364  Literatur.

648,  B73—902,  925—928,  1008—1203  des  VGB.,  zur  Grundbuchordnung,  zu  den  88  794,
800,  830,  837,  857,  861—871  und  932  der  CPO.  und  zum  Zwangsversteigerungsgesetz
Die  Auswahl  der  erlänterten  Gesebesbestimmungen  ist  nicht  frei  von  Winkür,  so  fehlen
3.  B.  der  wichtige  §  1821  BGB.  und  die  gerade  zr  Zeit  für  Bayern  besonders  bedeutsamen
  Uebergangsvorschriften  (EG.  z.  BG  Art.  180  ff.  und  EG.  zum  3VG.);  immerhin
mag  das  Werkchen  als  „anspruchsiose=  Zusammenstellung“,  als  die  es  sich  selbst  bezeichnet,
manche  Freunde  finden.  E.

3)  Verlag  von  Dörffling  &amp;  Frauke,  Leipzig.

Der  politische  Verbrecher  und  seine  Gefängnishaft.  Kriminalistische  Studie  von

einhold  Stade.  1905.  Preis  2  Mk.

Der  „politische“  Verbrecher  verletzt  wie  jeder  andere  die  bestehende  Rechtsnorm  und
es  besteht  deshalb  keine  Veranlassung,  ihm  sei  es  in  Ansehung  der  Strafverfolgung,  oder
der  Strafvollstreckung  prinzipiell  eine  Sonderstellung  einzuräumen.  Insoweit  die  Motive  zur
Tat  des  politischen  Verbrechers,  der  Einfluß  äußerer  Verhältnisse  u.  s.  w.  in  Frage  kommen,
können  diese  gleich  wie  beim  „gemeinen“  Verbrecher  beim  Ausmaß  der  Strafe  von  Fall  zu
Fall  Berpecssichtegmnn  finden.  —  Diese  Grundsätze  verficht  der  Verfasser  in  einer  von  tiesem
sittlichem  Ernst  zeugenden  Weise,  indem  er  aus  ethischen  Gründen  sich  gegen  die  Auffassung
wendet,  das  politische  Verbrechen  erheische  von  vorneherein  eine  sich  von  anderen  Verbrechen
unterscheidende  Beurteilung.  H.

4)  Verlag  von  Otto  Liebmann,  Berlin.
Die  Enutschädigung  der  unschuldig  Verhafteten  und  der  unschuldig  Bestraften.
Kommentar  zu  den  Reichsgesetzen  vom  14.  Juli  1904  und  20.  Mai  1898  von
E.  Burlage,  Oberlandesgerichtsrat  zu  Oldenburg,  Berichterstatter  der  Reichstagskommission
  für  den  Entwurf  des  Gesetzes  von  1904.  1905.

Nech  dem  Praktiker,  an  den  sich  der  Verfasser  mit  seiner  Arbeit  in  erster  Linie
wendet,  wird  diese  in  hohem  Grade  willkommen  sein,  da  sie  durch  eingehende  Erläuterungen,
Anführung  der  Gesetzesmaterialien  und  Verweisung  auf  die  einschlägige  Literatur  und  Rechtprechung
  die  mannigfachen  Schwierigkeiten,  welche  die  Anwendung  der  Entschädigungsgesetze
in  sich  birgt,  wesentlich  zu  beseitigen  geeignet  ist.  H.

5)  Verlag  von  Carl  Marhold,  Halle  a.  Saale.
Die  Prinzessin  Lnise  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  geb.  Prinzessin  von  Belgien.
Eine  ferensisch-plychiatrische  Studie  von  Oberjustizrat  Dr.  Frese  in  Meißen.  1905.
reis

Es  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  die  Sprache  der  Studie  an  manchen  Stellen  eine  gewisse
  Leidenschaftlichkeit  in  der  Beurteilung  des  Falles  verrät.  Wenn  auch  so  der  Standpunkt
  absoluter  Objektivität  verlassen  scheint,  so  verliert  die  Arbeit  dadurch  weder  an  Interesse,
  moch  an  Wert,  da  die  wörtliche  Wiedergabe  der  wichtigsten  amtlichen  Aktenstücke  und
Gutachten  es  ermöglicht,  an  der  Hand  des  in  der  Studie  geschilderten  Tatbestandes  sich
elbgkändig  ein  Urteil  über  den  forensisch  wie  psychiatrisch  ungemein  interessanten  Fall.  zu
ilben.  .

6)  Verlag  von  Ferdinand  Enke,  Stuttgart.
Lehrbuch  des  deutschen  Civilprozeßrechts.  Von  Dr.  Jakob  Weismann,  ord.
Professor  an  der  Universität  Greifswald.  1903/1905.  ·  ·

Das  zwei  stattliche  Bände  umfassende  Werk  ist  in  wohl  mustergültiger  Weise  geeignet,
  seinen  vornehmlichen  Zweck,  als  Lehrbuch  zu  dienen,  zu  erfüllen:  prägnant  aber  doch
umfassend,  in  der  äußeren  Erscheinung  klar  und  übersichtlich,  enthält  es  eine  Darstellung
der  Lehren  des  Civilprozeßrechts,  die  dem  Studierenden  in  auregender  Weise  die  Schwierigkeiten
  dieser  Materie  erschließt.  Daß  der  Verfasser  sich  in  Angabe  von  Literatur  und  Rechtsprechung
  beschränkt  hat,  vermag  bei  dem  Charakter  der  Arbeit  als  Lehrbuch  deren  Wert
keinen  Eintrag  zu  tun;  dies  um  so  weniger,  als  sich  in  ihr  jeweils  nicht  nur  die  Auschanung
  des  Autors,  sondern  auch  die  Darstellung  von  dieser  widerstreitenden  Auffassungen
finden  und  zudem  durch  Verweisungen  auf  andere  Autoren  die  weitere  Orientierung  Über
biteratur  und  Rechtsprechung  angebahnt  ist.  —  Ueber  seine  ursprüngliche  Aufgabe  hinaus
wird  aber  dieses  Lehrbuch  auch  dem  Praktiker  behilflich  sein,  bei  der  Anwendung  des  Civilprozeßrechts
  sich  rasch  und  zuverlässig  Über  dessen  Grundsätze  Aufschluß  zu  verschaffen.  1.

Straße  2/1.

„ichooktions-Adresse:  rüiuchen,  25,  Frank-Jofeph-J

  Füar  die  Redaktion  verantwortlich:  Professor  Drr.  Karl  Gareis  in  München.
Druck  und  Verlag  von  U.  E.  Sebald  in  Nürnberg.