374  Einige  Streitfragen  aus  dem  Offenbarungseidverfahren  2c.

fach  zur  richtigen  Angabe  seines  Vermägens  Verhältnisse  klarlegen,  welche  er
nicht  in  die  Oeffentlichkeit  kommen  lassen  will,  oder  deren  Besprechung  vor
einem  größeren  Publikum  für  ihn  höchst  peinlich  ist.  Der  Gläubiger  aber  hat
kaum  je  ein  begründetes  Interesse  an  der  Oeffentlichkeit  des  Verfahrens.  Trotzdem
  Koren  nicht  selten  namentlich  an  den  größeren  Gerichten  dienstliche  und
praktische  Erwägungen  dazu,  sämtliche  Offenbarungseidssachen  unterschiedslos
unter  Anordnung  der  mündlichen  Verhandlung  in  die  öffentliche  Sitzung  zu
verweisen.

Bei  dieser  Sach=  und  Rechtslage  würde  eine  ausdrückliche  gesetzliche
Regelung  der  Frage  im  allgemeinen  Interesse  liegen.

III.  Ist  die  Bestimmung  des  §  903  RCPO.  von  Amts  wegen  zu
-  beobachten?

Diese  Frage  muß  bejaht  werden,  da  die  Vorschrift  nicht  bloß  zum  Schutz
des  Schuldners,  sondern  auch  im  öffentlichen  Interesse  erfolgt  ist,  um  unnötige
Verhaftungen  und  Eidesleistungen  zu  verhüten.  Diese  Anschauung  findet  sich
vertreten  in  den  Kommentaren  zur  RCPO.  von  Seuffert  Note  1b;  Struckmann-Koch
  Note  3;  Petersen-Anger  Note  2  je  zu  §  903  und  in  den
Beschlüssen  des  Landgerichts  Nürnberg  vom  17.  Januar  und  11.  Februar  1905
huitgeteilt  in  der  Zeitschrift  für  Rechtspflege,  l.  Jahrg.  Nr.  5  S.  136  und

.  7  S.  182).  Die  gegenteilige  Meinung  wird  jedoch  mit  unzureichenden
Gründen  in  dem  Kommentar  von  Gaupp-Stein  Note  1  zu  §  903  vertreten.

Daraus,  daß  die  Bestimmung  des  3  903  von  Amts  wegen  zu  berücksichtigen
ist,  folgt,  daß  der  Vollstreckungsrichter  die  Terminsansetzung  ablehnen  muß,
wenn  ihm  eine  frühere  nicht  über  5  Jahre  zurückliegende  Eidesleistung  bekannt
ist  und  der  Gläubiger  den  Erwerb  neuen  Vermögens  nicht  glaubhaft  macht.
Durch  den  oben  angeführten  Beschluß  vom  11.  Februar  1905  hat  das  Landgericht
  Nürnberg  die  Beschwerde  gegen  den  Beschluß  eines  Amtsgerichts  verworfen,
  durch  welchen  der  Antrag  auf  Terminsanberaumung  aus  dem  hier
fraglichen  Grunde  abgelehnt  worden  war.

Selbstverständlich  braucht  aber  der  Vollstreckungsrichter  vor  der  Terminsansetzung
  keinerlei  Erhebungen  darüber  zu  pflegen,  ob  nicht  vielleicht  der
Schuldner  den  Offenbarungseid  bereits  geleistet  habe.  Auch  kann,  wenn  dies
im  einzelnen  Falle  nötig  erscheint,  gerade  zu  dem  Zweck  Termin  angesetzt
werden,  um  dem  Gläupiger  die  Glaubhaftmachung  des  Vermögenserwerbs  zu
ermöglichen.

IV.  Kann  der  Schuldner  seine  Einwendungen  schriftlich  vorbringen?

Da  das  Gericht  von  Amts  wegen  die  Voraussetzungen  für  die  Verpflichtung
  zur  Ableistung  des  Offenbarungseides  zu  prüfen  hat,  so  muß  es  auch
berücksichtigen,  wenn  ihm  aus  einer  schriftlichen  Mitteilung  des  Schuldners
bekannt  wird,  daß  die  Voraussetzungen  nicht  vorhanden  sind.  Daraus,  daß  in
8  900  Abs.  2  RP0O.  lediglich  bestimmt  ist,  daß  die  Anwesenheit  des  Gläubigers
in  dem  Termin  nicht  erforderlich  ist,  kann  nicht  gefolgert  werden,  daß  der
Schuldner  unter  allen  Umständen,  auch  wenn  er  seine  Verpflichtung  bestreitet,
erscheinen  muß.  Die  betreffende  Bestimmung  bezweckt  nur,  daß  dem  Schuldner
der  Eid  abgenommen  oder  über  seine  Eimvendungen  eutschieden  werden  muß,
auch  wenn  der  Gläubiger  im  Termin  nicht  erscheint.  Der  Schuldner  muß  ja
selbstverständlich,  wenn  es  zur  Eidesleistung  kommt,  was  den  Regelfall  bildet,
im  Termin  erscheinen,  da  er  den  Eid  nur  persönlich  leisten  kann.