Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  361

tigkeit  ihr  bekannt  war,  und  in  der  Absicht,  den  wirklichen  Vermögensstand
dem  Vormundschaftsgerichte  zu  verheimlichen,  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
der  unwahren  Angaben  versicherte.  Das  so  aufgestellte  Vermögensverzeichnis
ist  nicht  bloß  ungenügend  im  Sinne  des  §  1640  Abs.  2  sondern  es  ist  in
Wirklichkeit  überhaupt  nicht  ein  Verzeichnis  des  Vermögens  des  Kindes,  die
Beschwerdeführerin  hatte  gar  nicht  den  Willen,  das  Vermögen  des  Kindes  zu
verzeichnen,  und  dadurch  das  Vormundschaftsgericht  täuschen.  Da  sie  die  ihr
nach  den  §§  1640,  1669  obliegenden  Verpflichtungen  geflissentlich  nicht  erfüllt
hat,  konnte  das  Vormundschaftsgericht  nach  §  1670  ihr  die  Vermögensverwaltung
  entziehen.  I.  Civ.-S.  Reg.  III  70/1905;  Beschluß  vom  4.  November  1905.

Wert  des  Beschwerdegegenstandes.  Beweislast  im  Rechtsstreite  über
Grunddienstbarkeiten.

Die  Zulässigkeit  der  eingelegten  Revision  ist  auch  insoweit  nicht  zu  beanstanden,
  als  sie  von  dem  Vorhandensein  der  Revisionssumme  abhängt.  Der
Wert  des  Beschwerdegegenstandes  bestimmt  sich  nach  dem  Interesse,  das  die
Revisionskläger  —  Beklagten  —  daran  haben,  daß  es  nicht  bei  der  das
Dienstbarkeitsrecht  verneinenden  Entscheidung  des  angefochtenen  Urteils  verbleibt,
sondern  ihnen  die  Möglichkeit  eröffnet  wird,  die  gegenteilige  Entscheidung  zu
erwirken,  es  ist  also  das  Interesse  der  Revisionskläger  an  dem  Bestehen  der
Dienstbarkeit  maßgebend  (Entsch,  d.  RGer.  in  Civilsachen  Bd.  16  S.  343;  ältere
Samml.  v.  Entsch.  d.  Obersten  LG.  Bd.  14  S.  582.)  Der  Vergleichsvorschlag,
  zu  dem  sich  der  Kläger  verstauden  hat,  läßt  glaubhaft  erscheinen,  daß
das  mit  mit  der  Widerklage  beanspruchte  Recht  für  die  Beklagten  einen  den
Betrag  von  1500  Mk.  übersteigenden  Wert  hat.

In  der  Sache  selbst  kaun  die  Revision  keinen  Erfolg  haben.  Die
Berufung  auf  den  Art.  191  Abs.  1  EG.  z.  BGB.  ist  verfehlt.  Gehörte
die  Vorschrift  des  Bayer.  Landrechts  Tl.  2  Kap.  7  8  11  Nr.  2  in  der  Fassung
des  Art.  142  AG.  z.  CPO.  und  KO.  zu  den  den  Schutz  im  Besitz  einer  Grunddienstbarkeit
  betreffenden  Gesetzen  im  Sinne  des  Art.  191  Abs.  1,  so  würde
sie  ihre  Geltung  seit  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  dadurch  verloren  haben,  daß
das  Gesetz  vom  9.  Juni  1899,  Uebergangsvorschr.  zum  BGB.  betr.  im  Art.  45
an  die  Stelle  der  im  Art.  191  Abs.  1  aufrechterhaltenen  landesgesetzlichen
Vorschriften  die  im  Abs.  2  des  Art.  191  enthaltenen  Vorschriften  gesetzt  hat.
Es  handelt  sich  aber  nicht  um  Schutz  des  Dienstbarkeitsbesitzes,  die  gerichtliche
Geltendmachung  des  dem  Eigentümer  zustehenden  Rechtes  auf  Unterlassung
das  Eigentum  beeinträchtigender  Einwirkungen  auf  die  Sache  ist  nicht  Besitzesstörung.
  Die  Vorschrift  des  Bayer.  LR.  begründet  auch  nicht  eine  Rechtsvermutung
  für  das  Bestehen  der  Dienstbarkeit  bei  zehnjährigen  ruhigem  Besitze,
wie  nach  §  891  BE#B.  die  Eintragung  eines  Rechtes  im  Grundbuche  die
Rechtsvermutung  begründet,  daß  das  Recht  besteht.  Aus  LR.  Tl.  2  Kap.  7
§*  10  Nr  6  und  den  Anm.  dazu  Lil.  e  ergibt  sich,  daß  sie  nicht  in  diesem
Sinne  zu  verstehen  ist,  da  der  Dienstbarkeitsbesitzer,  wenn  er  die  behauptete
Dienstbarkeit  mit  Klage  geltend  macht,  auch  bei  zehnjährigen  ruhigem  Besitze
nicht  von  der  Beweislast  befreit  ist.  Es  kommt  deshalb  nicht  in  Frage,  ob
die  Vorschrift  etwa  als  eine  die  Begründung  von  Rechten  an  einem  Grundstücke
  betreffende  Vorschrift  gemäß  Art.  189  Abs.  1  EG.  z.  BGB.  und
Art.  177  AG.  z.  BGB.  in  Geltung  geblieben  ist,  bis  das  Grundbuch  als
angelegt  anzusehen  war.  Die  Vorschrift  hängt  vielmehr  mit  der  des  LR.
Tl.  2  Kap.  5  5  8  Nr.  5,  6  über  den  Einfluß  des  Besitzes  auf  die  Beweislast
usammen,  sie  enthält  lediglich  eine  Bestimmung  über  die  Beweislast  bei  dem