Einige  Streitfragen  aus  dem  Offenbarungseidverfahren  2c.  375

Da  im  Zwangsvollstreckungsverfahren  durchweg  schriftliche  Einwendungen
berücksichtigt  werden  und  die  mündliche  Verhandlung  nur  fakultativ  ist,  in
dieser  Beziehung  die  Bestimmungen  der  §§  899  ff.  RO.  keine  besonderen
Vorschriften  enthalten,  besteht  kein  Grund,  in  Offenbarungseidsachen  anders  zu
verfahren.  Hätte  der  Gesetzgeber  gewollt,  daß  die  Bestreitung  der  Verpflichtung
nur  im  Termin  zur  Ableistung  des  Offenbarungseides  erfolgen  kann,  so  hätte
er  dies  bestimmt  zum  Ausdruck  bringen  müssen.  In  Absatz  3  des  §  900  ist
aber  nur  allgemein  bestimmt,  daß  im  Falle  der  Schuldner  die  Verpflichtung
zur  Eidesleistung  bestreitet,  von  dem  Gericht  durch  Beschluß  über  den  Widerspruch
  zu  entscheiden  ist.  Da  über  die  Art  und  Weise,  wie  der  Widerspruch
zu  erheben  ist,  nichts  gesagt  ist,  muß  angenommen  werden,  daß  derselbe  wie
auch  sonst  im  Zwangsvollstreckungsverfahren  formlos  also  auch  durch  einfache
schriftliche  Mitteilung  erfolgen  kann.

Auch  der  §  901  a.  a.  O  kann  nicht  für  das  Gegenteil  herangezogenwerden.
  Hat  der  Schuldner  die  Verpflichtung  bestritten,  kann  ihm  der  Eid
erst  abgenommen  werden,  wenn  sein  Widerspruch  rechtskräftig  verworfen  ist
(5  900  III  a.  a.  O.).  Im  Falle  der  Bestreitung  der  Verpflichtung  kann  daher
der  angesetzte  Termin  nicht  mehr  als  zur  Leistung  des  Eides  bestimmt  betrachtet
werden,  er  ist  daher  entweder  aufzuheben,  oder  dient  nur  zur  mündlichen  Verhandlung
  über  die  Einwendungen.  Wenn  allerdings  die  schriftlich  mitgeteilten
Einwendungen  sich  nur  als  grundlose  Eidesverweigerung  darstellen,  muß  das
Gericht  auf  Antrag  die  Haft  anordnen.  Es  sind  sohin  die  schriftlichen  Einwendungen
  genau  so  zu  behandeln,  wie  die  im  Termin  selbst  vorgebrachten.
Ebenso  Seuffert  in  seinem  Kommentar  Note  Ze  zu  §§  900  und  901  RCPOD.;
a.  M.  Gaupp-Stein  Note  2  zu  §  900  und  Neumiller  zu  §  900  RCPO.

V.  Kann  der  Schuldner  seine  Verpflichtung  zur  Ableistung  des
Offenbarungseides  auch  noch  bestreiten,  wenn  bereits  Haftbefehl
gegen  ihn  erlassen  ist?

In  dem  Kommentar  von  Gaupp-Stein  (Note  II  zu  §  901)  ist  diese
Frage  verneint  mit  der  Begründung,  der  Schuldner  sei  durch  sein  Ausbleiben
im  Termin  der  Einwendungen  endgültig  verlustig  gegangen.  Diese  Anschauung
ist  nicht  richtig.  Wenn  das  Gesetz  an  das  Ausbleiben  des  Schuldners,  Folgen  von
so  weittragender  Bedentung  hätte  knüpfen  wollen,  so  hätte  es  dies  zum  Ausdruck
bringen  müssen,  wie  es  in  den  Bestimmungen  über  das  Versäumnisurteil  geschehen
  ist  (§  330  ff.  RCPO.).  Auch  der  Umstand,  daß  das  Gericht  von
Amts  wegen  die  Voraussetzungen  für  die  Verpflichtung  zur  Ableistung  des
Offenbarungseides  zu  prüfen  hat,  spricht  dafür,  daß  es  die  diesbezüglichen
Einwendungen  des  Schuldners  in  jeder  Lage  des  Verfahrens  berücksichtigen
muß  und  daß  weder  ein  ausdrücklicher,  noch  ein  stillschweigender  Verzicht  des
Schuldners  auf  die  Einwendungen  dessen  Widerspruchsrecht  beseitigt.  Die  gleiche
Ansicht  findet  sich  in  dem  bereits  unter  Ill  aufgeführten  Beschluß  des  Landgerichts
  Nüruberg  vom  17.  Januar  1905.  Auch  das  Laudgericht  München  I
hat  sich  bereits  wiederholt  auf  diesen  Standpunkt  gestellt,  so  in  den  Beschlüssen
vom  24.  Februar  1904,  Beschw.-Reg.  Nr.  111/04  VII  und  vom  10.  Dezember  1904,
Beschw.-Reg.  Nr.  628/04  III.

Der  Schuldner  kann  seinen  Widerspruch  (in  der  Regel  handelt  es  sich
um  die  Bestimmung  des  §  903  StCPO.)  sowohl  im  Wege  der  Einwendungen
gegen  die  Art  und  Weise  der  Zwangsvollstreckung  nach  5  766  RCPOD.,  als
durch  Beschwerde  gegen  den  erlassenen  Haftbefehl  geltend  machen.