382  Rechtsprechung.

gefahr  für  die  Klägerin  zu  besorgen  und  ein  erheblicher  Erfolg  nicht  mit
genügender  Sicherheit  zu  erwarten  sei;  unter  solchen  Umständen  aber  ist  dem
Verletzten  die  Einwilligung  in  den  operativen  Eingriff  nicht  zuzumuten  und
die  Verweigerung  als  Verschulden  nicht  anzurechnen.  .

Die  Klägerin  war  nun  zur  Zeit  des  Unfalles  wie  der  Klageerhebung
und  ist  auch  jetzt  noch  nicht,  von  den  Folgen  des  Unfalles  abgesehen,  erwerbsfähig.
  Das  raubt  ihr  nicht  den  Ersatzanspruch  wegen  Minderung  ihrer  Erwerbsfähigkeit
  überhaupt,  wie  das  Reichsgericht  des  öfteren  anerkannt  hat;  die
Meinung  (vgl.  Eger,  Reichshaftpflichtgesetz,  5.  Aufl.  S.  323),  daß  das  Reichsbetpflichtgeset
  eine  Erwerbsfähigkeit  voraussetze,  die  vor  dem  Unfalle  schon
estanden  habe,  und  einen  Ersatz  lediglich  künftiger  Vermögensnachteile  ausschließe,
  ist  als  unrichtig  abzulehnen.  Es  kann  sich  fragen,  ob,  solange  die
Zeit  der  Erwerbsfähigkeit  noch  fern  ist,  der  Verletzte  nicht  auf  die  Feststellungsklage
  beschränkt  ist,  zu  deren  Anstellung  das  rechtliche  Interesse
in  der  drohenden  Verjährung  gegeben  ist  (Jur.  Wochenschr.  1905  S.  497
Nr.  26,  1906  S.  16  Nr.  14).  Die  Klägerin  hat  im  gegebenen  Falle  auch
wegen  dieser  künftigen  Ansprüche  die  Leistungsklage  erhoben,  und  die  Gerichte
beider  Vorinstanzen  haben  dieser  stattgegeben.  In  der  Tat  ist  nun  vielleicht
in  der  überwiegenden  Mehrzahl  der  Fälle,  in  denen  einem  erst  in  einer  ferneren
Zukunft  erwerbsfähig  werdenden  Kinde  ein  Schaden  an  der  Erwerbsfähigkeit
zugefügt  worden  ist,  der  Weg  der  Feststellungsklage  der  einzige  zur  vorläufigen
Durchführung  des  Anspruches  gegebene  Weg.  Denn  in  der  Regel  werden  sich
bei  einem  Kinde  zur  Zeit  des  Unfalles  oder  kurz  nach  diesem  die  künftigen
Erwerbsverhältnisse  noch  nicht  übersehen  lassen;  die  Umstände  allgemeiner  und
lokaler  Natur,  die  diese  gestalten,  können  sich  bis  zum  Eintritte  des  erwerbsfähigen
  Alters  des  Kindes  so  wesentlich  ändern,  daß  die  Verhältnisse  der
Gegenwart  als  geeignete  Grundlage  für  eine  Verurteilung  überhaupt  nicht
anzusehen  sind.  Indessen  handelt  es  sich  hierbei  nicht  um  eine  grundsätzliche
Frage,  und  wie  einerseits  die  gedachte  Veränderung  in  den  männlichen  Erwerbszweigen
  für  durchgreifender  zu  erachten  sein  wird  als  in  den  weiblichen
Hausberufen,  so  ist  ferner  auch  in  Betracht  zu  ziehen,  welcher  Art  die  Entschädigung
  ist,  die  gefordert  wird.  Handelt  es  sich  nur  um  den  gewöhnlichen
Durchschnittslohn  gewöhnlicher  Hand-,  Haus=  und  Fabrikarbeit,  nicht  um
lohnendere,  aber  auch  eine  besondere  Vorbildung  erfordernde  Berufszweige
höherer  Art,  so  werden  sich  die  Gerichte  eine  Schätzung  der  zukünftigen  Nachteile
  viel  leichter  zutrauen  dürfen,  als  für  diese  schwierigeren  Verhältnisse  und
es  wird  dann  nicht  zu  beanstanden  sein,  wenn  der  Leistungsklage  entsprochen
wird.  Die  Klägerin  fordert  aber  nichts  anderes  als  den  Ersatz  für  den  ihr
verlorenen  Gewinn  aus  einer  dienenden  Tätigkeit  oder  aus  einfacher  weiblicher
Handarbeit,  so  daß  aus  diesem  Gesichtspunkte  die  Leistungsklage  der  Klägerin
im  gegebenen  Falle  als  gerechtfertigt  angesehen  werden  kann.

Es  kommt  aber  für  den  vorliegenden  Rechtsfall  noch  ein  weiteres  Moment
in  Betracht.  Eine  Rente  wegen  Vermehrung  der  Bedürfnisse  ist  der  im  Gebrauche
  des  verletzten  Beines  dauernd  behinderten  Klägerin  nach  der  Sachlage
schon  jetzt  zuzusprechen.  Dem  Bernfungsgericht  ist  aber  darin  beizutreten,  daß
der  Anspruch  auf  den  durch  Entrichtung  einer  Geldrente  zu  leistenden  Schadensersatz
  nach  Maßgabe  der  §§  3  a  und  7  des  Reichshaftpflichtgesetzes  wie  nach
6  843,  844  BG#B.  als  ein  einheitlicher  anzusehen  ist:  es  ist  eine  Rente
festzusetzen  für  den  gesamten  Schaden,  soweit  er  in  die  Zukunft  sich  erstreckt,
bei  deren  Bemessung  sowohl  auf  die  Minderung  der  Erwerbsfähigkeit  wie  auf
die  Vermehrung  der  Bedürfnisse  Bedacht  zu  nehmen  ist  (ool.  Entsch.  d.  RGer.