368  Klagenverbindung  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  2c.

Verfügung  wirksam  wird?  —  Daß  das  eine  oder  das  andere  aus  dem  Zusammenhang
  klar  erhellen  kann,  soll  nicht  bestritten  werden.  Uebrigens  aber
dürften  darunter  die  Gesetze  der  letzteren  Zeit  zu  verstehen  sein.  Denn  ein
Vertrauen  auf  den  Gesetzgeber  ist  es,  daß  der  Verfügende  der  Mühe  sich
überhebt,  was  er  geordnet  wissen  will,  alles  eins  nach  dem  andern  selbst  zu
ordnen.  Die  Gesetze  selbst  pflegt  der  Verfügende  selten  so  genau  zu  kennen,
daß  er  gerade  ihres  bekannten  Inhaltes  wegen  sich  mit  einer  Bezugnahme  auf
sie  begnügte;  er  ergibt  sich  daher  auch  einem  etwaigen  Wechsel  in  der  Gesetzgebung
  mit  Vertrauen,  und  er  weiß  ja,  daß  die  Gesetze  öfters  wechseln.

Hiefür  spricht  aber  auch,  daß  wenn  Gesetze,  ohne  selbst  sie  zu  ordnen,
Vorgänge  oder  Einrichtungen  erwähnen,  welche  in  anderen  Gesetzen  sich  geordnet
  finden,  nach  Aufhebung  dieser  anderen  jene  nicht  aus  diesen,  sondern
aus  denjenigen  Gesetzen  zu  ergänzen  sind,  welche  an  die  Stelle  dieser  traten.
Das  Gesetz,  wie  es  jeweilig  ist,  ward  in  Bezug  genommen,  nicht  für  alle
Zukunft  das  augenblickliche.  So  bleiben  z.  B.  lant  Art.  170  EG.  z.  BG.
für  ein  Schuldverhältnis,  das  vor  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  entstanden  ist,
die  bisherigen  Gesetze  in  Kraft,  und  doch  hat,  wer  auf  Grund  eines  Schuldverhältnisses,
  in  welches  er  nach  gemeinem  Recht  vor  1900  eintrat,  infolge
von  Vorgängen  aus  der  Zeit  nach  1899  Sicherheit  bestellen,  Schaden  ersetzen
oder  Zinsen  zahlen  muß,  dies  zu  tun  nach  den  Vorschriften  der  §§  232  fg.,
249  fg.,  268  BGB.  Denn  das  gemeine  Recht  hat  für  Schuldverhältnisse
keine  besonderen  Vorschriften  über  Sicherheitsleistung,  Schaden  und  nichtverabredete
  Zinsen,  sondern  verweist  stillschweigend  auf  die  allgemeinen  Vorschriften
  über  diese  Dinge,  sagt  also  nicht,  daß  über  sie  dies  oder  jenes  Bestimmte
  gelten  solle,  sondern  was  die  Gesetze,  also  was  die  jeweiligen  Gesetze
  sagen.  Gleiches  ist  bekanntlich  auch  der  Sinn,  wenn  in  Gesetzen  aller
möglichen  Zeiten,  Lande  und  Arten  bei  anderweiten  Verfügungen  gesagt
wird:  „der  Besitzer",  „der  Eigentümer“,  „die  Ehefrau“,  „der  Erbe“;  das
heißt  nicht,  wer  Besitzer,  Eigentümer,  Ehefrau,  Erbe  nach  den  Gesetzen  zur
Zeit  der  Verfügung  ist,  sondern  wer  je  nach  den  Gesetzen  dieser  Zeit  oder
späterer  Zeiten  Besitzer,  Eigentümer,  Ehefrau,  Erbe  ist.

Klagenverbindung  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten,  bezw.
Kaufmannsgerichten.
Von  Kreisgerichtsrat  Dr.  B.  Hilse,  Berlin.

Es  finden  auf  das  Verfahren  vor  den  Gewerbe=  bezw.  Kaufmannsgerichten
  lant  §  26  GGG.,  §  16  KGG.,  soweit  darin  nicht  besondere  Bestimmungen
  getroffen  sind,  die  für  das  amtsgerichtliche  Verfahren  geltenden
Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.  Als  derartige
Sondervorschriften  sind  nur  hervorzuheben  die  Ausschließung  der  Rechtsanwälte
und  Prozeßagenten  als  Rechtsbeistände  (§  31  GGG.),  sowie  das  Versagen
eines  Rechtsmittelzuges  bei  einem  Streitwerte  unter  100  Mk.  in  gewerblichen
(5  55  GGG.)  bezw.  300  Mk.  in  kaufmännischen  (§  16  KGG.)  Rechtsstreitigkeiten.
  Mithin  findet  auf  das  Verfahren  vor  diesen  beiden  Sondergerichten
die  Rechtsregel  des  §  147  CPO.  gleichfalls  Geltung,  wonach  das  Gericht  die
Verbindung  mehrerer  bei  ihm  anhängiger  Prozesse  derselben  oder  verschiedener
Parteien  zum  Zwecke  der  gleichzeitigen  Verhandlung  und  Entscheidung  anordnen
kann,  wenn  die  Ansprüche,  welche  den  Gegenstand  dieser  Prozesse  bilden,  in