380  Rechtsprechung.

Abs.  1  Ueb.-Ges.  z.  BGB.  aber  wesentlich  eingeschränkt  werden,  sind  selbst
keine  dinglichen  Rechte  am  Grundstück,  kraft  deren  eine  Leistung  verlangt
werden  könnte,  und  fallen  nicht  unter  §  1812  BGB.,  mag  ihnen  auch  ein
wirtschaftlicher  Wert  für  den  Eigentümer  nicht  abgesprochen  werden.  Sohin
bedarf  der  Vormund  zu  der  nach  §  158  Abs.  2  Hyp.-Ges.  in  der  Fassung
der  Novelle  vom  20.  Dezember  1903  Art.  1  Z.  14  30)  bezw.  nach  Anlegung
des  Grundbuchs  gemäß  §  27  Abs.  1  GB0O.  27)  erforderlichen,  eine  Verfügung
über  ein  Recht  der  im  citierten  8  1812  bezeichneten  Art  nicht  enthaltenden
„Zustimmung“  oder  „Einwilligung“  zur  Löschung  solcher  offenen  Rangstellen
und  zum  Verzicht  auf  das  Rangeinräumungsrecht  keiner  gegenvormundlichen  oder
vormundschaftsrichterlichen  Genehmigung,  da  das  Reichsrecht  den  aus  dem
Landesrecht  sich  ergebenden  Fall  nicht  vorgesehen  hat.

Gleiches  gilt  für  die  Fälle,  in  denen  nach  Reichsrecht  die  Hypothek  ipso
iure  erlischt  5),  falls  man  —  was  bestritten  ist  —  zur  Löschung  außerhalb
des  Grundbuchs  untergegangener  Hypotheken  die  Zustimmung  des  Eigentümers
nach  dem  Wortlaut  des  §  27  Abs.  1  BGO.  für  erforderlich  hält  2o0).

II.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Civilsachen).
Cioikrecht.

Einrede  des  cigenen  Verschuldens  der  Verletzten  und  des  Verschuldens
der  Eltern  des  Kindes  gegenüber  der  Klage  eines  siebenjährigen  Mädchens
aus  8§  1  des  Haftpflichtgesetzes.

Ersatzanspruch  des  noch  nicht  Erwerbsfähigen  wegen  Minderung  der
Erwerbsfähigkeit.  Feststellungs=  oder  Leistungsklage?  (8  323  der  Civilprozeßfordnung.)
  «

Aus  den  Gründen:  Hinsichtlich  des  eigenen  Verschuldens  der  Klägerin
stellt  sich  die  Revision  nicht  auf  den  mehrfach  vertretenen,  vom  Reichsgericht
aber  stets  abgelehnten  Standpunkt,  wonach  der  Begriff  des  Verschuldens  für
die  Auslegung  des  §  254  BGB.  in  einem  anderen  und  weiteren  Sinne  zu
nehmen  sei,  wie  nach  §  276  BGB.,  und  es  genügen  müsse,  daß  ein  eigenes,
nach  den  Verkehrsanschauungen  sachwidriges  Verhalten  den  gefährlichen  Erfolg
mitwirkend  verursacht  habe,  so  daß  auch  ein  solches  Verhalten  des  unzurechnungsfähigen
  Kindes  als  Verschulden  im  Sinne  des  Gesetzes  zu  erachten  sei
(Entsch.  d.  RGer.  Bd.  51  S.  275,  Bd.  54  S.  407,  Bd.  59  S.  221.  Jur.
Wochenschr.  1903  Beil.  Nr.  175,  208,  270,  1906  S.  55  Nr.  6;  es  wird  auf
diese  Entscheidungen,  bei  denen  verblieben  wird,  Bezug  genommen).  Die
Revision  meint  aber,  daß  das  Berufungsgericht  den  von  den  Voraussetzungen
der  Zurechnungsfähigkeit  jugendlicher  Personen  handelnden  §  828  BGB.  durch
irrige  Anslegung  verletzt  habe,  indem  es  die  zur  Erkenntuis  der  Verantwortlichkeit
  erforderliche  Einsicht,  wie  sie  das  Gesetz  erforderc,  mit  der  Einsicht  in
die  Gefährlichkeit  des  eigenen  Verhaltens  verwechselt  habe.  Sei  aber  die  Frage

26)  Ausnahmen  bestehen  nur  beim  eingetragenen  Rangeinräumungsverzicht  und  im
Falle  des  Art.  11  Abs.  2  Nov.  vom  29.  Mai  u6  0#  .
27)  üuch  im  Folll  des  Rangeinrämmungsverzichts.  Vgl.  Art.  59  Ueb.--Ges.  und  oben
u  Note  15  und  16.
23  Vgl.  z.  B.  BGB.  ##8  1173  Abs.  1,  1174  Abs.  1,  1175  Abs.  1,  1178  Abs.  1,
Reichsges.  vom  17.  März  1906,  betr.  die  Ueberleitung  von  Hypotheken  bes  früheren  Rechtes.
29)  Kammergericht  Berlin  vom  3.  September  1901,  Entsch.  in  Angel.  d.  freiw.
Gerichtsbarkeit  und  des  Grundbuchrechts,  2.  Bd.  S.  240  f.