Einige  Streitfragen  aus  dem  Offenbarungseidverfahren  2c.  373

Anger  (Note  4b  zu  §  900)  ist  unter  Bezugnahme  auf  §  170  des  R.
die  Ansicht  ausgesprochen,  daß  die  Termine  in  Offenbarungseidssachen  nicht
öffentlich  sind.  Der  gleichen  Anschauung  ist  Schönfeld  (Offenbarungseid
S.  23  Nr.  21).

§  170  des  GVG.  bestimmt,  daß  die  Verhandlung  vor  dem  erkennenden
  Gericht  einschließlich  der  Verkündung  der  Urteile  und  Beschlüsse  desselben
öffentlich  erfolgt.  Da  im  Offenbarungseidsverfahren  über  die  Einwendungen
des  Schuldners  seit  der  Novelle  zur  RP.  nicht  mehr  durch  Urteil,  sondern
durch  Beschluß  entschieden  wird,  und  der  Gläubiger  im  Termin  überhaupt  nicht
zu  erscheinen  braucht,  die  mündliche  Verhandlung  auch  nur  fakultativ  ist,
handelt  das  Gericht  im  Offenbarungseidsverfahren  nicht  als  erkennendes  Gericht
im  Sinne  des  §  170  GVG.  Falkmann  (Zwangsvollstreckung,  2.  Aufl.  S.  314)
vertritt  allerdings  die  Anschauung,  der  §  170  des  GW.  verstehe  unter  dem
erkennenden  Gericht  nicht  bloß  den  erkennenden  Richter  des  §  128  RCPO.
sondern,  wie  der  §  171  II  GVG.  (soll  jedenfalls  172  I  heißen)  außer  Zweifel
stelle,  auch  den  beschließenden  Richter  und  folgert  daraus,  daß  auch  im
Falle  der  fakultativen  mündlichen  Verhandlung  diese  öffentlich  stattzufinden
habe.  Man  muß  aber  den  Worten  Gewalt  antun,  wenn  man  unter  dem
erkennenden  Gericht  auch  das  beschließende  Gericht  verstehen  will.  Sowohl  in
der  CPO.  als  insbesondere  in  der  St  PO.  ist  scharf  zwischen  erkennendem  und
beschließendem  Gericht  unterschieden.  Es  ist  nun  kein  Grund  zu  der  Annahme
ersichtlich,  daß  in  der  Bestimmung  des  §  170  GVG.  dieser  unterschiedlichen
Bezeichnung  nicht  habe  Rechnung  getragen  werden  wollen.  Auch  der  Abs.  2
des  §  172  daselbst  zwingt  nicht  zu  dieser  Annahme.  Es  wird  an  dieser  Stelle
bestimmt,  daß  das  Verfahren  wegen  Entmündigung  und  Wiederaufhebung  derselben,
  §§  645  bis  663,  675  bis  678  CPO.,  nicht  öffentlich  ist.  Daraus,  daß
hier  das  Gesetz  ausdrücklich  die  Oeffentlichkeit  ausschließt,  obwohl  das  Amtsgericht
  nicht  als  erkennendes,  sondern  als  beschließendes  Gericht  tätig  wird,
scheint  Falkmann  zu  folgern,  daß  unter  dem  erkennenden  Gericht  des  §  170
GVG.  auch  das  beschließende  Gericht  verstanden  werden  müsse,  da  außerdem
die  Bestimmung  des  §  172  II  daselbst  überflüssig  wäre.  Die  beiden  Bestimmungen
  sind  aber  auch  in  der  Weise  in  Einklang  zu  bringen,  daß  man  annimmt,
in  §  170  a.  a.  O.  habe  lediglich  bestimmt  werden  wollen,  wann  die  Verhandlung
  öffentlich  erfolgen  muß,  und  daß  der  Gesetzgeber  von  der  Anschauung
ausgegangen  ist,  daß  in  den  übrigen  Fällen  die  Oeffentlichkeit  oder  Nichtöffentlichkeit
  der  Verhandlung  dem  Ermessen  des  Gerichts  überlassen  bleiben
soll.  War  der  Gesetzgeber  dieser  Ansicht,  dann  mußte  er  bei  den  nicht  nach
§  170  GWVG.  zu  beurteilenden  Fällen,  wenn  er  wollte,  daß  die  Verhandlung
unter  allen  Umständen  nicht  öffentlich  sein  solle,  dies  ausdrücklich  bestimmen,
wie  es  in  §  172  Abs.  2  daselbst  geschehen  ist.  Diese  Auslegung  verdient  den
Vorzug,  weil  sie  nicht  nötigt,  den  Worten  „erkennendes  Gericht“  in  §  170
a.  a.  O.  eine  Bedentung  unterzuschieben,  welche  ihnen  sonst  in  unserer  Gesetzgebung
  fremd  ist.

Nimmt  man  nun  an,  die  Oeffentlichkeit  oder  Nichtöffentlichkeit  liege  in
Sachen,  bei  welchem  die  mündliche  Verhandlung  nur  fakultativ  ist,  im  Ermessen
des  Gerichts,  soweit  im  Gesetz  nichts  Gegenteiliges  bestimmt  ist,  so  muß  man
daraus  folgern,  daß  der  Vollstreckungsrichter  nach  freiem  Ermessen  die  Offenbarungseidssachen
  öffentlich  oder  nicht  öffentlich  behandeln  kann.  ·

Der  Schuldner  wird  häufig  ein  Interesse  daran  haben,  daß  er  den
Offenbarungseid  nicht  in  öffentlicher  Sitzung  zu  leisten  braucht.  Er  muß  viel-