Klagenverbindung  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  2c.  369

rechtlichem  Zusammenhange  stehen  oder  in  einer  Klage  hätten  geltend  gemacht
werden  können.  Von  dieser  Vergünstigung  wird  neuerdings  der  weitgehendste
Gebrauch  gemacht,  wenn  als  Kampfmittel  bei  einer  Vereinigung  zur  Erzielung
günstigerer  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen  eine  Massenarbeitseinstellung  bezw.
Aussperrung  oder  die  Sperre  der  Betriebsstätten  gewählt  und  durchgeführt
wurde.  So  sollen  nach  Mitteilungen  der  Tagespresse  die  freien  Holzarbeiterorganisationen,
  nämlich  der  deutsche  und  der  christliche  Holzarbeiterverband,
sowie  der  Hirsch-Dunkersche  Gewerkverein  zu  Düsseldorf  von  der  dortigen
Firma  Weber  und  Bardach  auf  Ersatz  des  der  Klägerin  durch  Sperrung  ihres
Betriebes  verursachten  Schadens  in  Höhe  von  7000  Mk.  beklagt,  auch  von
dem  Gewerbegerichte  in  München-Gladbach  die  bei  der  Aktiengesellschaft  Hermann
  Schötte  in  Rheid  ohne  Kündigung  in  den  Ausstand  getretenen  Arbeiter
zur  Zahlung  von  7444  Mk.  Schadensersatz  verurteilt  sein.

Was  den  ersteren  der  beiden  Rechtsstreite  anlangt,  so  erscheint  die  Zuständigkeit
  des  Gewerbegerichts  zur  Entscheidung  des  Streitfalles  deshalb  ausgeschlossen,
  weil  auf  Grund  §  27  GGG.  solche  davon  abhängig,  daß  in  dessen
Bezirke  die  streitige  Verpflichtung  zu  erfüllen  ist  oder  sich  die  gewerbliche
Niederlassung  des  Arbeitgebers  befindet  oder  beide  Parteien  ihren  Wohnsitz
haben,  überdies  gemäß  §  1  GGG.  nur  für  gewerbliche  Streitigkeiten  zwischen
Arbeitern  einerseits  und  ihren  Arbeitgebern  andererseits,  sowie  zwischen  Arbeitern
desselben  Arbeitgebers  dasselbe  errichtet  wurde.  Die  drei  durch  Klage  auf
Schadensersatz  in  Anspruch  genommenen  Arbeiterverbände  haben  deshalb  vor
dem  Gewerbegerichte  weder  Recht  zu  geben  noch  zu  nehmen,  wenngleich  die
ihnen  als  Mitglieder  zugehörigen  Arbeiter  auf  Grund  §  124h  GO.  zum
Schadensersatz  ihren  Arbeitgebern  gegenüber  verpflichtet  sein  mögen,  auch  die
sachliche  Zuständigkeit  durch  9  4  GGG.  begründet  wäre,  wenn  der  Rechtsstreit
zwischen  jedem  einzelnen  Arbeiter  und  der  arbeitgebenden  klagenden  Firma
zum  Austrage  gebracht  werden  sollte.  Unter  dieser  Voraussetzung  würde  vielleicht
  auch  §  147  CPO.  die  Klageverbindung  gestatten,  obschon  auch  dies  nicht
als  unanzweifelbar  gelten  kann,  vielmehr  stichhaltige  rechtliche  Bedenken  dem
entgegenstehen.  Näher  hierauf  einzugehen  erübrigt  jetzt  sich  deshalb,  weil  aus
den  Veröffentlichungen  der  Tagespresse  nicht  mit  Sicherheit  hervorgeht,  ob  das
Gewerbegericht  seine  Zuständigkeit  wirklich  anerkannt  oder  nicht  vielmehr  abgelehnt
  habe,  weshalb  auf  Grund  8  28  GGG.  mit  §  11  Ger.-Verf.-Ges.  das
ordentliche  Gericht  die  Entscheidung  zu  treffen  haben  würde.

In  der  Rechtsstreitsache  der  Firma  Hermann  Schötte  zu  Rheid  mit  ihren
Arbeitern  soll  dagegen  das  Gewerbegericht  zu  München-Gladbach  eine  Entscheidung
gefällt  haben  auf  Grund  deren  der  Klägerin  ein  Schadensersatzanspruch  in  Höhe
von  7444  Mk.  zuerkannt  wurde.  Eine  solche  wäre  nur  bei  der  Voraussetzung
möglich,  daß  das  Gewerbegericht  von  der  durch  §  26  GG.  mit  §  147  CP0.
ihm  zustehenden  Befugnis  der  Klageverbindung  aller  einzelnen  bei  ihm  angebrachten
  Streitfälle  Gebrauch  gemacht  hätte.  Formell  würde  hiergegen  sich
wohl  nichts  einwenden  lassen  und  doch  kann  ein  derartiges  Vorgehen  nicht  als
dem  gesetzgeberischen  Willen  entsprechend  gelten.  Es  geht  im  wesenutlichen
nämlich  auf  ein  Außerachtlassen  des  leitenden  Grundgedankens  hinaus,  welcher
das  Gewerbegerichtsgesetz  beherrscht  und  führt  in  seiner  Konsequenz  zu  den
schädlichsten  Folgen  für  die  Rechtsstreitparteien.  Aus  der  Entstehungsgeschichte
sowohl  der  88  31  und  55  GGG.  wie  §  16  KGG.  geht  nämlich  klar  und
unzweidentig  als  gesetzgeberischer  Wille  hervor,  daß  Rechtsanwälte  und  Personen,
  welche  das  Verhandeln  vor  Gericht  geschäftsmäßig  betreiben,  lediglich
aus  der  Erwägung  als  Prozeßbevollmächtigte  oder  Beistände  vor  dem  Gewerbe-