386  Rechtsprechung.

der  Beklagte  den  Keller,  in  welchem  sich  das  Fournierlager  befand,  trotz  des
Hinweises  auf  den  Kläger,  der  die  Schlüssel  in  Händen  habe,  mittelst  Dietrichs
habe  öffnen  lassen  und  sich  so  in  den  Besitz  des  Lagers  gesetzt  habe.  Danach
ist  zunächst  soviel  sicher,  daß  der  Beklagte  in  Kenntnis  des  Besitzes  des  Klägers
und  in  Kenntnis  der  mangelnden  Zustimmung  desselben  gehandelt-  hat,  also
insofern  jedenfalls  vorsätzlich.  Dies  bezweifelt  auch  die  Revision  nicht.  Sie
meint  aber,  daß  der  Vorsatz  auch  die  Kenntnis  von  dem  berechtigten  Besitze
des  Klägers  umfassen  müsse  und  daß  es  in  dieser  Beziehung  an  einer  genügenden
  Feststellung  fehle.  Allein  das  Verbot  der  Eigenmacht  bezweckt  den
Schutz  des  Besitzes,  nicht  des  Rechtes  zum  Besitze  und  eine  wissentliche
Uebertretung  des  Verbots  wird  durch  die  Unkenntnis  jenes  Rechtes  nicht  ausgeschlossen.
  Es  kommt  nur  auf  das  Wissen  von  der  Rechtswidrigkeit
der  Eigenmacht  an,  welches  vorhanden  sein  kann,  auch  wenn  der  Täter  der
Ansicht  ist,  dem  Besitzer  mangele  das  Recht  zum  Besitze.  Vorsätzlicher  Eigenmacht
macht  sich  schuldig,  wer  weiß,  daß  er  dem  Besitzer  den  Besitz  gegen  dessen
Willen  entzicht  und  daß  Umstände,  welche  die  Entziehung  ausnahmsweise  rechtfertigen
  könnten,  z  B.  die  Voraussetzungen  der  erlaubten  Selbsthilfe,  nicht
vorliegen.  Wenn  vielleicht  auch  der  Revision  zugegeben  werden  mag,  daß  das
Bewußtsein  der  Widerrechtlichkeit  unter  ganz  besonderen  Verhältnissen  durch
die  irrige  Annahme,  der  Besitzer  habe  kein  Recht  und  es  sei  deshalb  die
Dejektion  gestattet,  beseitigt  werde  —  wobei  freilich  immer  noch  zu  untersuchen
bliebe,  ob  nicht  der  Dejizient  fahrlässig  gehandelt  hat,  —  so  hatte  sich  doch
im  gegenwärtigen  Falle  der  Beklagte  damit  begnügt,  zu  bestreiten,  daß  er  sich
eigen  mächtig  in  den  Besitz  des  Fournierlagers  gesetzt  habe,  ohne  anzudenten,
daß  er  sich  jedenfalls  für  befugt  gehalten  habe,  gegen  den  Willen  des  Klägers,  mithin
  gewaltsam  vorzugehen.  Der  Berufungsrichter  war  daher  berechtigt,  die  vom
Beklagten  geübte,  objektiv  rechtswidrige  Eigenmacht  auch  schlechthin  als  subjektiv
rechtswidrig  in  dem  Sinne  zu  bezeichnen,  daß  der  Beklagte  vorsätzlich  gehandelt
habe.  Einer  besonderen  Feststellung  des  Bewußtseins  der  Rechtswidrigkeit  bedurfte
  es  im  Hinblick  auf  das  Vorbringen  des  Beklagten  nicht;  es  ergab  sich
zunächst  von  selbst,  nachdem  sich  die  Behauptung  des  Beklagten  als  unwahr
erwiesen  hatte,  daß  ihm  der  Gemeinschuldner  den  Keller,  in  dem  sich  das
Fournierlager  befand,  geöffnet  und  erklärt  habe,  er  dürfe  über  das  Lager  verfügen.
  Auf  die  Meinung  des  Beklagten,  daß  der  Kläger  zum  Besitze  der
Konkursmasse  gegenüber  nicht  berechtigt  gewesen  sei,  mithin  auf  den  guten  Glauben
n  diesem  Punkte  kam  es,  wie  der  Bernfungsrichter  mit  Recht  bemerkt,  nicht
weiter  an.  Darum  kann  es  auf  sich  beruhen,  ob  prozesigerecht  festgestellt  ist,
daß  der  Beklagte  von  den  Eigentumsansprüchen  des  Klägers  Kenntnis  erlangt
hat.  Auch  brauchte  der  Berufungsrichter  nicht  zu  untersuchen,  ob  nicht  gegen
den  Beklagten  der  Vorwurf  der  Fahrlässigkeit  unter  allen  Umständen  begründet
  sei.  Hiernach  ist  die  Anwendung  des  §  992  BGB.  auch  dann  gerechtfertigt,
  wenn  man  der  Meinung  folgt,  daß  dem  Defizienten  ein  Verschulden  zur
Last  fallen  müsse.  VII.  Civilsenat  Nr.  105.  Urteil  vom  6.  Oktober  1905.

B.  Neichsgericht  (Strafsachen).

5  Strasrecht.
888  41,  42  StGB.  setzt  Antragstellung  der  Staatsanwaltschaft  voraus.
Die  gerügte  Nichtanwendung  der  §§  41  und  42  StGB.  ist,  obwohl  der  Inhalt
der  Abbildungen  nach  den  ürteilsgründen  sich  als  strafbar  darstellt,  nicht  zu
beanstanden.  Deun  es  ist,  wie  das  Sitzungsprotokoll  ergibt,  seitens  der  Staats-