Reichsgericht  (Strassachen).  391

im  §  472  St  PO.  vorgesehene  Erklärung  der  Kontrollbehörde  der  Tatbestand
des  §  140  St  G.  bewiesen  wird,  wenn  nicht  die  Verhandlung  Umstände  ergibt,
  die  der  Erklärung  entgegenstehen,  also  sie  entkräften  oder  ihre  Richtigkeit
widerlegen.  Es  ist  auch  auerkannt,  daß  die  Frage,  ob  ein  Umstand  der  im
8  472  bezeichneten  Erklärung  entgegensteht  und  ihren  Inhalt  zu  widerlegen
oder  zu  erschüttern  geeignet  ist,  der  freien  Würdigung  des  Gerichts  unterliegt
und  daß  das  Revisionsgericht  nach  strafprozessnalen  Grundsätzen  (88  260,  376
St  PO.)  nicht  zu  der  Prüfung  berechtigt  ist,  ob  die  Tatsachen,  aus  welchen  das
nalt  Gericht  diese  Annahme  abgeleitet  hat,  an  sich  einen  solchen  Schluß  rechtertigen.
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Das  Reichsgericht  hat  aber  andererseits  darauf  hingewiesen,  daß  die  unter
dem  Ausdruck  „Umstände“  zu  verstehenden  Tatsachen  in  den  Urteilsgründen
ausdrücklich  festgestellt  werden  müssen  und  daß  die  Aufstellung  von  Möglichkeiten,
welche,  wenn  wahr,  der  Erklärung  aus  §  472  St  PO.  entgegenstehen  würden,
nicht  genügt,  weil  in  dem  besonderen  Verfahren  gegen  Abwesende,  welche  sich
der  Wehrpflicht  entzogen  haben,  die  Erklärung  der  Kontrollbehörde  einen  gesetzlichen
  Beweis  liefert,  der  widerlegt  werden  muß  (Entsch.  des  Rer.  in
Strafs.  Bd.  2  S.  351,  Bd.  10  S.  152,  Bd.  20  S.  200,  Bd.  36  S.  242).

Diesen  letztgedachten  Grundsatz  hat  das  Instanzgericht  unbeachtet  gelassen
und  dadurch  den  §  475  St  PO.  sowie  den  8  140  Abs.  1  Ziff.  1  StGB.  verletzt.

Die  Beweisaufnahme  hat  sich  answeislich  des  Sitzungsprotokolls  auf  die
Verlesung  der  Erklärung  der  Kontrollbehörde  und  der  von  dieser  Behörde  angestellten
  Ermittelungen  beschränkt.  Auf  Grund  derselben  ist  in  dem  Urteil
festgestellt  worden,  daß  der  am  29.  Juni  1881  geborene  Angeklagte  im  Jahre
1893  mit  seinen  Eltern  von  Z.  nach  Amerika  ausgewandert  und  seit  dieser
Zeit  nach  dem  genannten  Orte  nicht  wieder  zurückgekehrt  sei,  daß  auch  keine
Nachrichten  von  ihm  eingegangen  seien,  sodaß  sein  jetziger  Aufenthalt  und  Verbleib
  unbekannt  sei.  Irgend  eine  weitere  tatsächliche  Feststellung  ist  in  dem
Urteil  nicht  enthalten.

Die  Strafkammer  hat  nun  erwogen,  daß  die  deutsche  Reichsangehörigkeit
allgemein  durch  einen  zehnjährigen  unnnterbrochenen  Aufenthalt  im  Auslande
verloren  gehe  und  daß  speziell  für  die  nach  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  auswandernden  Deutschen  dieser  Verlust  bereits  in  fünf  Jahren  eintreten
  könne,  falls  sie  naturalisierte  Staatsangehörige  der  Vereinigten  Staaten
geworden  sind  und  fünf  Jahre  ununterbrochen  dort  zugebracht  haben  (88  13,
21  des  Bundesgesetzes  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes=  und
Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870  und  Art.  1  und  2  des  Vertrages
zwischen  dem  Norddentschen  Bunde  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
vom  22.  Februar  1868).  Im  Aunschluß  an  diese  Erwägung  heißt  es  in  der
Urteilsbegründung  weiter:  „Danach  würde  der  Vater  des  Angeklagten,  falls
er  sich  nicht  in  die  Matrikel  des  Konsulats  hat  eintragen  lassen,  was  dem
Gericht  nicht  bekannt  ist,  schon  im  Jahre  1898  seine  Staatsangehörigkeit  verloren
  haben.  Da  sich  dieser  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  auch  auf  diejenigen
Kinder  erstreckt,  deren  gesetzliche  Vertretung  dem  Ausgetretenen  kraft  elterlicher
Gewalt  zusteht,  soweit  sich  wenigstens  diese  Kinder  bei  dem  Ausgetretenen  befinden,
  so  würde  zu  derselben  Zeit  auch  der  Angeklagte  seine  Staatsangehörigkeit
verloren  haben.“

Der  Rocvision  ist  unbedenklich  zuzugeben,  daß  das  Landgericht  hier  lediglich
die  Möglichkeit  aufstellt,  daß  der  Angeklagte  im  Frühjahr  1893  nicht  allein
das  deutsche  Bundesgebiet  verlassen  hat,  sondern  auch  in  das  Gebiet  der  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  eingewandert  ist,  daß  er  naturalisierter  An-