Einige  Streitfragen  aus  dem  Offenbarungseibverfahren  2c.  371

des  8  147  CPO.  ist  nur  zum  Zwecke  der  Vereinfachung  und  Beschleunigung
des  Verfahrens  die  gleichzeitige  Entscheidung  und  Verhandlung  in  Aussicht
genommen.  Mit  diesem  Grundsatze  versetzt  sich  die  Anschauung  in  Widerspruch,
welche  dafür  sich  einlegt,  daß  die  einzelnen  anhängig  gemachten  Streitwerte
zusammenzurechnen  seien  und  die  Entscheidung  auf  den  so  gewonnenen  Gesamtstreitwert
  sich  erstrecke,  mithin  ein  Rechtsmittelzug  gegeben  wird,  welches  sonst
fehlen  würde.  Es  muß  vielmehr  dafür  gehalten  werden,  daß,  wenngleich  der
Tatbestand  in  jedem  dieser  Streitfälle  gleichzeitig  festgestellt  und  gleichzeitig  die
Rechtsfrage  geprüft  und  geklärt  wird,  dennoch  das  Urteil  in  jeder  Einzelsache
ergeht,  also  auf  deren  Streitwert  sich  beschränkt,  was  weiter  zu  dem  Endergebnisse
  führt,  daß  je  nach  dem  letzteren  die  Berufung  gegeben  oder  versagt
wird.  Durch  die  Klageverbindung  mehrerer  bei  dem  Gewerbegerichte  oder  dem
Kaufmannsgerichte  schwebender  Rechtsstreitigkeiten  im  Streitwerte  unter  100  Mk.
bezw.  300  Mk.  kann  also  nicht  die  Wirkung  herbeigeführt  werden,  daß  das
wegen  zu  geringen  Streitwertes  versagte  Rechtsmittel  infolge  Zusammenrechnens
dieser  Streitwerte  den  Beteiligten  verschafft  wird.

Einige  Streitfragen  aus  dem  Offenbarungseidverfahren  nach
88  899  ff.  RCPO.

Von  k.  Amtsrichter  Gg.  Kraus  in  Mürnchen.

I.  Ist  bereits  bei  der  Terminsbestimmung  zu  prüfen,  ob  die  Voraussetzungen
  für  die  Verpflichtung  zur  Leistung  des  Offenbarungseides
vorhanden  sind?

Nach  der  allgemein  in  der  Theorie  und  Praxis  lerrschenden  Anschauung
hat  das  Gericht  von  Amts  wegen,  auch  wenn  der  Schuldner  seine  Verpflichtung
zur  Leistung  des  Eides  nicht  bestreitet,  ja  wenn  er  dieselbe  ausdrücklich  anerkennt,
  zu  prüfen,  ob  die  Voraussetzungen  für  die  Verpflichtung  tatsächlich  vorhanden
  sind.  Streit  besteht  aber  darüber,  ob  diese  Prüfung  bereits  bei  der
Terminsansetzung  zu  geschehen  hat.

In  dem  Kommentar  zur  RCPO.  von  Seuffert  (8.  Auflage  Note  2a
zu  §§  900  und  901  wird  diese  Frage  verneint  mit  der  Begründung,  der
Amtsrichter  bestimme  den  Termin  nicht  als  Vollstreckungsgericht,  sondern  als
Vorsitzender,  auch  würde  eine  in  diesem  Stadium  über  die  Voraussetzungen
ergehende  Entscheidung  der  Entscheidung  in  der  Verhandlung  vorgreifen.  Beide
Gründe  scheinen  nicht  stichhaltig  zu  sein.  Das  Offenbarungseidsverfahren
gehört  zur  Zwangsvollstreckung.  Im  Zwangsvollstreckungsverfahren  kann  man
aber  von  der  Tätigkeit  eines  Vorsitzenden  überhaupt  nicht  sprechen,  da  die  Entscheidungen
  nur  durch  Einzelrichter  erfolgen  und  mündliche  Verhandlung  nur
fakultativ  ist  (§  764  RO.).  Aber  auch  die  Terminsansetzung  gehört
bereits  zum  Offenbarungseidsverfahren.  Dasselbe  beginnt  nach  §  900  daselbst
mit  der  Ladung  des  Schuldners  zur  Leistung  des  Offenbarungseides.  Der
Ladung  muß  aber  die  Terminsansetzung  notwendig  vorausgehen.  Ohne  daß
ein  Termin  angesetzt  ist,  kann  eine  gültige  Ladung  nicht  bewirkt  werden.  Es
ist  willkürlich  und  durch  keine  Bestimmung  der  CPO.  gerechtfertigt,  anzunehmen,
daß  die  Ansetzung  des  die  Ladung  zum  Offenbarungseid  ermöglichenden  Termins.
noch  keine  Tätigkeit  des  Vollstreckungsgerichts  ist.

Ebenso  wenig  ist  durch  die  Bestimmungen  der  CPO.  die  Anschauung
gerechtfertigt,  es  dürfe  bei  der  Terminsansehung  der  Entscheidung  in  der