Reichsgericht  (Civilsachen).  383

Bd.  47  S.  405).  Daraus  ergibt  sich,  daß,  wenn  auch  die  künftigen  Erwerbsverhältuisse
  noch  nicht  berücksichtigt  werden  könnten,  die  einheitliche  Rente  auf
die  erhobene  Leistungsklage  dennoch  der  Klägerin  bereits  zuzuerkennen  wäre,
jedoch  nur  auf  der  Grundlage  der  gegenwärtigen  Vermehrung  der  Bedürfnisse,
während  die  Erhöhung  der  Rente  wegen  der  später  eintretenden  Verminderung
der  Erwerbsfähigkeit  alsdann  im  Wege  des  §  323  CPO.  durchgesetzt  werden
müßte.  Da  aber  die  Bestimmung  des  §  323  CPO.  nur  dazu  gegeben  ist,
spätere  Veränderungen  der  Verhältnisse  in  ihrem  Einflusse  auf  den  Schaden
und  dessen  Höhe  zur  Geltung  zu  bringen,  die  zur  Zeit  der  früheren  Verurteilung
  vorschauend  noch  nicht  zu  übersehen  waren,  und  die  dem  gewöhnlichen
Laufe  der  Dinge,  wie  er  zu  dieser  Zeit  erscheinen  mußte,  nicht  asprechen
(vgl.  Jur.  Wochenschr.  1905  S.  143  Nr.  23,  S.  152  Nr.  38,  S.  283  Nr.  4,
S.  493  Nr.  19,  1906  S.  27  Nr.  30),  muß,  soweit  die  zukünftigen  Erwerbsverhältnisse
  schon  jetzt  sich  übersehen  lassen,  auf  diese  bei  Festsetzung  der  Rente
auch  Rücksicht  genommen  werden.  Wenn  das  Berufungsgericht  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Gerichte  erster  Instanz  deshalb  auf  der  Grundlage  der
einfachen  Verhältnisse  eines  gewöhnlichen  Arbeitserwerbes  der  späteren  Verminderung
  der  Erwerbsfähigkeit  der  Klägerin  schon  jetzt  Rechnung  getragen
hat,  so  kann  ihm  darin  nicht  entgegengetreten  werden.

Das  Berufungsgericht  hat  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Gericht  erster
Instanz  der  Klägerin  die  für  die  Zeit  ihrer  vollen  Erwerbsfähigkeit,  vom
vollendeten  18.  Lebensjahre  ab  festgesetzte  Rente  bis  an  ihr  Lebensende  zugesprochen.
  Die  Revision  erachtet  dies  für  ungerechtfertigt.  Wenn  das  Berufungsgericht
  zur  Begründung  dieser  Entscheidung  ausführt:  daß  Krankheit,
Gebrechlichkeit  und  sonstige  Alterserscheinungen  Aenderungen  bewirken  könnten,
sei  von  ihm  nicht  übersehen;  solches  seien  indessen  bloße  Möglichkeiten,  und
Sache  des  Ersatzpflichtigen  sei  es,  Umstände  nachzuweisen,  die  für  den  einzelnen
Fall  von  einem  bestimmten  Zeitpunkte  an  eine  wesentliche  Minderung  des
Erwerbes  annehmen  ließen  —,  so  muß  diese  Erwägung  an  sich  rechtlich
beanstandet  werden  und  sie  wird  durch  die  angezogene  Entscheidung  (Entsch.
d.  RGer.  Bd.  17  S.  51),  in  derem  Fall  es  sich  um  einen  Beamten  mit  festem
Gehalt  handelte,  nicht  gestützt.  In  den  oben  bezeichneten  Entscheidungen  (Jur.
Wochenschr.  1905  und  1900)  ist  vom  Reichsgericht  wiederholt  mit  bezug  auf
8  323  CPO.  ausgesprochen,  daß  Minderungen  der  Erwerbsfähigkeit,  die  nach
dem  gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  erfahrungsgemäß  als  Regelerscheinungen
eintreten,  schon  bei  der  Zuerkennung  der  Rente  zu  berücksichtigen  sind  und
bezüglich  ihrer  nicht  auf  den  Weg  des  §  323  CPO.  verwiesen  werden  darf.
Dahin  gehören  zwar  nicht  bestimmte  Krankheiten  und  Gebrechlichkeiten  des
Alters,  die  allerdings  nur  als  zufällige  Möglichkeiten  erscheinen  und  nicht  vorausgesehen
  werden  können,  wohl  aber  die  regelmäßige  und  gewöhnliche  Abnahme
der  Körperkräfte  im  höheren  Alter,  die  erfahrungsgemäß  die  Tauglichkeit  gerade
zu  körperlichen  Arbeiten  hervorragend  beeinflußt.  Lassen  sich  die  Erwerbsverhältnisse
  einer  ferneren  Zukunft,  wie  das  Berufungsgericht  augenommen  hat,
überhaupt  schätzen,  so  ist  nicht  abzusehen,  warum  diese  Schätzung  an  dieser
Frage  Halt  machen  müßte  und  dürfte  und  nicht  wie  die  voraussichtliche  Zunahme
  der  Körperkräfte  und  mit  ihr  die  aufsteigende  Erwerbsfähigkeit,  so  auch
die  Abnahme  jener  und  den  Nachlaß  des  Erwerbes  bei  Bemessung  der  Entschädigungsrente
  in  Betracht  ziehen  müßte.  Für  den  gegebenen  Fall  war  indessen
  von  einer  Aufhebung  der  angefochtenen  Entscheidung  aus  diesem  Grunde
dennoch  abzusehen.  Deun  das  Berufungsgericht  hat  jenen  allgemeinen  und  zu
beanstandenden  Erwägungen  über  das  Verhältnis  der  gegenwärtigen  Festsetzung