Rechtsunwirksamkeit  der  Zustimmung  bes  Vormunds  „cc.  377

Forderung"  (§  1113)  —  eine  bestimmte  Geldsumme  aus  dem  Grundstücke  zu  zahlen
ist  (BG.  88  1191,  1196  f.).  Mag  es  auch  sonderbar  erscheinen,  daß  Grundstückseigentümer
  und  Grundschuldgläubiger  identisch  sein  können,  zumal  ein
solcher  Berechtigter  zunächst  wenigstens  nicht  von  sich  selbst  oder  von  sonst
jemand  —  von  andern  Realberechtigten  —  eine  Leistung  verlangen  kann,  mag
man  vom  theoretischen  Standpunkt  über  die  rechtliche  Konstruktion  der  Eigentümergrundschuld
  denken,  wie  man  will,  oder  vom  legislatorischen  Gesichtspunkt
aus  dem  Rangvorbehalt  des  Bayer.  Hyp.-Ges.  §  84  (vgl.  BGB.  §  881)  aus
theoretischen  und  praktischen  Gründen  vor  der  Eigentümergrundschuld  den  Vorzug
geben,  so  muß  man  sich  de  lege  lala  doch  damit  abfinden,  daß  —  worauf  es
allein  ankommt  —  das  Gesetz  nun  einmal  die  Eigentümergrundschuld  als  wirksames
  dingliches  Recht  der  in  §  1191  BGB.  bezeichneten  Art  an  eigener  Sache
geschaffen  hat?).

Freilich  vermag  sich  der  Anspruch  des  Grundschuldgläubigers  auf  die
Leistung,  die  Zahlung  einer  Geldsumme  aus  dem  Grundstücke,  während  der
Vereinigung  des  Gläubigerrechts  und  des  Eigentums  in  einer  Person  nicht  ohne
weiteres  zu  betätigen,  aber  nicht,  weil  er  aus  dem  Rechte  nicht  mehr  entstände,
sondern  deshalb,  weil  er  infolge  und  während  der  Vereinigung  der  beiden  Rechte
als  befriedigt  gilt,  für  diese  Zeit  —  also  nur  vorübergehend  —  gehemmt  ist
oder  ruht  o);  durch  dieses  Hindernis  für  die  Geltendmachung  des  dinglichen
Anspruchs")  büßt  aber  die  Grundschuld  ihr  Wesen  und  ihren  Charakter  nicht
ein.  Daß  das  aus  der  Grundschuld  sich  ergebende  Recht  auf  Leistung  nicht
für  immer  erloschen  ist  ),  beweisen  die  Möglichkeit  der  Belastung  mit  dem  Rechte
eines  Dritten  (Pfandrecht,  Nießbrauch  ),  der  Pfändung7),  der  Uebertragung
auf  einen  Dritten,  das  Wiederaufleben  bei  Veräußerung  des  Grundstücks,  die
Berücksichtigung  bei  der  Zwangsvollstreckung,  die  der  Eigentümer  allerdings
nicht  zum  Zwecke  seiner  Befriedigung  betreiben  kann  ?),  insbesondere  im  Zwangsversteigerungsverfahren,
  und  die  Verzinsung  während  der  Zwangsverwaltung?).
In  diesen  Fällen  zeigt  sich  die  praktische  Bedeutung  der  Eigentümergrundschuld
als  eines  Rechtes,  kraft  dessen  —  wenn  auch  unter  gewissen  Bedingungen  —
eine  Leistung  gefordert  werden  kann,  sehr  deutlich.

Nach  §  1812  BGB.  kann  der  Vormund  über  eine  Forderung  oder  über
ein  „anderes  Recht,  kraft  dessen  der  Mündel  eine  Leistung  verlangen  kann,“
nur  mit  Genehmigung  des  Gegenvormunds  oder  des  Vormundschaftsgerichts
verfügen.  §  1812  umfaßt  —  anerkanntermaßen  trotz  seiner  wenig  präzisen
Fassung  —  nicht  nur  persönliche  (obligatorische)  Ansprüche  10),  sondern  auch  die
in  §  1821  Abs.  2111),  der  übrigens  §  1812  unberührt  läßt,  ausgenommenen
dinglichen  Rechte,  Hypotheken  und  Grund-(Renten-)  Schulden,  wie  sie  Entw.  J
§*  1669  ausdrücklich  erwähnt  hatte  1),  und  zwar  die  Hypotheken  als  selbständige

2)  Vgl.  u.  a.  Planck,  Komm.  Bd.  3  S.  445.

3)  Planck  Bd.  3  §  889  N.  2.

4)  Mot.  Bd.  3  S.  733  zu  §  1098  Entw.

5)  Vgl.  BG.  §  889.  ê*½5

6)  Hier  müssen  z.  B.  auch  die  Zinsen  (BGB.  8  1177  Abs.  1  Sat  2)  fortbezahlt  werden.
.  d.  R  ivils.  Bd.  56  S.  184;

7)  Vgl.  CPO.  88  857  Abs.  6,  830,  Entsch.  d.  RGer.  in
Endemann,  Lehrb.  des  bürgerl.  Rechts,  8.  u.  9.  Aufl.  Bd.  2,  1.  Abt.  (1905)  S.  787  Anm.  8.
8)  BGB.  8§  1197  e  1  vgl.  §  1147  u.  CPO.  88  864  ff.
7  Abf.  2.

9)  BG.  8  1197  M

10)  B.  8  211.

11)  Vgl.  8  1551  Abs.  2.

12)  Nicht  aber  dingliche  Ansprüche  auf  bewegl.  Sachen.  —  Mot.  Bd.  4  S.  1129  f.,  Prot.
Bd.  4  S.  782;  Planck,  Komm.  Bd.  4  8  1812  N.  1  Abs.  3  §  1821  N.  3;  Standinger-Eugelmann,
  Komm.  Bd.  4  (2.  Aufl.)  8  1812  N.  1a,  §  1821  f.  N.  2à  g.