Reichsgericht  (Civilsachen).  385

bindlichkeiten  im  Sinne  von  8  2313  Abs.  2  und  hatten  daher  nach  Vorschrift
von  Absatz  1  derselben  Gesetzesstelle,  vorbehaltlich  späterer  Ausgleichung  im
Verhältnis  zu  dem  Pflichtteilsberechtigten,  jetzt  außer  Ansatz  zu  bleiben.
IV.  Civilsenat  Nr.  314/1905.  Urteil  vom  21.  Dezember  1905.

Der  Tatbestand  des  §  992  BGB.  erfordert  nur  das  Wissen  von  der
Rechtswidrigkeit  der  Eigenmacht.

In  dem  über  das  Vermögen  des  Klägers,  des  Möbelfabrikanten  M.  J.
am  22.  Oktober  1901  eröffneten  Konkurse  hatte  der  Beklagte  als  Verwalter
auch  ein  im  Kellerraum  unter  dem  Wohnhause  des  Gemeinschuldners  befindliches
  Fournierlager  zur  Masse  gezogen.  Das  Lager  wurde  verkauft,  der
Erlös  zur  Masse  genommen.  Der  Kläger  nahm  auf  Grund  der  Behauptung,
daß  er  das  Lager  im  Juli  1905  vom  Gemeinschuldner  um  den  Preis  von
2700  Mk.  gekauft  und  übergeben  erhalten  habe,  ein  Aussonderungsrecht  in
Anspruch  und  erhob  Klage  auf  Herausgabe  des  Lagers,  eventuell  auf  Ersa
des  Wertes  mit  2700  Mk.  nebst  4%  Zinsen  seit  der  Klageerhebung.  —
wiederholter  Verhandlung  gelangte  das  Bernfungsgericht  auf  Grund  der  Annahme,
  daß  der  Beklagte  sich  durch  verbotene  Eigenmacht  in  den  Besitz  des
Fournierlagers  gesetzt  habe  und  deshalb  nach  §  992  BGB.  hafte,  zur  Verurteilung
  des  Beklagten  zum  Wertersatze.  Die  Revision  wurde  zurückgewiesen.

Aus  den  Gründen:  Der  Berufungsrichter  stellt  fest,  daß  die  Veräußerung
des  Fournierlagers  an  den  Kläger  ein  ernst  gemeintes  Geschäft  gewesen  und
daß  das  Lager  dem  Kläger  übergeben  worden  sei.  Gegen  diese  Feststellung  sind
rechtliche  Bedenken  nicht  zu  erheben  und  auch  von  der  Revision  nicht  geltend
gemacht.  Danach  ist  der  Aussonderungsanspruch  des  Klägers,  d.  i.  der  Anspruch
  auf  Herausgabe  des  in  sein  Eigentum  gelangten  Fournierlagers  begründet.
  Fraglich  kann  nur  sein,  ob  die  Konkursmasse,  nachdem  durch  die
Veräußerung  des  Lagers  dessen  Rückgabe  unmöglich  geworden  ist,  für  den  Ersatz
des  Wertes  haftet.  Der  Berufungsrichter  bejaht  die  Frage,  indem  er  den
*  992  BGB.  anwendet  und  für  erwiesen  erachtet,  daß  sich  der  Konkursverwalter
durch  verbotene  Eigenmacht  den  Besitz  der  dem  Kläger  gehörigen  Fourniere
verschafft  habe.  Gegen  die  Anwendung  des  §  992  BGB.  richten  sich  die  Angriffe
  der  Revision.  Sie  erscheinen  jedoch  nicht  begründet.  Nach  der  bezeichneten
  Vorschrift  ist  der  Besitzer,  der  den  Besitz  durch  verbotene  Eigenmacht
erlangt  hat,  dem  Eigentumskläger  gemäß  den  Bestimmungen  über  den  Schadensersatz
  wegen  unerlaubter  Handlungen  verantwortlich.  Verbotene  Eigenmacht
begeht,  wer  dem  Besitzer  ohne  dessen  Willen  den  Besitz  entzieht  oder  ihn  im
Besitze  stört,  sofern  nicht  das  Gesetz  die  Entziehung  oder  die  Störung  gestattet
(5  858  BGB.).  Zum  Begriffe  der  verbotenen  Eigenmacht  gehört  sonach  ein
subjektives  Verschulden  des  Täters  nicht.  In  der  zweiten  Kommission,  welche
die  verschärfte  Haftung  auf  Grund  fehlerhaften  Besitzes  in  den  Entwurf  aufnahm,
  ging  man  indessen  davon  aus,  daß  aus  der  Anwendung  der  Vorschriften
über  unerlaubte  Handlungen  folge,  daß  die  Verpflichtung  zum  Schadensersatz
nur  eintrete,  wenn  dem  Täter  ein  Verschulden  zur  Last  falle,  wenn  er  also
gewußt  habe  oder  habe  wissen  müssen,  daß  er  unerlaubte  Eigenmacht  begehe
(Protokolle  Bd.  3  S.  346  ff).  Es  ist  daher  dem  Wortlaute  des  §  992  BGB.
gegenüber  Streit  darüber  entstanden,  ob  die  die  schärfere  Haftung  des  Besitzers
begründende  Eigenmacht  ein  Verschulden  voraussetze.  Einer  entscheidenden
Stellungnahme  zu  diesem  Streite  bedarf  es  im  vorliegenden  Falle  nicht,  weil
der  Berufungsrichter  schuldhafte  verbotene  Eigenmacht  auf  seiten  des  Konkursverwalters
  in  ausreichender  Weise  feststellt.  Er  nimmt  als  dargetan  an,  daß