Zwei  Beiträge  zur  Auslegung.  367

gibt  sich  ohne  weiteres  die  Gleichung  1  —  x  2N+4  x,  x  als  Erbteil
des  Mädchens  gesetzt.  .

Gleichartige  Auslegung  letztwilliger  Verfügungen  findet  sich  mehrfach
auch  im  BGB.

Hat  der  Erblasser,  sagt  8  2173,  eine  ihm  zustehende  Forderung  vermacht,
  so  ist,  wenn  vor  dem  Erbfalle  die  Leistung  erfolgt  und  der  geleistete
Gegenstand  noch  in  der  Erbschaft  vorhanden  ist,  im  Zweifel  anzunehmen,  daß
dem  Bedachten  dieser  Gegenstand  zugewendet  sein  soll.  —  Der  Erblasser  hat
hier  die  ihm  hinsichtlich  eines  bestimmten  Gegenstandes  zustehenden  Rechte  vermachen
  wollen,  den  Fall  aber  nicht  vorgesehen,  daß  noch  bei  seinen  Lebzeiten
an  die  Stelle  der  zur  Zeit  des  Testamentes  bestehenden  Forderung  das  Eigentum
  trat.

Steht,  so  heißt  es  im  §  2169  Abs.  3,  dem  Erblasser  ein  Anspruch  auf
Leistung  des  vermachten  Gegenstandes  oder,  falls  der  Gegenstand  nach  der
Anordnung  des  Vermächtnisses  untergegangen  oder  dem  Erblasser  entzogen
worden  ist,  ein  Anspruch  auf  Ersatz  des  Wertes  zu,  so  gilt  im  Zweifel  der
Anspruch  als  vermacht.  —  Die  zugrunde  liegende  Erwägung  wird  eine  der
vorstehenden  völlig  entsprechende  sein.

Ist  ferner  mehreren  derselbe  Gegenstand  vermacht,  so  wächst  laut
§  2158,  wenn  einer  von  ihnen  vor  oder  nach  dem  Erbfalle  wegfällt,  dessen
Anteil  den  übrigen  Bedachten  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Anteile  zu,  und  dies
gilt  auch,  wenn  der  Erblasser  die  Anteile  der  Bedachten  bestimmt  hat.  Der
Erblasser  wollte  den  bezüglichen  Gegenstand  bestimmten  Personen  zuwenden,
den  ganzen  allen  zusammen,  jeder  einen  Teil;  indem  er  die  Teile  bestimmte,
berücksichtigte  er  nur  den  Fall,  daß  alle  erben  würden  und  sah  den  Fall
nicht  vor,  daß  der  eine  nicht  miterbte.  Gewollt  hat  er  aber  auf  alle  Fälle
die  Zuwendung,  und  es  sind  deshalb  in  dem  eingetretenen,  nicht  vorgesehenen
Fall  die  Anteile  der  Erbenden  in  dem  Verhältnis  zu  berechnen,  welches  der
Erblasser  für  den  nicht  eingetretenen  Fall  bestimmte  und  offenbar  überhaupt
zwischen  den  Bedachten  wollte.

II.
Bezugnahme  auf  die  Gesetze.

In  Verträgen  sowohl  wie  in  einseitigen  Verfügungen  wird  oft  bald
ausdrücklich,  bald  mittelbar  durch  nicht  anders  zu  verstehende  Willenserklärungen
  auf  die  Gesetze  als  Erläuterungen  oder  Ergänzungen  des  Vertrags
  oder  der  einseitigen  Verfügung  Bezug  genommen,  ohne  daß  der  Inhalt
der  bezüglichen  Gesetzesvorschriften  bezeichnet  oder  vielleicht  auch  nur  angedeutet
  würde.  «

Es  heißt  da  wohl:  „Im  übrigen  soll  zwischen  uns  gelten,  was  die  Gesetze
  besagen“,  oder:  „Im  übrigen  soll  die  gesetzliche  Erbfolge  eintreten“,  oder:
„Dann  aber  soll  der  Schuldner  gesetzliche  Zinsen  bezahlen“,  oder:  „Dann  soll
der  etwa  eintretende  Schaden  nach  dem,  was  Rechtens,  ersetzt  werden“,  oder:
„Solchen  Falls  soll  mein  Sohn  A.  auf  den  Pflichtteil  gesetzt  sein“,  oder:
„Bis  zu  erreichter  Volljährigkeit",  oder:  „Aber  nur  gegen  Bestellung  von
Sicherheit“  und  dgl.  m.

Daß  in  solchen  Fällen  unter  den  Gesetzen,  welche  ausdrücklich  oder  als
Normen  der  bezüglichen  Vorgänge  oder  Einrichtungen  stillschweigend  in  Bezug
  genommen  wurden,  die  Gesetze  des  eigenen  Landes  verstanden  sind,  wird
von  niemand  bezweifelt  werden.  Aber  sind  darunter  verstanden  Gesetze,  welche
zur  Zeit  der  Verfügung  bestanden  oder  Gesetze,  welche  jetzt  bestehen,  wo  die

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