Reichsgericht  (Strafsachen).  387

amwvaltschaft  lediglich  Verurteilung  der  Angeklagten  zur  Geldstrafe  eventuell
Gefängnis  beantragt  worden.  Es  war  aber  zunächst  Sache  der  Staatsanwaltschaft,
sich  darüber  schlüssig  zu  machen,  ob  die  Voraussetzung  des  objektiven  Strafverfahrens,
  daß  nämlich  der  Verfolgung  oder  die  Verurteilung  einer  bestimmten
Person  nicht  ausführbar  sei,  vorliege.  An  einer  Erklärung  in  dieser  Richtung
mit  entsprechendem  Antrage  hat  es  aber  gefehlt  und  es  war  deshalb  nach  den
in  den  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Strafsachen  Bd.  32  S.  53,  Bd.  8

.2  Bd  16  S.  119  (oben)  niedergelegten  Ausführungen  nicht  zulässig,
die  Unbrauchbarmachung  auszusprechen,  was  nunmehr  einem  besonderen  Verfahren
  vorbehalten  bleiben  muß.  Das  von  der  Revision  angeführte  Urteil
Bd.  28  S.  123  der  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  steht  dem  nicht  entgegen,
da  es  sich  mit  der  speziellen  Frage  des  Erfordernisses  eines  vorgängigen  Antrages
  der  Staatsanwaltschaft  —  welcher  in  dem  dort  entschiedenen  Falle  vorlag
  —  nicht  beschäftigt.  III.  Strafsenat  D.  876/05.  Urteil  vom  29.  Januar  1906.

8§266  3.  2  StGB.  Angestellte  und  Bevollmächtigte.  Gebrauch  fremder
Sache  und  Verfügung.

Die  Strafkammer  folgert  die  Bevollmächtigten-Eigenschaft  des  Angeklagten
daraus,  daß  er  von  D.  angestellt  war,  um  die  von  D.  übernommenen  Tiefbohrungen
  auszuführen,  daß  ihm  zu  diesem  Zwecke  von  D.  das  diesem  gehörige
Bohrmaterial  überwiesen  war,  er  die  Bohrungen  zu  leiten  und  zu  beaussichtigen,
die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen  hatte.  Auf  Grund  dieser  Feststellungen
konnte  der  Angeklagte  als  „Bevollmächtigter“  nicht  erachtet  werden;  sie  reichen
#in,  den  Angeklagten  als  Angestellten  des  D.  anzusehen,  nicht  aber  als  dessen
Bevollmächtigten.  Bevollmächtigter  war  er  nur,  sofern  ihm  vom  Vollmachtgeber.
eine  rechtsgeschäftliche  Verfügungsmacht  übertragen  war;  daß  dies  geschehen
war,  lassen  die  Feststellungen  des  Urteils,  soweit  sie  zur  Begründung  der
Annahme,  der  Angeklagte  sei  Bevollmächtigter  gewesen,  verwendet  sind,  nicht
erkennen.  Das  Urteil  sagt  allerdings  an  anderer  Stelle,  der  Angeklangte  habe
die  für  die  Bohrung  nötigen  Arbeiter  anzustellen  und  mit  dem  ihm  von  D.
übersandten  Gelde  zu  entlohnen  gehabt.  Von  diesem  von  der  Strafkammer
nicht  gewürdigten  Gesichtspunkt  aus  konnte  unter  Umständen  der  Angeklagte
als  Bevollmächtigter  des  D.  erachtet,  es  konnte  angenommen  werden,  daß  in
dieser  Richtung  mit  dem  Dienstvertrag  ein  Vollmachtsverhältnis  verbunden  war
und  der  Angeklagte  würde,  wenn  er  sich  z  B.  bei  Anstellung  oder  Entlohnung
der  Arbeiter  einer  Untreuehandlung  schuldig  gemacht  hätte,  gegebenen  Falles
nach  §  266  Abs.  1  Nr.  2  strafbar  sein  können.  Diese  Bevollmächtigten-Eigenschaft
  konnte  jedoch  im  vorliegenden  Falle  nicht  in  Frage  kommen.  Die
den  Auftraggeber  benachteiligenden  Verfügungen  brauchen  zwar  nicht  notwendig
zu  den  vom  Bevollmächtigten  kraft  des  erteilten  Auftrages  vorzunehmenden
Geschäften  zu  gehören;  aber  sie  dürfen  andererseits  nicht  außerhalb  jedes  Zusammenhanges
  mit  dem  erteilten  Auftrage  stehen,  sie  müssen  eine  Verletzung
der  dem  Bewvollmächtigten  als  solchem  obliegenden  Pflichten  enthalten  (Entsch.
des  RGer.  in  Strafs.  Bd.  32  S.  26,  30  36  S.  133).

Au  einem  solchen  Zusammenhange  zwischen  der  Bevollmächtigten-Eigenschaft
  des  Angeklagten,  die  sich  nur  auf  Anstellung  und  Entlohnung  der  Arbeiter
bezog,  und  den  Untreuehandlungen  —  Benutzung  der  Bohrwerkzeuge,  Verwendung
  von  Holz  und  Eisen  des  D.  zur  Errichtung  eines  Bohrturmes,  Verschenken
  von  Holz  und  Röhren  —  fehlt  es  im  vorliegenden  Falle  vollständig
und  es  kann  deshalb  von  einer  dem  Angeklagten  zur  Last  fallenden  Untreue
überall  keine  Rede  sein.