366  Zwei  Beiträge  zur  Auslegung.

und  Glauben  mit  Rücksicht  auf  die  Verkehrssitte  es  erfordern,  der  Arbeiter
zum  Rücktransport  verpflichtet,  jedoch  nur  gegen  Vorausbezahlung  der  nicht
gerade  unangemessenen  Vergütung  von  20  Pfg.  Wie  kraft  Treu  und  Glauben
aus  jenem  Vertrage  die  Pflicht  des  Rücktrausports  folgt,  begründet  Menzelkoch
  nicht  weiter,  wic  doch  wohl  noch  erforderlich  wäre.  M.  E.  ist  es
folgendermaßen  zu  begründen:  ·

Der  Herr  und  der  Arbeiter  hatten  einen  Transport  des  ersteren  aus
Trockenem  in  Trockenes  durch  das  Wasser  gewollt  und  als  Ende  dieses  Transportes
  Einsteigen  in  den  vorüberfahrenden  Omnibus  so  sicher  angenommen,
daß  sie  andere  mögliche  Fälle  solchen  Endes  gar  nicht  besprachen;  hätten  sie
den  besprochenen  Fall  nicht  für  den  einzigen  gehalten,  der  sich  ereignen  würde,
wäre  von  ihnen  sicher  auch  über  andere,  insbesondere  über  den  eingetretenen
Vereinbarung  getroffen.  Auch  dieser  Fall  gehörte  in  den  Gedankenkreis,  hinsichtlich
  dessen  sie  verfügten.  Ihr  Vertrag  hatte  eine  Lücke;  sie  darf  und  muß
aus  dem  ergänzt  werden,  was  dem  ausdrücklich  Ausgesprochenen  zugrunde
lieat.  Der  Herr  soll  auf  Trockenes  gebracht  werden;  da  er  in  den  Omnibus
nicht  gebracht  werden  kann,  muß  er  zur  nächsten  trockenen  Stelle  der  Straße

ebracht,  also  zum  Ausgangspunkt  zurückgebracht  werden,  natürlich  gegen  eine
ergütung,  welche  der  für  den  Hintransport  ausdrücklich  vereinbarten  entsprechend
  ist.

Gleich  wie  hier  der  Personen-Transportvertrag  für  das  kleine  zeitige
Wasser  Berlins  ist  von  norddeutschen  Schiffern  und  Händlern  schon  vor  langen
Zeiten  ihr  Fracht-Transportvertrag  für  das  große  ewige  Wasser  aufgefaßt
und  ergänzt;  und  auf  Grund  von  Seegewohnheiten  sagt  jetzt  5  536  HGB.:
„Wird  die  Fortsetzung  der  Reise  in  der  ursprünglichen  Richtung  durch  einen
Zufall  verhindert,  so  ist  der  Schiffer  befugt,  die  Reise  in  einer  anderen
Richtung  fortzusetzen  oder  sie  auf  kürzere  oder  längere  Zeit  einzustellen  oder
nach  dem  Abgangshafen  zurückzukehren,  je  nachdem  es  den  Verhältnissen  und
den  möglichst  zu  borücksichtigenden  Anweisungen  entspricht.“

Der  8  536  HGB.  läßt  also  einen  unvorhergesehenen  Fall  vom  Vertrage
getroffen  werden.

Ebenso  hat  laut  I.  13  pr.  Dig.  de  lib.  et  post.  her.  28,  2  Julian
beim  unvorhergesehenen  Falle  einer  Zwillingsgeburt  die  letztwillige
Verfügung  eines  römischen  Bürgers  seiner  Zeit  aufgefaßt  und  ergänzt.  Seine
Frau  guter  Hoffnung  hinterlassend,  hatte  dieser  einen  etwaigen  Sohn  auf  ½,
eine  etwaige  Tochter  auf  ½,  die  Frau  aber  neben  einem  Sohn  auf  ½,  neben
einer  Tochter  auf  ½  eingesetzt;  bald  nach  des  Maunes  Tode  gebar  die  Frau
aber  Zwillinge,  einen  Knaben  und  ein  Mädchen.  Julian  erklärte  das
Testament  für  gültig,  obwohl  es  Zwillings-Noterben  nicht  berücksichtigte,  und
sprach  dem  Sohn  ½,  der  Witwe  2„/,  der  Tochter  ½  zu,  und  diese  Entscheidung
  ward  durch  den  Gesetzgeber  römisches  Recht;  sie  ist  mit  Recht  also

edacht:  .

g  chDer  römische  Bürger  wollte  seiner  Frau  und  deren  Leibesfrucht  sein
ganzes  Vermögen  letztwillig  hinterlassen  und  dabei  einen  Sohn  doppelt  so  gut,
ein  Mädchen  nur  halb  so  gut  als  die  Frau  stellen.  Er  hatte  an  den  eintretenden
  Fall  eines  Knaben  und  eines  Mädchens  aicht,  gedacht,  sondern  nur
an  die  Fälle  eines  einzigen  Kindes,  Knabens  oder  ädchens,  gedacht  und
daher  nur  für  diese  Fälle  ausdrückliche  Bestimmung  getroffen.  Sein  Wille,
Frau,  Knaben  und  Mädchen  das  Vermögen  zu  hinterlassen,  war  aber  mittelbar
  ebenso  klar  zu  erkennen,  als  sein  Wille  klar  war  hinsichtlich  des  Größenverhältnisses
  zwischen  dem  Erbteil  der  Frau  und  dem  eines  Kindes.  Da  er-