370  Klagenverbindung  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  2c.

ericht  nicht  zugelassen  werden  sollten,  um  einmal  das  Verfahren  einfacher  und

brllger  zu  gestalten,  sodann  für  dessen  schnellere  Erledigung  Sorge  zu  tragen,
insonderheit  aber  weil  die  sachliche  Zuständigkeit  auf  Streitfälle  beschränkt  bleibt,
bei  denen  ein  höherer  Grad  von  Rechtskenntnis  nicht  erforderlich  erschien.  Bei
einer  Verbindung  der  anhängigen  einzelnen  Streitfälle  in  so  großem  Umfange,
wie  es  hier  geschehen,  beschränkt  sich  die  richterliche  Tätigkeit  nicht  auf  die  einfachen
  Fälle  des  Schadensersatzes,  wie  solche  §  124b  GO.  in  das  Auge  faßt,
greift  vielmehr  und  zwar  recht  gewaltig  über  in  die  Rechtslehre  der  Vertretung
der  Folgen  der  unerlaubten  Handlungen,  also  in  das  Gebiet  der  §§  823  fg.
BeB.  Nicht  welchen  Schaden  der  einzelne  ausständige  Arbeiter  durch  verragswibriges
  Vorenthalten  seiner  Arbeitskraft  seinem  Arbeitgeber  zufigte,
sondern  welcher  Schaden  diesem  letzteren  durch  das  gemeinsame  einmütige
Handeln  der  Arbeitnehmerschaft  zugefügt  wurde,  bildet  den  Kernpunkt  des
Rechtsstreites.  Ob  hierin  ein  Verstoß  gegen  die  guten  Sitten  gemäß  §  826
BGB.  oder  gegen  ein  den  Schutz  eines  anderen  bezweckendes  Gesetz  nach
5  823  BGB.  zu  erblicken  und  deswegen  ein  Ersatz  des  Schadens  gerechtfertigt
sei,  bildet  den  Vordersatz,  von  welchem  ausgehend  das  Gericht  in  logischer
Gedankenfolge  seinen  Rechtsspruch  zu  finden  hat.  Zu  dieser  Frage  hat  aber
die  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  bereits  Stellung  genommen,  insonderheit
den  Einfluß  der  Rechtsregel  des  8  152  GO.  auf  die  Ansprüche  aus  §  153
GO.  mit  §  824  BGB.,  sowie  der  Einrede  der  höheren  Gewalt  seiner  Prüfung
unterzogen  und  daraufhin  leitende  Rechtsgrundsätze  ausgestellt.  Die  Keuntnis
dieser,  sowie  ihre  richtige  Anwendung  in  einem  gegebenen  Falle  setzt  aber  einen
höheren  Grad  von  Scharfsinn  und  juristischer  Vorbildung  voraus,  als  über
welchen  der  Fabrikarbeiter  gemeingewöhnlich  zu  verfügen  pflegt.  Hier  erweist
die  Zuziehung  eines  rechtsgelehrten  Beistandes  sich  als  dringend  geboten.  Und
deshalb  erscheint  infolge  der  Ausschließung  der  Rechtsanwaltschaft  als  Prozeßvertreter
  ein  derartiges  Vorgehen  nicht  im  Einverständnisse  mit  dem  gesetzgeberischen
  Willen  stehend.

Es  wird  ein  solches  aber  um  so  bedenklicher,  weil  zufolge  §  55  GGG.
in  den  durch  die  Gewerbegerichte  entschiedenen  Rechtsstreitigkeiten  nur  die
Rechtsmittel  stattfinden,  welche  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte
gehörigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  zulässig  find.  Mithin  wird  der  Rechtsmittelzug
  durch  die  Berufung  des  §  511  CPO.  erschöpft  und  die  Revision
des  §  545  CP0O.  ausgeschlossen,  welche  letztere  bei  der  Höhe  des  Streitwertes
hier  zugestanden  haben  würde.  Abgesehen  hiervon  fällt  auch  noch  weiter  in
das  Gewicht,  daß  hier  die  bloß  mit  drei  Richtern  besetzte  Berufungskammer
des  Landgerichtes  über  das  Rechtsmittel  zu  erkennen  haben  würde  an  Stelle
des  sonst  mit  fünf  Mitgliedern  besetzten  Civilsenats  des  Oberlandesgerichtes,
sodaß  auch  diese  Gewähr  für  einen  reiflicher  erwogenen  Rechtsspruch  fortfällt.

Ist  bislang  auf  das  Bedenken  hingewiesen,  welches  durch  Erheben  der  an  sich
vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehörigen  Klagen  bei  den  Gewerbegerichten  wegen
der  Beschränkung  des  Rechtsmittelzuges  erhoben  werden  kann,  so  ist  umgekehrt
die  Klageverbindung  auch  schon  deshalb  zu  beanstanden,  weil  leicht  der  Grundsatz
verletzt  werden  kann,  welcher  bei  einem  Streitwerte  von  100  Mk.  bezw.  300  Mk.
zufolge  §  55  GGG.,  §  16  KGG.  ein  Rechtsmittel  überhaupt  ausschließt.  Das
Versagen  des  Rechtsmittels  beruhte  auf  der  Absicht,  die  Streitigkeiten  zu  vereinfachen
  und  schneller  endgültig  zu  erledigen.  Nun-  kann  rechtlich  in  Frage
kommen,  ob  in  dem  Falle,  wo  durch  die  Klageverbindung  ein  diese  Grenze
übersteigender  Streitwert  sich  herausstellt,  dann  die  Berufung  gegen  das  ergangene
  Urteil  zulässig  oder  unzulässig  ist.  Festhaltend  an  dem  Wortlaute