Rechtsunwirksamkeit  der  Zustimmung  des  Vormunds  2c.  379

wie  die  Köschungsbewilligung  nach  BGB.  §  875,  GB.  8  19  vom  BGB.
abweichend  vom  Entw.  I  §  1091  als  einseitiges  Rechtsgeschäft  behandelt?
Ein  solches  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  der  Vormund  ohne  die  nenellich
Genehmigung  des  Gegenvormunds  oder  des  Vormundschaftsgerichts  vornimmt,
ist  unwirksam  (BGB.  88  1831  f.)  und  wird  auch  nicht  durch  nachträgliche
Erteilung  der  Genehmigung  wirksam?  ).  Der  Grundbuchbeamte  hat  die  Wirksamkeit
  der  Löschungserklärung  zu  prüfen;  zu  diesem  Behuf  ist  ihm  die  Genehmigung
  nachzuweisen;  andernfalls  sowie  im  Falle  der  Unwirksamkeit  der
Erklärung  ist  der  Antrag  zurückzuweisen  (GBO.  88  18,  29).  M.  a.  W.  der
grundbuchamtliche  Vollzug  des  Antrags  ist  von  dem  Nachweise  der  erforderlichen
Genehmigung  abhängig  zu  machen::).  Es  kann  dabei  keinen  Unterschied  begründen,
  ob  das  Grundstück  und  die  Eigentümerhypothek  oder  Grundschuld  dem
Mündel  allein  oder  ihm  und  andern  gemeinschaftlich  gehört  und  ob  die  mehreren
nach  Bruchteilen  oder  zur  gesamten  Hand  berechtigt  sind  25).

Da  eine  oberstrichterliche  Entscheidung  der  vorwürfigen  Frage  noch  nicht
ergangen  ist,  auch  die  Literatur  ein  Eingehen  auf  die  Frage  und  eine  entschiedene
  Stellungnahme  zu  derselben  vermissen  läßt,  ist  die  Praxis  der  Grundbuchämter
  in  diesem  Punkte  bisher  sehr  verschieden.  Manche  Hyypotheken  oder
Grundschulden  mögen  schon  ohne  die  —  wie  gezeigt  —  erforderliche  Genehmigung,
also  mit  Unrecht,  im  Grundbuch  gelöscht  worden  sein.

Anders  liegen  die  Verhältnisse  nach  bayer.  Hypothekenrecht,  dem  die
Eigentümerhypotheken  fremd  sind,  für  die  vor  Inkrafttreten  des  Grundbuchrechts
  (EG.  z.  BG.  Art.  186,  189)  löschungsreif  gewordenen,  erloschenen,
aber  noch  nicht  gelöschten  Hypotheken  oder  die  sog.  offenen  Rangstellen?).
Die  Löschung  der  erloschenen  Hypotheken  im  Hypotheken=  oder  Grundbuch  ist
nur  Berichtigung  desselben.  Aus  ihnen  können  mangels  gesetzlicher  Grundlage
  selbst  dann  keine  Eigentümerhypotheken  oder  Grundschulden  ohne  weiteres
entstehen,  wenn  inzwischen  das  Grundbuch  für  angelegt  erklärt  worden  ist.
Die  Rangeinräumungsrechte  oder  Rangvorbehalte  nach  §  84  Hyp.-Ges.,  die
übrigens  vom  Eigentümer  nach  Anlegung  des  Grundbuchs  auch  —8  eine  Grundschuld,
  die  er  für  sich  selbst  bestellt,  benützt  werden  können  ?),  durch  Art.  58

20  Mot-  Bb.  3  S.  719,  Prot.  Bd.  3  S.  615  f.

1  Es  genüsgt,  wenn  die  Genehmigung  erteilt  war,  bevor  die  Löschungsbewilligung  des
Vormunds  dem  Grundbuchamte  zuging.  KG.  Berlin  vom  21.  Mai  1902,  Rechtspr.  der  OLG.
Bd.  5  S.  40  .  so  KGBeklmvomLöJulilsWEnticht  Angel.  d.  freiw.  Gerichtsbark.
  2c.  Bd.

22)  So  5d  5%  überwiegende  Meinung;  s.  z.  B.  Turnan-Frster,  Liegenschaftsrecht,
  2.  Aufl.,  Bd.  2  GB.  S.  184;  Kretzschmar,  Grundbuchrecht  B  5:  Bra  achvogel-Frydrychowicz,
  Grundbuchrecht  S.  221;  J.  Böhm,  nntn“tW  S.
Staudinger-Eugelmann,  Bd.  1  S.  1097;  Meikel  G.  S.  1  9g:  OLG.  Kolmar  *
28.  April  1902.  Rechtspr.  det  OLG.  Bd.  5  S.  288;  Oberst.  LG.  nbhine.  vom  30.  Dezemb.  1903,
Vechtyr.  der  OLG.  Bd.  9  S.  3  KG.  Berlin  vom  30.  Mai  1901.  Rechtspr.  der  OLG.  Bd.  8
S.  461;  Bayer.  Dieustanw.  f.  d.  Grundbuchämter  r.  d.  Rh.  §  150  Abs  1.  Die  gegenteilige,
Srribl  Ansicht  ist  am  2——  begründet  von  Schlomka  im  Centralblatt  s.  freiw.
Zerihabart  2c.  2.  Jahrg.  S.  871  ff.,  widerlegt  von  Schurthe  im  Centralblatt  3.  Jahrg.

251  o  habten  Schlomko  auch  Breit  ebendort  4  .S.  598.

I.  KG.  Berlin  vom  29.  September,  12  Mchifpr.  der  OLG.  Bd.  5  l
vom  5  .  1904,  Rochtper-  d.  OLG.  Bd.  S.  10  f.  und  Entsch.  i.  Angel.  d  r  äl.
Gerichtsbark.  rc.  Bd.  1  2  f.

24)  Hyp.-Ges.  88  7  *

25)  Ebenso  S.  r.  Ko  verS.  Komm.  Bd.  3  (2.  Aufl.)  S  *3Wr  VIb  zu  §  1163;
Keule-Schneide#-  Die  Bmaer,  Aussühennogesete  3.  BGB.  (1900)  S.  496  Vorbemerkung

2  a.  E.,  S.  501  N.  2  zu  Art  wieerteel  .  hua  Bd.  67  S.  361  ff.;
*Wb*7  Schäfer  ebendort  Bd.  66  *  8  Bb.  7  fl.