390  Rechtsprechung.

den  Zeugen  D.  zu  befragen,  ob  er  schon  vorbestraft  sei,  diesen  Antrag  nicht
näher  begründet,  dann  die  Fragen  verneint,  ob  er  Anhaltspunkte  dafür  habe,
daß  die  Vorstrafen  des  Zeugen  von  Einfluß  auf  seine  Glaubwürdigkeit  sein
könnten  und  ob  ihm  bekannt  sei,  daß  Zeuge  überhaupt  bestraft  sei.  Der  hierauf
ergangene  ablehnende  Beschluß  ist  nicht  zu  beanstanden.

239  Abs.  2  der  St  PO.  räumt  dem  Verteidiger  das  Recht  ein,  die
Stellung  geeigneter  Fragen  an  die  Zeugen  zu  verlangen.  Nach  §  240  Abs.  2
a.  a.  O.  darf  aber  der  Vorsitzende  ungeeignete  oder  nicht  zur  Sache  gehörige
Fragen  zurückweisen.  Im  Zweifelfalle  hat  nach  §  241  a.  a.  O.  das  Gericht
über  die  Zulässigkeit  einer  Frage  zu  entscheiden.  Der  Zeuge  ist  zu  vernehmen
nach  Maßgabe  der  §§  67,  68  a.  a.  O.  Im  8  67  sind  die  allgemeinen  Fragen,
auf  welche  sich  die  Angaben  der  Zeugen  zu  erstrecken  haben,  geschieden,  Satz  1
enthält  die  von  jedem  Zeugen  zu  beantwortenden,  Satz  2  solche,  welche  nur
erforderlichenfalls  an  den  Zeugen  zu  richten  sind  über  solche  Umstände,  welche
seine  Glaubwürdigkeit  in  der  vorliegenden  Sache  betreffen.  Hiezu  gehören  die
Fragen  nach  den  Vorstrafen  des  Zeugen,  die  entweder  unmittelbar  an  den
Zeugen  selbst  gestellt  oder  durch  Befragung  eines  anderen  Zeugen  festgestellt
werden  können.

Das  Gesetz  hat  also  klar  ausgedrückt,  daß  die  Vorlegung  von  Fragen
über  Umstände,  welche  die  Glaubwürdigkeit  eines  Zeugen  betreffen,  insbesondere
auch  über  die  von  diesem  etwa  erlittenen  kriminellen  Strafen,  dem  Ermessen
des  Gerichts  überlassen  ist.

Das  Vordergericht  hat  die  vom  Verteidiger  zur  Begründung  seines
Antrags  vorgebrachten  Tatsachen  auf  Grund  der  ganzen  Sachlage  erwogen,
es  stand  in  seinem  Ermessen,  die  Frage  nach  den  Vorstrafen  unter  diesen
Umständen  namentlich  bei  Verneinung  des  Einflusses  auf  die  Glaubwürdigkeit
als  ungeeignet  und  nicht  zur  Sache  gehörig  zurückzuweisen,  eine  Gesetzesverletzung
  ist  nicht  erkennbar.  III.  Strafsenat  D.  41/06.  Urteil  vom  5.  Februar  1906.

8  250  StPO.  Antrag  auf  wiederholte  Vernehmung  eines  kommissarisch
vernommenen  Zengen.  .

Ein  prozessuales  Recht  auf  nochmalige  Vernehmung  des  Zeugen  B.  über
die  gleichen  Tatsachen,  über  welche  er  bereits  kommissarisch  vernommen  worden
war,  stand  dem  Beschwerdeführer,  da  die  kommissarische  Vernehmung  des  B.
in  der  Hauptverhandlung  verlesen  wurde,  nicht  zur  Seite.  Der  von  diesem
Zeugen  bei  der  vorgenommenen  Prüfung  der  Geschäftsbücher  des  Beschwerdeführers
  konstatierte  Fehlbetrag  ließ  sich  auch  nach  den  erstrichterlichen  Beweisannahmen
  nicht  auf  eine  strafbare  Handlung  desselben  zurückführen.  Die  dem
Beschwerdeführer  zur  Last  liegende  Untreue  fällt  vielmehr  in  eine  spätere  Zeit
und  der  Beschwerdeführer  kann  selbst  nicht  behaupten,  daß  der  Zeuge  B.  in
Bezug  hierauf  etwas  Sachdienliches  zu  seinen  Gunsten  auszusagen  in  der  Lage
gewesen  sei.  Eines  Gerichtsbeschlusses  bedurfte  es  nicht  zur  Ablehnung  des
nur  eventuell  gestellten  Antrages  auf  wiederholte  persönliche  Vernehmung  des
Zeugen  B.  und  die  Erwägungen,  aus  welchen  dieser  Antrag  in  der  Urteilsbegründung
  abgelehnt  wurde,  lassen  sich  nicht  beanstanden.  Ill.  Strafsenat  D.
944/05.  Urteil  vom  18.  Jannar  1906.

472  StPO.,  8  140  StE  V.  Die  Erklärung  der  Kontrollbehörde

liefert  gesetlichen  Beweis.  «  ·  ·  ·
In  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  ist  wiederholt  ausgesprochen,
daß  der  §  475  St  PO.  eine  gesetzliche  Beweisregel  aufstellt,  sodaß  durch  die