Reichsgericht  (Strafsachen).  389

sen,  sondern  davon  gänzlich  verschieden  ist,  bedarf  keiner  weiteren  Ausührung.


Unrichtig  ist  auch  die  Meinung  der  Revision,  daß  die  Haftscheine  als
öffentliche  Urkunden  zu  erachten  seien,  weil  ihre  Fassung  den  Anschein  erwecke,
als  ob  der  unterzeichnete  Notar  nicht  als  Privatperson,  sondern  in  amtlicher
Eigenschaft  habe  handeln  wollen.  Dieser  Anschein  kann  die  aus  den  Urkunden
ersichtliche  Tatsache  nicht  beseitigen,  daß  die  Urkunden  im  Falle  ihrer  Echtheit
vom  Notar  außerhalb  seiner  Amtsbefugnisse  errichtet  worden  wären.  Reichsgericht,
  I.  Strafsenat.  Urteil  vom  28.  April  1906.

§  302  StGB.  Mittäterschaft  bei  Wucher.  Aus  den  Gründen:
Nicht  einwandsfrei  erscheint  die  Annahme  der  Mittäterschaft  auf  seiten  des
Beschwerdeführers  M.  Der  Vorderrichter  stellt  nach  dieser  Richtung  fest,  daß
der  Angeklagte  M.,  weil  er  selbst  als  Aussteller  der  am  folgenden  Tage  fällig
werdenden  beiden  Wechsel  an  deren  rechtzeitiger  Einlösung  das  größte  Interesse
gehabt,  versucht  habe,  in  Bekanntenkreisen  das  erforderliche  Geld  aufzutreiben,
daß  er  mit  W.,  dem  Mitangeklagten,  wegen  Zustandekommens  des  Geschäfts  das
Erforderliche  verabredet  und  sich  als  Anteil  an  dem  Gewinn  35  Mk.  habe
versprechen  lassen.  Weiter  ist  festgestellt,  daß,  während  W.  dem  Bewucherten
die  300  Mk.  behändigte  und  beide  Angeklagte  diesem  eröffneten,  die  Sache  koste
100  Mk.  und  10  Mk.  Provision,  M.  ein  Wechselformular  über  410  Mk.
ausgefüllt  und  dieses  selbst  als  Aussteller  unterschrieben  hat,  um  dem  W.  erhöhte
  Sicherheit  zu  geben,  während  der  Bewucherte  den  Wechsel  mit  seinem

kzept  versehen  habe.  Diese  Beweistatsachen  lassen  die  Annahme  einer  „Mittäterschaft"
  im  Sinne  des  §  47  des  Strafgesetzbuchs  nicht  ausreichend  begründet
erscheinen,  die  Ausführungen  geben  vielmehr  dem  Verdachte  Raum,  daß  der
Vorderrichter  die  Begriffe  „Mittäterschaft"  und  „Beihilfe“  für  gleichartig
erachtet,  beziehungsweise  miteinander  verwechselt  hat.  «

Allerdings  kann  das  Vergehen  des  Wuchers  auch  mit  fremdem  Gelde
verübt  werden;  entscheidend  für  diese  Frage  ist,  wie  das  Landgericht  selbst  nicht
zu  verkennen  scheint,  ob  der  Täter  dabei  lediglich  als  Vermittler  zwischen
dem  Kapitalisten  und  dem  Kreditsuchenden  aufgetreten,  somit  lediglich  der  Willenseinigung
  dieser  beiden  Kontrahenden  gegen  eine  hierfür  bezogene  Vergütung
herbeigeführt  oder  ob  er  den  Wucher  als  eigene  Tat  gewollt  hat  (Entsch.  des
Rer.  in  Strafs.  Bd.  35  S.  113,  Bd.  36  S.  226  ff).

Ob  letzteres  der  Fall  gewesen,  darüber  hat  es  die  Strafkammer  an  einem
bei  der  gegebenen  Sachlage  gebotenen  bestimmten  und  unzweidentigen  Ausspruche
fehlen  lassen,  Mangels  eines  solchen  reichen  aber  die  Feststellungen  für  die
Annahme  der  Mittäterschaft  im  strafrechtlichen  Sinne  nicht  aus.  Hierzu  genügt
nicht  der  Nachweis,  daß  M.  sich  bei  den  Verhandlungen  beteiligt  oder  daß  er
den  Aeußerungen  des  bewucherten  R.  zuhörte  und  wenn  R.  glaubte,  M.  sei
sein  alleiniger  Gläubiger,  so  ist  damit  nicht  ausgeschlossen,  daß  dieser  Glaube
ein  irriger  und  mit  der  wirklichen  Willensrichtung  des  W.  und  des  M.  in
Widerspruch  stehender  war.

Dem  M.  gegenüber  erschien  aus  diesem  Grunde  die  Aufhebung  des  angefochtenen
  Urteils  geboten  und  mußte  bei  der  erstrichterlichen  Annahme  eines
in  Mittäterschaft  verübten  Wuchers  gemäß  §  397  St  PO.  das  Urteil  auch
soweit  W.  in  Frage  kommt,  somit  in  vollem  Umfange  der  Aufhebung  unterliegen.
  III.  Strafsenat  D.  1224/05.  Urteil  vom  1.  Februar  1906.

"  239  ff.  StPO.  Befragung  eines  Zengen  wegen  Vorstrafen.  Ausweislich
  des  Sitzungsprotokolles  hat  der  Verteidiger  des  M.  den  Antrag  gestellt,