372  Einige  Streitfragen  aus  bem  Offenbarungseibverfahren  2c.

mündlichen  Verhandlung  nicht  vorgegriffen  werden.  Eine  mündliche  Verhandlung
  ist  ja,  wie  auch  in  dem  genannten  Kommentar  (vgl.  a.  a.  O.  Nr.  3c)
anerkannt  wird,  nicht  notwendig.  Der  Termin  ist  in  erster  Linie  zur  Vorlage
des  Vermögensverzeichnisses  und  Ableistung  des  Offenbarungseides  bestimmt
(vgl.  Planck,  Lehrbuch  des  deutschen  Civilprozeßrechts  Bd.  2  S.  774  §  188
N.  3).  Es  kann  über  die  Einwendungen  des  Schuldners  auch  ohne  förmliche,
mündliche  Verhandlung  entschieden  werden  und  die  Entscheidung  erfolgen,
auch  wenn  der  Gläubiger  im  Termine  nicht  erscheint.  Es  ist  daher  nicht.
ersichtlich,  warum  diese  Entscheidung,  wenn  möglich,  nicht  bereits  bei  der
Terminsansetzung  getroffen  werden  dürfte.

a  die  Civilprozeßordnung  bestimmt,  welche  Voraussetzungen  vorhanden
sein  müssen,  damit  die  Zwangsvollstreckung  beginnen  darf  (5  750  daselbst),
das  Offenbarungseidsverfahren  aber  bereits  mit  der  Ladung  beginnt,  müssen
auch  bereits  in  diesem  Zeitpunkt  die  Voraussetzungen  vorhanden  sein,  unter
denen  die  durch  das  Offenbarungseidsverfahren  beabsichtigte  Zwangsvollstreckung
zulässig  ist.  Der  Vollstreckungsrichter  darf  deshalb  die  Ladung  zum  Offenbarungseid
  durch  Terminsansetzung  nur  ermöglichen,  wenn  die  Voraussetzungen
für  die  Verpflichtungen  vorhanden  sind.  Allerdings  wird  man  annehmen
müssen,  daß  der  Vollstreckungsrichter  auch  gerade  zum  Zwecke  der  Prüfung  der
Voraussetzungen  mündliche  Verhandlung  anordnen  kann,  wenn  ihm  dies  erforderlich
  erscheint.  Auf  keinem  Fall  darf  er  aber  den  Termin  ansetzen,  wenn
ihm  bereits  bekannt  ist,  daß  die  Voraussetzungen  nicht  vorhanden  sind.

Die  Anschauung,  daß  bereits  bei  Terminsansetzung  die  Voraussetzungen
für  die  Verpflichtung  zu  prüfen  sind,  wird  auch  vertreten  in  den  Kommentaren
zur  RCPO.  von  Gaupp-Stein,  4.  Aufl.  N.  I;  Struckmann-Koch,  8.  Aufl.
N.  2;  Petersen,  4.  Aufl.  N.  3  je  zu  §  900;  ferner  bei  Planck  a.  a.  O.  Bd.  2
S.  773  §  188  D  ll.  Die  gegenteilige  Ansicht  findet  sich  außer  bei  Seuffert
u.  a.  bei  Falkmann  (Die  Zwangsvollstreckung,  1.  Aufl.  S.  326).

Die  Frage  ist  von  größerer  Wichtigkeit,  als  es  auf  den  ersten  Blick  zu
sein  scheint,  weil  auch  bereits  die  Terminsansetzung  für  den  Schuldner  schwerwiegende
  Folgen  haben  kann.  Es  wird  insbesondere  der  Kredit  des  Schuldners
auch  schon  dadurch  empfindlich  geschädigt,  daß  die  Ladung  zum  Offenbarungseid
bekannt  wird.  Bei  vielen  Gerichten  besteht  die  Uebung,  daß  auch  die  Offenbarungseidssachen
  in  öffentlicher  Sitzung  behandelt  und  auf  die  Sitzungsliste
gesetzt  werden.  Die  Sitzungslisten  werden  aber  vielfach  namentlich  an  größeren
Orten  in  sogenannten  Gerichtszeitungen  und  ähnlichen  Blättern  veröffentlicht,
namentlich  die  Offenbarungseidssachen.  Hiedurch  wird  die  Ladung  zum  Offenbarungseid
  in  weiten  Kreisen  bekannt.  Die  hiedurch  bewirkte  Kreditschädigung
wird  nicht  dadurch  beseitigt,  daß  sich  nachträglich  herausstellt,  daß  die  Voraussetzungen
  für  die  Verpflichtung  zur  Ableistung  des  Offenbarungseides  überhaupt
nicht  vorhanden  waren.  Schon  dieser  Umstand  dürfte  es  wünschenswert  erscheinen
lassen,  daß  die  Gerichte  der  strengeren  Anschauung  folgen  und  bereits  bei  der
Terminsansetzung  die  Voraussetzungen  für  die  Verpflichtung  prüfen.

II.  Sind  die  Offenbarungseidssachen  in  öffentlicher  Sitzung  zu
behandeln?

Es  wurde  bereits  angedentet,  daß  vielfach  die  Praxis  besteht,  den  Offenbarungseid
  in  öffentlicher  Siung  abzunehmen.  Seit  dem  Inkrafttreten  der
Novelle  zur  RCPI.  ist  jedoch  bestritten,  ob  dies  zulässig  ist  (vgl.  Neumiller
Anm.  zu  §  900  M##n  In  den  Kommentaren  von  Seuffert  (Note  3  u
zu  §5  900  und  1901),  Gaupp-Stein  (Note  2  zu  8  900),  Petersen  und