71.  Jahrgang.  X  13.  15.  Juni  1906.
Dr.  J.  A.  Seufferk's
PBlätter  für  Rechksanwendung.

Unter  Mitwirkung  von

Karl  Ostbelder,  und  Dr.  Cb.  Sngelmann,
Rat  des  Kgl.  Obersten  Landesgerichts,  Landgerichtsrat,

herausgegeben  von

Dr.  Karl  Gareis,  ord.  Professor  der  Rechte.

Inhalt:  I.  Mbharlungen'  Francke,  Zwei  Beiträge  zur  Auslegung.  Hilse,  Klagenverbindun  im  Versahren
  vor  den  Gewerbegeri  cheen,  bease.  nau  zanne  gu.  Araus“  Einige  Sas
dem  3  nach  198

.  e
des  V  ine  einer  othel  E  den  reb  ohne  Srntshung

I.  bhandlungen.

Zwei  Beiträge  zur  Auslegung.
Von  W.  Ch.  Francke,  Oberlandesgerichtsrat  a.  D.  zu  Hannover.
I.
Unvorhergesehene  Fälle.

Als  im  Vorfrühling  1902  infolge  von  Regengüssen  große  Wasser  durch
viele  Straßen  von  Berlin  fluteten,  insbesondere  auch  durch  Straßen  der
Omnibuslinie  Chausseestraße—Hallesches  Tor,  vereinbarte  ein  Herr,  der  auf
trockener  Stelle  eines  Bürgersteiges  stand  und  trockenen  Fußes  aus  der
Wassersnot  herauszukommen  begehrte,  mit  einem  nahen  Arbeiter,  daß  dieser
ihn  für  10  Pfg.  —  die  vorausbezahlt  wurden  —  zum  nächsten  vorbeifahrenden
  Omnibus  auf  seinem  Rücken  krage.  Der  Omnibus  kam;  der
Arbeiter  nahm  den  Herrn  auf  den  Rücken  und  schritt  mit  ihm  durch  die
Wasser  auf  den  Omnibus  zu.  Aber  ehe  der  Transport  den  Omnibus  erreichte,
  lehnte  der  Führer  des  Omnibus  unter  Hinweis  auf  die  bereits  vorhandene
  Ueberfüllung  die  begehrte  Aufnahme  ab.  Der  Arbeiter  erklärte  nunmehr
  dem  Herrn,  daß  er  bereit  sei,  ihn  für  vorauszubezahlende  20  Pfg.  zur
trockenen  Ausgangsstelle  zurü  chntragen,  im  Falle  der  Weigerung  solcher
Zahlung  aber  ihn  sofort  ins  Wasser  fallen  lassen  werde.  Der  Herr  zahlte
die  20  Pfg.  und  der  Arbeiter  trug  ihn  trocken  zurück.  —

So  erzählt  Rechtsamvalt  Leo  Vossen  im  „Recht“  von  1902  S.  290/291.
Das  Erzählte  ist  von  ihm  dort  auch  besprochen,  desgleichen  a.  a.  O.  S.  344
und  345  von  Gerichtsassessor  Dr.  Voß  und  Notar  Menzelkoch.  Nach  den
beiden  ersteren  lag  der  Rücktransport  ganz  außerhalb  der  Tragweite  des  auf
der  trockenen  Stelle  abgeschlossenen  Vertrages  und  war  daher  der  Arbeiter
befugt,  den  Herrn,  wie  gedroht,  ins  Wasser  fallen  zu  lassen.  Nach  Menzelkoch
  war,  weil  Verträge  laut  §  157  BGB.  so  auszulegen  sind,  wie  Treu

LXXI.