378  Rechtsunwirksamkeit  der  Zustimmung  des  Vormunds  2c.

dingliche  Rechte  und  nicht  bloß  als  Accessorien  der  ohnedies  in  §  1812  erwähnten
  Forderungen.  Von  den  unbestrittenermaßen  unter  §  1812  fallenden
Hypotheken  und  Grundschulden  diejenigen,  welche  dem  Eigentümer  selbst  zustehen,
auszunehmen,  wäre  willkürlich  und  gesetzlich  unbegründet;  auch  die  Eigentümer-#other.
  ist  nichts  anderes  als  eine  Hypothek  mit  der  Maßgabe  des  §  1177

2  „die  Eigentümergrundschuld  ist  und  bleibt  nach  dem  Gesetz  eine
ubl.  Shno  ein  Recht,  kraft  dessen  der  Berechtigte  —  wenn  auch  nur  bedingt  —
die  Zahlung  einer  Geldsumme  ans  dem  Grundstück  als  Leistung  verlangen
kann.  Demgemäß  kann  nach  §  1812  der  Vormund  selbständig  über  eine  Eigentümergrundschuld
  des  Mündels  ebensowenig  wie  über  eine  andere  Grundschuld
des  Mündels  verfügen,  d.  h.  ein  Rechtsgeschäft  vornehmen,  durch  das  unmittelbar
die  Grundschuld  übertragen,  belastet,  geändert  oder  aufgehoben  wird.  Daß  in
der  Verfügung  über  eine  Eigentümergrundschuld  keine  —  nach  §  1821  Abs.  1
Nr.  1  BGB.  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  unterliegende  —
Verfügung  über  das  Grundstück  selbst  liegt,  ist  außer  Zweifel!?);  nur  zur
Belastung  eines  Mündelgrundstücks  mit  einer  Eigentümergrundschuld  als  einer
Verfügung  über  das  Grundstück  ist  vormundschaftsgerichtliche  Genehmigung
erforderlich.

Die  Beantragung  der  vom  Hypothekgläubiger  bewilligten  Löschung  der
Hypothek  seitens  des  Eigentümers  oder  die  „Zustimmung“  des  letzteren  zur
Löschung  enthält  regelmäßig,  soweit  die  Hypothek  nicht  kraft  Gesetzes  erlischt,
  eine  auf  Aufhebung  gerichtete  Verfügung  über  ein  Recht  der  in  §  1812
bezeichneten  Art,  nämlich  einen  Verzicht  auf  die  kraft  Gesetzes  entstandene
Eigentümergrundschuld  1#1).  Ebenso  ist  die  Zustimmung  des  Eigentümers  zum
Rangrücktritt  im  Falle  des  8  880  BGB.  zu  behandeln  5).  Daraus  folgt,  daß
der  Vormund  des  Grundstückseigentümers  in  der  Regel  —  von  §  1825  BGB.
abgesehen  —  nur  mit  Genehmigung  des  Gegenvormunds  oder  des  Vormundschaftsgerichts
  zur  Löschung  einer  Hypothek  auf  dem  Mündelgrundstück  zustimmen
kann.  Erwägt  man  die  Bedentung,  welche  die  Eigentümergrundschuld  und  der
Verzicht  auf  eine  solche  für  das  Mündelvermögen  unter  Umständen  haben  kann,
so  wird  man  dieses  Ergebnis  nur  billigen  müssen.

Das  Gleiche  gilt  auch  im  Falle  des  §  1179  (883)  BG#B.  70).  Durch  den
Umstand,  daß  der  Mündel  einem  andern  gegenüber  verpflichtet  ist,  die  Hypochel
löschen  zu  lassen,  wenn  sie  sich  mit  dem  Eigentum  vereinigt,  wird  das
sfordernis  der  Genehmigung  des  Gegenvormunds  ebensowenig  beseitigt  wie  das
Erfordernis  der  Zustimmnng  des  Eigentümers  zur  Löschung  überhaupt!).

Die  Vorschrift  des  §  1822  Nr.  13  BGB.,  die  nur  den  Fall  im  Auge
hat,  daß  lediglich  die  für  eine  Forderung  des  Mündels  bestehende  Sicherheit
aufgehoben  ꝛc.  wird,  die  Forderung  selbst  aber  nuberährt  bleibt  16),  trifft  hier
wegen  des  Mangels  einer  Forderung  (BGB.  §  1192  Abs.  1)  nicht  zu;  sie
kommt  nur  dann  in  Betracht,  wenn  dem  Mündel  155  die  Forderung  zusteht
(BGB.  8§8  1143,  1177  Abs.  2).

Die  Zustimmung  des  Eigentümers  (BGB.  8  1183,  GBO.  8  27  Abs.  1),
die  auch  durch  Stellung  des  Löschungsantrags  erklärt  werden  kann  15),  wird

—  15)  Bgl.  u  a.  r*n-  Bd.  4  8  1821  N.  2a  Abs.  3;  Staudinger-Eugelmann
Bb.  4  1  18  a  §.
14)  BGB.  1  5%  Ul.  1,  1183,  GBO.  8  27  Abs.  1.

15)  Val.  Pla
16)  Vel.  *l§or  6  Sn.  1.  BGB.,  Art.  59  Bayer.  Ueb.--Ges.
17)  Mot.  112
1  ½  Vgl  .  B.  #cs  *  vom  23.  Februar  1903,  Rechtspr.  der  O#G.  Bd.  8  S.  359  f.
19)  G  *  58  13,  29  f.