376  Rechtsunwirksamkeit  der  Zustimmung  des  Vormunds  2c.

VI.  Wie  ist  zu  verfahren,  wenn  sich  der  Schuldner  nach  Erlassung
des  Haftbefehls,  aber  vor  Vollzug  desselben  zur  Eidesleistung
bereit  erklärt?

Ohne  weiteres  kann  in  diesem  Falle  dem  Schuldner  der  Offenbarungseid
nicht  abgenommen  werden,  da  der  Gläubiger  nur  Recht  darauf  hat,  im  Eidesleistungstermin
  anwesend  zu  sein  und  nur  dem  verhafteten  Schuldner  in

RCPD.  das  Recht  eingeräumt  ist,  jederzeit  bei  dem  Amtsgerichte  des
Haftortes  die  Abnahme  des  Eides  zu  beantragen.  Jedoch  kann  das  Vollstreckungsgericht
  auf  Antrag  des  Schuldners  einen  neuen  Termin  zur  Ableistung
  des  Offenbarungseides  anberaumen  und  den  Offenbarungseid  in  diesem
Termin  abnehmen,  wenn  der  Gläubiger  von  dem  Schuldner  zu  demselben  geladen
  worden  ist.  Dieses  Verfahren  wurde  in  einem  Beschluß  des  Landgerichts
München  1  (Beschw.-Reg.  Nr.  528/04)  gebilligt  und  wird  auch  in  den
Kommentaren  von  Seuffert  (Note  2)  und  Gaupp-Stein,  6.  Auflage
(Note  2)  für  zulässig  erklärt,  während  in  der  3.  Auflage  des  letzteren  Kommentars
noch  Die  gegenteilige  Anschauung  vertreten  war  (Note  1  zu  §  783  —  jetziger

Es  entspricht  dieses  Verfahren  in  der  Regel  auch  dem  beiderseitigen
Interesse,  da  der  Schuldner  auf  diese  Weise  seine  Verhaftung  abwendet,  der
Gläubiger  die  Haftkosten  erspart  und  bei  der  Eidesleistung  zugegen  sein  kann.
Gehindert  ist  allerdings  der  Gläubiger  durch  die  neue  Terminsanberaumung
nicht,  den  Haftbesehl  vollziehen  zu  lassen.  Es  kann  das  Vollstreckungsgericht
auch  nicht  etwa  den  Vollzug  des  Haftbefehls  einstweilen  einstellen.  Erfahrungsgemäß
  lassen  aber  die  Glänbiger,  wenn  neuer  Termin  zur  Eidesleistung  anberaumt
  wird,  den  Hafthefehl  nicht  vollstrecken.

Rechtsunwirksamkeit  der  Zustimmung  des  Vormunds  zur  Löschung
einer  Hypothek  auf  dem  Mündelgrundstück  ohne  Genehmigung.
Ein  Beitrag  zur  Auslegung  und  Anwendung  des  §  1812  BOO.

Von  Dr.  Friedrich  Doerr,  Amtsrichter  in  München.

Ist  die  Forderung,  für  welche  eine  Hypothek  bestellt  ist,  nicht  zur  Entstehung
  gelangt,  so  steht  die  Hypothek  dem  Eigentümer  des  belasteten  Grundstücks
  zu.  Erlischt  die  Forderung  oder  verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek,
so  erwirbt  diese  der  Eigentümer  (BGB.  8§§  1163,  1168,  889).  Auch  in  den
Fällen  des  §  1170  BGB.  und  §  868  CPO.  wird  die  Hypothek  durch  den
Eigentümer  erworben.  Vereinigt  sich  die  Hypothek  mit  dem  Eigentum  in  einer
Person,  ohne  daß  dem  Eigentümer,  wie  z.  B.  nach  §  1143  BGB.#,  auch  die
Forderung  zusteht,  insbesondere  im  Falle  des  Untergangs  der  Forderung,  der
Voraussetzung  einer  Hypothek  (6  1113  BGB,,  so  verwandelt  sich  die  Hypothek
mangels  Forderung  in  eine  Grundschuld,  die  eine  Forderung  nicht  voraussetzt
(BGB.  8§§  1177,  1192  Abs.  1).  Das  Grundstück  ist  dann  kraft  Gesetzes,  ohne
daß  es  einer  Eintragung  des  Rechtserwerbs  im  Grundbuch  bedürfte,  in  der
Weise  belastet,  daß  an  den  Eigentümer,  der  selbst  Grundschuldgläubiger  ist,  —
bei  der  Eigentümerhypothek:,  zur  Befriedigung  wegen  einer  ihm  zustehenden

1)  Außer  dem  Falle  der  Befriedigung  des  släniers  eerwirht  dern  Sigentmer,  2
bloß  dinglicher  Schuldner  ist,  die  Forderung  auch  dur  retung  oder  Ueberweisung  an  ihn
W  gürs  uale  "4—  ih  EEä—
1123  MAbf.  1.