388  Rechtsprechung.

Hiernach  bedarf  es  eines  Eingehens  auf  die  Frage,  ob  in  der  Benutzung
der  Bohrwerkzeuge  und  in  der  Verwendung  von  Holz  und  Eisen  zum  Bau  des
Bohrturmes  eine  „Verfügung“  im  Sinne  des  §  266  Abs.  1  Ziffer  2  des  St  GB.
lag,  gar  nicht  mehr.  In  der  bloßen  Benutzung  der  Bohrwerkzenge  würde
übrigens  eine  solche  Verfügung  wohl  gefunden  werden  können.  Unter  Verfügung
über  ein  Vermögensstück  im  Sinne  des  8  266  wird  eine  Maßregel  verstanden,
die  in  irgend  einer  Weise  eine  Veränderung  in  dem  Verhältnisse  des  Vollmachtgebers
  zu  dem  betreffenden  Vermögensstücke  herbeiführt  (Entsch  des  RGer.  in
Strafs.  Bd  11  S.  412).

Dies  kann  auch  beim  bloßen  vorübergehenden  Gebrauche  eines  Vermögensstückes
  des  Vollmachtgebers  der  Fall  sein,  insbesondere  dann,  wenn,  wie  hier
festgestellt,  durch  den  Gebrauch  eine  erhebliche  Verminderung  des  Wertes  der
Sache  eingetreten  ist.  III.  Strafsenat  D  1223/05.  Urteil  vom  1.  Februar  1906.

Oeffentliche  Urkunden  —  Haftscheine  der  Notare.  §  267  StGB.))
Die  verlesenen  „Haftscheine“  enthielten  die  Bestätigung,  daß  „das  unterfertigte
  Notariat"  den  angegebenen  Betrag  von  dem  nach  Namen  und  Wohnort
  bezeichneten  Darlehensgeber  zur  Wegfertigung  von  Hypotheken  erhalten
habe.  Es  war  in  ihnen  die  Haftung  des  „Notariats“  dafür  übernommen,
daß  das  „Darlehen“  samt  Zinsen  bis  zu  einem  bestimmten  Termine  aus  dem
bewilligten  Bankkapitale  zur  Rückzahlung  gelange,  und  mit  einer  einzigen
Ausnahme  war  in  ihnen  zum  Schlusse  bestätigt,  daß  der  Angeklagte  zum
Geldempfange  und  zur  Regelung  der  Sache  ermächtigt  sei.  Die  Haftscheine
waren  unter  Angabe  des  Ausstellungsortes  datiert  und  wiesen  unter  der  Behördenbezeichnung
  „Kgl.  Notariat  X.“  die  Unterschrift  des  Notars  und  das
Amtssiegel  auf.

Die  Revision  meint,  daß  diese  Haftscheine  nicht  als  Privaturkunden,
sondern  als  öffentliche  Urkunden  zu  erachten  seien.  Sie  geht  damit  fehl.

Oeffentliche  Urkunden  sind  solche,  welche  von  einer  öffentlichen  Behörde
innerhalb  ihrer  amtlichen  Befugnisse  oder  von  einer  mit  öffentlichem  Glauben
versehenen  Person  innerhalb  des  ihr  zugewiesenen  Geschäftskreises  in  der  vorgeschriebenen
  Form  errichtet  sind.  Die  Aufnahme  von  Darlehen  liegt,  wie
sich  aus  den  Bestimmungen  des  Bayerischen  Notariatsgesetzes  vom  9.  Juni
1899,  insbesondere  dessen  Art.  1  mit  4,  klar  ergibt,  außerhalb  des  Kreises
der  Geschäfte,  welche  den  Notaren  in  ihrer  Eigenschaft  als  Vertreter  der  vom
Gesetze  in  Art.  6  ausdrücklich  als  staatliche  Behörden  bezeichneten  Notariate
obliegen;  namentlich  gehören  zu  diesen  Geschäften  auch  nicht  solche,  welche
Anlaß  zu  einer  amtlichen  Darlehensaufnahme  geben  könnten  oder  dürften.
Es  kann  deshalb  auch  von  einer  Befugnis  der  Notare,  in  ihrer  amtlichen
Eigenschaft  Darlehen  aufzunehmen  und  dadurch  nicht  sowohl  sich  Jelöst.  als
vielmehr  die  Staatskasse  gegenüber  dem  Darlehensgeber  zu  verpflichten,  nicht
gesprochen  werden.  Die  Revision  sucht  die  Darlehensaufnahmen  als  Amtsgeschäfte
  im  Sinne  des  Art.  4  Not.-Ges.  hinzustellen,  wonach  der  Notar  verpflichtet
  ist,  „Gelder,  Wertpapiere  oder  Kostbarkeiten,  die  aus  Anlaß  eines
Amtsgeschäftes  von  den  Beteiligten  übergeben  werden,  zur  Aufbewahrung  für
die  Beteiligten  oder  zur  Ablieferung  an  Dritte  oder  an  eine  Behörde  zu
übernehmen".  Daß  aber  die  Uebernahme  von  Geldern,  welche  von  den  bei
einem  Amtsgeschäfte  Beteiligten  aus  Anlaß  des  Geschäftes  übergeben  werden,
einer  Darlehensaufnahme  im  Sinne  der  Haftscheine  nicht  gleichgestellt  werden

1)  Vgl.  auch  3  415  CPO.;  8  29  GBO.;  Art.  126  Bayer.  Not.-Ges.