Reichsgericht  (Civilsachen).  381

nach  der  Zurechnungsfähigkeit  der  Klägerin  gemäß  §  828  Abs.  2  BGB.  unrichtig
  beantwortet  und  bedürfe  sie  daher  einer  abermaligen  Prüfung,  dann
bedürfe  es  auch  der  von  dem  Bernfungsgericht  abgelehnten  weiteren  Beweisaufnahme
  über  den  Vorgang  bei  dem  Unfalle  selbst,  die  die  Bekanntschaft  der
Klägerin  mit  dem  Straßenbahnbetriebe  und  dadurch  deren  eigenes  schuldhaftes
Verhalten  dartun  solle.  Mit  dem  ersten  dieser  Augriffe  der  Revision  fällt
auch  der  zweite,  da  alsdann  die  vom  Berufungsgericht  angenommene  Unverantwortlichkeit
  der  Klägerin  für  ihr  eigenes  Verhalten  bestehen  bleibt.  Der
erste  Angriff  aber  erschien  unbegründet.  Allerdings  ist  in  dem  Urteile  des
erkennenden  Senats  (Entsch.  Bd.  53  S.  157)  ausgesprochen,  daß  die  Erkenntnis
der  Verantwortlichkeit  sich  nicht  mit  der  Erkenntnis  der  Gefährlichkeit  der  verübten
  Haudlung  decke;  es  ist  aber  hinzugefügt,  daß  sie  darüber  hinausreicht,
und  daß  bei  Fahrlässigkeitshandlungen  die  Erkenntnis  der  Verantwortlichkeit
ohnc  die  der  Gefährlichkeit  nicht  denkbar  sei,  da  die  Fahrlässigkeit  gerade  auf
einem  verschuldeten  Irrtum  über  die  schädlichen  Folgen  der  Handlung  beruhe
und  darin  bestehe,  daß  der  Handelnde  die  Gefährlichkeit  der  Handlung,  die  er
erkennen  konnte,  schuldhafterweise  sich  nicht  vorgestellt  hat.  Es  muß  dies  um
so  mehr  gelten,  wenn  es  sich  nicht  um  die  Erkenntnis  der  Verantwortlichkeit
für  den  dritten  Personen  zugefügten  Schaden,  sondern  um  die  Einsicht  in  das
gegen  die  eigene  Person  begangene  Unrecht  handelt.  Hier  ist  die  Erkenntnis
der  Verantwortlichkeit  mit  der  Erkenntnis  der  Gefahr  und  somit  auch  die  zu
beiden  erforderliche  Einsicht,  wenn  auch  nicht  begrifflich,  so  doch  tatsächlich
nahezu  identisch.  Dem  Berufungsgericht  ist  deshalb  darin  beizutreten,  daß
es  bei  der  Klägerin  die  zur  Erkenntnis  ihrer  Verantwortlichkeit  erforderliche
Einsicht  verneint,  weil  ihr  die  zur  Erkenntnis  der  Gefährlichkeit  ihres  Verhaltens
  erforderliche  Einsicht  gefehlt  habe.  Die  Erwägungen  selbst,  mit  denen
das  Berufungsgericht  seine  Annahme  des  Mangels  dieser  Einsicht  bei  der
Klägerin  begründet  hat,  geben  zu  rechtlichen  Bedenken  keine  Veranlassung  und
lassen  auch  die  Ablehnung  des  gestellten  Beweisantrages  gerechtfertigt  erscheinen.

Was  ein  Verschulden  des  Vaters  der  Klägerin  als  ihres  gesetzlichen
Vertreters  oder  etwa  auch  der  Mutter  als  einer  Hilfsperson,  für  das  die
Klägerin  unter  Anwendung  des  §  278  BGB.  auf  Grund  der  im  letzten  Satze
des  zweiten  Absatzes  des  §  254  ausgesprochenen  Verweisung  auf  diesen  Paragraphen
  einzustehen  hätte,  angeht,  so  hat  der  erkennende  Senat  in  einem  Urteil
vom  29.  Januar  1906  (Rep.  VI  175/05)  ausgeführt,  daß  im  Gebiete  der
unerlaubten  Handlungen  mangels  einer  seitens  des  Beschädigten  gegenüber  dem
Schädiger  bestehenden  und  zu  erfüllenden  Verpflichtung  eine  Anwendung  des
§  278  BGB.  auf  ein  zur  Entstehung  des  Schadens  ursächlich  mitwirkendes
Verschulden  der  Vertreter  und  Hilfspersonen  nicht  stattfinden  könne,  diese  vielmehr
  auf  ein  Verschulden  bei  der  Abwendung  des  bereits  verursachten  und
bei  der  Minderung  des  schon  entstandenen  Schadens  einzuschränken  sei  (vgl.  auch
Entsch.  d.  RGer.  Bd.  54  S.  404  und  407,  Bd.  55  S.  316).  Im  gegebenen
Falle  kann  deshalb  ein  Verschulden  des  Vaters  oder  der  Eltern  der  Klägerin
in  der  Beaufsichtigung  des  Kindes  vor  dem  Unfalle  nicht  in  Betracht  kommen,
wohl  aber  die  schuldhafte  Verweigerung  einer  Operation,  wenn  diese  den  eingetretenen
  Schaden  zu  beseitigen  oder  zu  mindern  geeignet  gewesen  wäre
(vgl.  Entsch.  d.  RGer.  Bd.  60  S.  147;  Gruchot,  Beitr.  Bd.  35  S.  401).
Die  Gründe,  aus  denen  das  Berufungsgericht  die  Verweigerung  der  Operation
für  berechtigt  erachtet  hat,  sind  jedoch  tatsächlicher  Natur,  es  hat  die  Auslassung
des  vernommenen  Sachverständigen  Dr.  H.,  die  vielleicht  auch  anders  gewürdigt
werden  konnte,  dahin  aufgefaßt,  daß  von  der  Operation  immerhin  eine  Lebens-