Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Straffachen).  363

werbeordnung  Bd.  1  Note  4  zu  §  55).  Urteil  vom  31.  Oktober  1905;
Rev.-Reg.  Nr.  275/05.

St  GB.  8  61.  Strafantrag.  Kenntnis  von  der  Handlung.  Wirkungen
eines  Vergleichs.

Die  Angeklagte  behauptete  in  Beziehung  auf  die  Privatklägerin  eine
Reihe  nicht  erweislich  wahrer  Tatsachen,  welche  geeignet  waren,  diese  verächtlich
  zu  machen.  Die  Privatklägerin  erfuhr  zunächst  einen  Teil  dieser  Behauptungen
  und  ließ  die  Angeklagte  zum  Sühnetermin  vorladen,  woselbst  ein
Vergleich  zustande  kam.  Später  erfuhr  die  Privatlägerin  den  anderen  Teil
jener  beleidigenden  Behauptungen.  Sie  stellte  hierwegen  Privatklage  und
Strafantrag;  es  erfolgte  die  Verurteilung  der  Angeklagten  noch  §*  186  StGB.
Die  Revision  rügt  Verletzung  der  Grundsätze  über  den  Strafantrag,  die
Wirkungen  eines  Vergleichs  und  die  Einheitshandlung.  Sie  wurde  verworfen.

Aus  den  Gründen:  Zur  „Kenntnis  von  der  Handlung“  im  Sinne  des
§  61  StGB.  ist  allerdings  nicht  die  Kenntuis  aller  Einzelheiten  des  Vorgangs
erforderlich;  es  wird  vielmehr  nur  erfordert,  daß  der  Antragsberechtigte  solche
Tatsachen  erfahren  hat,  welche  einen  Schluß  auf  die  Beschaffenheit  der  Tat
in  ihren  wesentlichen  Beziehungen  rechtfertigen.  Im  gegenwärtigen  Falle
handelt  es  sich  um  beleidigende  Aeußerungen,  die  außer  und  neben  den  im
Sühnetermine  zur  Sprache  gekommenen  gefallen  sind;  diese  weiteren  Aeußerungen
  bilden  die  konkrete  Handlung,  von  der  die  Privatklägerin  erst  nach
dem  Sühnetermin  Kenntnis  erhielt.  —  Durch  einen  vor  der  Vergleichsbehörde
abgeschlossenen  Vergleich  wird  das  Privatklagerecht  des  Verletzten  nur  insoweit
beseitigt,  als  dies  von  den  Parteien  gewollt  war.  Nach  der  getroffenen  Feststellung
  bezog  sich  der  Vergleich  niche  auf  die  der  Privatklägerin  erst  später
bekannt  gewordenen  beleidigenden  Aeußerungen.  —  Die  Frage,  ob  die  den
Gegenstand  des  Vergleichs  bildenden  Aeußerungen  mit  den  durch  die  Urteile
der  Vorinstanzen  abgeurteilten  eine  Einheitshandlung  bilden,  könnte  allerdings
dann  von  Bedentung  sein,  wenn  bezüglich  der  ersteren  ein  Urteil  ergangen
wäre,  da  diesfalls  die  Grundsätze  über  Verbrauch  der  Strafklage  und  Ausschluß
  einer  neuen  Strafverfolgung  in  Betracht  zu  kommen  hätten.  Diese
Voraussetzung  trifft  aber  hier  nicht  zu.  Es  kann  hiernach  keine  Rede  davon
sein,  daß  das  Urteil  auf  einer  Verkennung  des  Begriffs  „Einheitshandlung“
mitberuhe.  Urteil  vom  24.  Oktober  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  299/05.

III.  Literatur.

1)  Verlag  von  M.  und  H.  Marcus  in  Breslau.

Das  Meichogeset  über  die  Zwangsversteigeruung  und  die  Zwangsverwaltung  nebst
dem  Einführungs=  und  Preußischen  Ansführungsgesetze  mit  Erlänterungen  und
Beispielen  von  Otto  Lindemann,  Landrichter.  1905.  VI  und  264  S.

Eine  gefällig  ausgestattete  Handausgabe,  die  vorwiegend  praktischen  Zwecken  dienen
will  und  zu  diesem  Behufe  die  bisherigen  Ergebnisse  der  Wissenschaft  und  Praxis  kurz  darlegt,
  während  auf  ausführliche  Erörterung  von  Streitfragen  Verzicht  geleistet  ist.  Von
landesrechtlichen  Ausführungsvorschriften  sind  lediglich  diejenigen  Preußens  berücksichtigt.
Zahlreiche  Beispiele  und  ein  Anhang,  der  die  wesentlichsten  Vorgänge  des  Zwangsversteigerungsverfahrens
  nach  den  amtlichen  preußischen  Formularen  wiedergibt,  erhöhen  die
praktische  Brauchbarkeit  des  Buches.  E.

2)  Verlag  von  Georg  Rosenberg  in  Fürth.
Das  nene  Liegenschaftsrecht  in  der  Rechtsprechung  von  Rechtsanwalt  Dr.  Hans
aumann  und  Dr.  Otto  Kahn  in  München.  1905.  VI  und  207  S.

Die  Verfasser  bieten  eine  kurze  Sammlung  wichtigerer  Entscheidungen  aus  dem  Gebiete

  des  Immobiliarrechts  in  der  Form  erlänternder  Noten  zu  den  58  90—108,  313,  416,