384  Rechtsprechung.

zu  späteren  Veränderungen  ihrer  Unterlagen  den  Satz  vorausgeschickt,  daß  die
Klägerin  nach  der  Lebensstellung,  die  sie  ohne  den  Unfall  erlangt  haben  würde,
genötigt  gewesen  wäre,  bis  an  ihr  Lebensende  dem  Erwerbe  nachzugehen,  und
daß  sie  auch  in  höherem  Lebensalter  bei  entsprechender  Arbeitsamkeit  voraussichtlich
  imstande  gewesen  wäre,  auf  einer  im  wesentlichen  der  bisherigen  gleichbleibenden
  Erwerbsstufe  zu  verharreu.  Das  ist  eine  tatsächliche  Annahme,  die
jedenfalls  soweit  reicht,  daß  nach  der  Würdigung  des  Berufungsgerichts  ein
wesentlicher,  erheblicher  Nachlaß  der  Erwerbsfähigkeit  und  der  Erwerbsmöglichkeiten
  für  die  Klägerin  bis  an  ihr  Lebensende  nicht  eingetreten  sein  würde.
Da  nun  anderseits  im  höheren  Lebensalter  der  Klägerin  wieder  auf  eine  Erhöhung
  der  als  Folge  des  Unfalls  eingetretenen  Vermehrung  der  Bedürfnisse
durch  besondere  Pflege  zu  rechnen  ist,  so  kann  im  gegebenen  Falle  der  Unterschied
  in  der  Erwerbstätigkeit  hierdurch  für  ausgeglichen  und  deshalb  die  erfolgte
Festsetzung  der  Rente  bis  an  das  Lebensende  der  Klägerin  für  gerechtfertigt
erachtet  werden.  VI.  Civilsenat  Nr.  231/05.  Urteil  vom  1.  März  1906.

Sind  bei  Berechnung  des  Pflichtteils  die  Kosten  der  Nachlaßverwaltung
unter  die  Passiven  des  Nachlasses  einzustellen?  (8§  2311,  2313  d.  BGB.).

Es  war  gerügt,  daß  bei  der  Berechnung  des  Pflichtteils  gewisse  Schuldposten
  mit  berücksichtigt  worden  seien.

Die  Gründe  äußern  sich  hierüber  folgendermaßen:  Diese  Rüge  ist
nicht  begründet,  soweit  es  sich  um  die  schätzungsweise  mit  2000  Mk.  eingestellten
  Kosten  der  Nachlaßverwaltung  handelt.  Zwar  schreibt  8  2311  des
BGB.  vor,  daß  bei  Berechnung  des  Pflichtteils  der  Bestand  und  der  Wert
des  Nachlasses  zur  Zeit  des  Erbfalls  zu  Grunde  zu  legen  ist.  Allein  es
würde  auf  eine  ungerechtfertigte,  vom  Gesetzgeber  nicht  gewollte  Begünstigung
  des  Pflichtteilsberechtigten  hinauslaufen,  wenn  dabei  nur  solche  Nachlaßverbindlichkeiten
  in  Betracht  kommen  dürften,  die  im  Augenblicke  des  Todes
des  Erblassers  (§  1922)  schon  feststanden.  Es  muß  vielmehr  genügen,  wenn  zu
diesem  Zeitpunkte  nur  der  Rechtsgrund  vorhanden  war,  auf  dem  die  betreffenden
Verbindlichkeiten  beruhen.  Schon  die  Tatsache  des  Todes  und  die  Eröffnung
der  Erbfolge  bringt  die  Notwendigkeit  oder  doch  die  Möglichkeit  gewisser  Kostenaufwendungen
  zu  Lasten  des  Nachlasses  mit  sich.  Es  besteht  auch  in  der
Literatur  Uebereinstimmung,  daß  derartige  Aufwendungen,  wie  z.  B.  die
Beerdigungskosten  (§  1968  BG#.),  die  Kosten  der  Sicherung  des  Nachlasses
(5  1960),  der  Inventarerrichtung  (§g  1993,  2314  Abs.  2)  auch  bei  Berechnung
des  Pflichtteils  gemäß  §  2311  in  Abzug  zu  kommen  haben.  Dasselbe  muß
von  den  Kosten  der  Nachlaßverwaltung  gelten,  die  gemäß  §  1981  immer
beantragt  und  nach  §  1982  nur  wegen  Mangels  an  Masse  abgelehnt  werden
darf.  Es  kommt  hinzu,  daß  gerade  die  Nachlaßverwaltung  auch  den  besonderen
Interessen  des  Pflichtteilsberechtigten  zu  dienen  bestimmt  ist  (6  1985)  und  daß
im  Falle  des  Nachlaßkonkurses  die  Kosten  der  Nachlaßpflegschaft,  somit  auch
der  Nachlaßverwaltung  ausdrücklich  als  Masseschulden  anerkannt  sind  (Konk.-O.
5  224  Nr  4).  Das  Reichsgericht  vermag  deshalb  die  in  der  Literatur  nur
vereinzelt  ausgetauchten  Bedenken  gegen  die  Abzugsfähigkeit  der  Nachlaßverwaltungskosten
  nicht  zu  teilen.  Dagegen  hat  der  Berufungsrichter  gegen
ʒ  2313  BG#B.  verstoßen,  wenn  er  unter  den  Nachlaßschulden  auch  5000  Mk.
Pauschale  für  4  ¼  3/1  Zinsen  und  Kosten  einer  gegen  den  Nachlaß  eingeklagten
Bürgschaftsforderung  von  14000  Mk.  und  die  von  der  Klägerin  in  diesem
Prozesse  mit  eingeklagte  Lohnforderung  von  500  Mk.  in  Abzug  bringt.  Diese
Schuldposten  kennzeichnen  sich  vielmehr  ohne  weiteres  als  zweifelhafte  Ver-