362  Rechtsprechung.

Anspruche  des  Eigentümers  auf  Unterlassung  sein  Recht  beeinträchtigender  Einwirkungen
  auf  die  Sache,  worüber  im  gemeinen  Rechte  Meinungsverschiedenheit
  besteht  (Windscheid-Kipp,  Pand.-R.,  8.  Aufl.  Bd.  1  §  198  Note  15;
Dernburg,  Pand.,  7.  Aufl.  Bd.  1  §  256  Nr.  4)  und  ist  ebenso  wie  die
gemeinrechtliche  Streitfrage  seit  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  dadurch  beseitigt,
daß  der  Art.  181  Abs.  1  EEG.  z.  BGB.  an  die  Stelle  der  „actio  negatoria“
des  Bayer.  LR.  und  des  gemeinen  Rechtes  den  Eigentumsanspruch  nach  §  1004
BGB.  gesetzt  hat,  bei  dem  eine  Verschiebung  der  Beweislast  zu  Gunsten  des
Besitzers  nicht  stattfindet.  (v.  Staudinger-Kober,  Komm.  z.  rfnN“’*⅞ô  2.  Aufl.
Bd.  3  S.  264,  265;  Meisner,  Nachbarrecht  S.  285).

Ein  Eingriff  in  ein  wohlerworbenes  Recht  der  Beklagten  würde  darin
nicht  enthalten  sein,  auch  wenn  sie  sich  am  1.  Januar  1900  im  zehnjährigen:
ruhigen  Besitze  des  Wegerechts  befunden  haben  sollten  (Affolter,  System
des  bürgerlichen  Uebergangsrechtes  S.  260,  95  ff.).  Die  den  Besitzer  begünstigende
  Vorschrift  über  die  Verteilung  der  Beweislast  begründete  nicht  ein
besonderes,  von  ihrem  Fortbestand  unabhängiges  Rechtsverhältnis,  sondern
kam  dem  Besitzer  nur  zu  statten,  so  lang  sie  bestand,  die  Verschiebung  der
Beweislast  war  nicht  ein  mit  der  Vollendung  eines  zehnjährigen  ruhigen
Besitzes  erworbenes  Recht,  sondern  ein  Vorteil,  den  die  Vorschrift  des  Landrechts
  dem  Besitzer  gewährte,  der  seit  dem  1.  Jannar  1900  für  den  Anspruch
des  Klägers  maßgebende  §  1004  BGB.  ihm  aber  nicht  mehr  gewährt.  I.  Civ.-S.
Reg.  1  Nr.  145/1905;  Urteil  vom  13.  Oktober  1905.

C.  Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Strafsachen).
Strafrecht.

Gew.-Ordn.  44.  „Produzent“.  Wandergewerbesteunergesetz  vom
16.  März  1879  /  20.  Dezember  1897  Art.  1.  „Ohne  vorgängige  Bestellung“.


Die  Gew.-Ordn.  gibt  keine  nähere  Erläuterung  darüber,  was  unter  den
Personen  zu  verstehen  ist,  welche  die  Waren  produzieren;  nach  dem  allgemeinen
  Sprachgebrauche  fallen  alle  jene  Personen  darunter,  in  deren  Geschäftsbetrieb
  die  Waren  hergestellt  oder  hervorgebracht  werden,  also  offenbar  auch
Landwirte  hinsichtlich  des  Viehes,  welches  sie  durch  ihre  eigene  Viehzucht  gewonnen
  haben,  bezw.  das  als  Ergebnis  des  landwirtschaftlichen  Betriebs  zu
erachten  ist.  Auf  den  Umfang  des  Betriebs  kommt  es  hierbei  nicht  an.  —
Ein  Hauptgrund,  weshalb  der  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  gewerbepolizeilich
  beschränkt  und  mit  höherer  Steuer  belegt  wird  als  das  stehende
Gewerbe,  liegt  in  der  Belästigung  des  Publikums.  Diese  fällt  weg,  wenn
der  Händler  von  dem  Verkäufer  zu  dem  Geschäfte  ausdrücklich  veranlaßt  wird
(ogl.  Entsch.  des  Kammergerichts  im  Jahrbuch  Bd.  28,  C  S.  13).  Wollte
man  im  Anschlusse  an  eine  andere,  bei  Reger,  Entsch,  der  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden
  Bd.  17  S.  252  mitgeteilte  Entscheidung  des  Kammergerichts
vom  11.  März  1895  verlangen,  daß  der  Händler  die  Bestellung  zum  Ankaufe
schon  erhalten  haben  müsse,  ehe  er  seinen  Wohnort  verlassen  und  sich  an  jenen
des  Verkäufers  begeben  hat,  so  würde  dies  zu  einer  formalistischen  Rechtsprechung
  führen.  Dem  Gesetzgeber  kommt  es  lediglich  darauf  an,  daß  der
Gewerbetreibende  nicht  erst  durch  sein,  unter  Umständen  mit  Belästigung  verbundenes,
  unberufenes  Erscheinen  bei  seinem  ssMitkontrahenten  dessen
Aufforderung  und  Zustimmung  zum  hlusse  eines  Vertrags  pro
Gisfon  d.  .  München  Bd.  5  S.  207,  Bd.  9  S.  17;  Schicker,  Ge-