392  Rechtsprechung.

gehöriger  jener  Staaten  geworden  ist  und  durch  fünfjährigen  unnnterbrochenen
Aufenthalt  dort  die  deutsche  Staatsangehörigkeit  verloren  hat.  Daß  diese
Möglichtet  den  Tatsachen  entspricht,  ist  nicht  festgestellt  worden.  Hieraus
ergibt  sich  ohne  weiteres,  daß  die  Annahme  des  Urteils,  es  seien  Umstände
vorhanden,  die  der  Erklärung  der  Kontrollbehörde  entgegenständen,  der  nach
dem  Gesetze  erforderlichen  Begründung  entbehrt  und  daß  nach  den  bisher  festgestellten
  Tatsachen  lediglich  die  Verurteilung  des  Angeklagten  gemäß  §  475
Abs.  1  St  PO.,  aber  nicht  seine  Freisprechung  zu  erfolgen  hatte.  III.  Strafsenat
  D.  1110.05.  Urteil  vom  29.  Jannar  1906.

8  14  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1897  betr.  den  Verkehr  mit
Butter  2c.  Umfaßt  §  14  Abs.  3  auch  den  Zusatz  von  Sesamöl?

Die  Bestrafung  wegen  des  unterlassenen  Zusatzes  von  Sesamöl  läßt
einen  Rechtsirrtum  nicht  erkennen.

§  14  Nr.  3  des  Gesetzes  umfaßt  auch  den  fehlenden  Zusatz  von  Sesamöl.
Er  bedroht  ganz  allgemein  den  mit  Strafe,  der  Margarine  2c.  ohne  den  nach
8  6  erforderlichen  Zusatz  vorsätzlich  herstellt.  Welcher  Art  der  erforderliche
Zusatz  ist,  bestimmt  nicht  nur  §  6  Abs.  1,  sondern  gleichzeitig  §  6  Abs.  2
m.  a.  W.,  strafbar  ist  der,  der  es  unterläßt,  den  in  §  6  Abs.  1  im  allgemeinen
bezeichneten,  nach  §  6  Abs.  2  vom  Bundesrate  näher  zu  bestimmenden  Zusatz
der  Ware  zu  geben.  Hiermit  sind  die  vom  Bundesrat  auf  Grund  des  §  6
Abs.  2  erlassenen  Bestimmungen  vom  4.  Juli  1897  von  selbst  unter  Strafe
gestellt  und  es  bedurfte  einer  Delegation  des  Strafbestimmungsrechts  an  den
Bundesrat  nicht.  Aus  §  18  des  Gesetzes  ist  nichts  für  die  gegenteilige  Anschauung
  zu  entnehmen.  Wenn  dort  nur  die  vom  Bundesrat  in  Gemäßheit
der  88  11  und  12  Ziffer  1  ergehenden  Bestimmungen  unter  Strafe  gestellt,
die  nach  §  6  Abs.  2  zu  erlassenden  aber  nicht  erwähnt  sind,  so  findet  dies
seine  Erklärung  darin,  daß  es  sich  in  §  11,  12  Ziff.  1  um  selbständige,  von
dem  hierzu  ermächtigten  Bundesrate  nach  seinem  Ermessen  zu  erlassende  Bestimmungen
  handelt,  deren  Uebertretung,  wenn  sie  nicht  besonders  unter  Strafe
gestellt  wäre,  straflos  bliebe,  während  die  nach  §  6  Abs.  2  notwendig  “-  erlassenden
  Bestimmungen  nur  einen  integrierenden  Bestandteil  des  §  6  bilden,
ihre  wissentliche  Uebertretung  daher  unter  §  14,  die  nicht  vorsätzliche  als  „Zuwiderhandlung
  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes“  unter  §8  18  fällt.
III.  Strafsenat  D.  1092/05.  Urteil  vom  15.  Januar  1906.

Minderwertiges  und  verdorbenes  Fleisch  im  Sinne  des  Fleischbeschanund
  des  Nahrungsmittelgesetzes.

Die  Annahme,  daß  §  29  des  Fleischbeschangesetzes  die  Bestimmungen  des
Nahrungsmittelgesetzes  nicht  berühre  und  daß  sogenannt  minderwertiges  —  zum
Genusse  für  Menschen  taugliches,  jedoch  in  seinem  Nahrungs=  und  Genußwert
herabgesetztes  —  Fleisch  im  Sinne  des  Fleischbeschaugesetzes  wohl  als  verdorbenes
Fleisch  im  Sinne  des  Nahrungsmittelgesetzes  betrachtet  werden  könne,  begegnet
keinem  Bedenken  ebensowenig  wie  die  weitere,  daß  ein  Irrtum  der  Angeklagten
über  den  Begriff  des  „Verdorbenseins“  auf  strafrechtlichem  Gebiete  liegen
würde.  Ill.  Strafsenat  D.  944/05.  Urteil  vom  5.  Februar  1906.