewässer,  insbesondere
  durch  Flußregulierungen  und  Dammbauten  handelt.  Die  Art.  81,  83  erwähnen
  nämlich  des  Fischereiberechtigten  nicht;  selbst  den  Uferneigentümern  und  den  Besipern
der  im  Art.  77  erwähnten  Anlagen  (Brücken,  Stege,  Ueberfahrtsanstalten  u.  s.  w.)  soll
darnach  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  übrigens  nur  zustehen,  wenn  er  auf  einem  besonderen
Rechtstitel,  z.  B.  Vertrag,  beruht.  Auch  eine  allgemeine  ausdrückliche  Bestimmung,  daß
Entschädigung  nur  in  den  vom  Geseb  vorgesehenen  Fällen  beansprucht  werden  kann,  ist  im
Entwurf  nicht  enthalten.  —